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   VG Stuttgart, 04.05.2017 - 14 K 2889/16   

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https://dejure.org/2017,52771
VG Stuttgart, 04.05.2017 - 14 K 2889/16 (https://dejure.org/2017,52771)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2017 - 14 K 2889/16 (https://dejure.org/2017,52771)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - 14 K 2889/16 (https://dejure.org/2017,52771)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rufbereitschaft; klassischer Bereitschaftsdienst; häuslicher Bereitschaftsdienst; Mehrarbeit; Freizeitausgleich; Einsatzbereitschaft; Dienstfahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12

    Zur Frage, ob die Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" bei der Feuerwehr als

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.05.2017 - 14 K 2889/16
    So habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 - entschieden, dass die Tätigkeit als Einsatzleiter vom Dienst (EvD) bei der Feuerwehr, die als Rufbereitschaft in Form einer häuslichen Alarmbereitschaft angeordnet gewesen sei, als Bereitschaftsdienst anzusehen und damit als Arbeitszeit anzuerkennen sei.

    Dies muss aber in Anbetracht des Schutzzweckes der Richtlinie 2003/88/EG das maßgebliche Abgrenzungskriterium sein (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 91.07 -, juris Rn. 17, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 23).

    Es fehlt vorliegend an der vom Bundesverwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg herausgestellten Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der streitgegenständlichen Dienste des Klägers, die diesen das dienstliche Gepräge eines Bereithaltens für Alarmierungen in prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit gibt, so dass sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung nicht als Bereitschaftsdienst darstellen, sondern nur als Rufbereitschaft, die lediglich sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1988 - 1 C 11/85 -, juris Rn.15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 23, 25).

    Dies ist in Anbetracht des Schutzzwecks der Richtlinie 2003/88/EG jedoch das maßgebliche Abgrenzungskriterium für die Annahme einer bloßen Rufbereitschaft (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 23).

    Diese Einschätzung stimmt auch überein mit der Wertung, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 - vorgenommen hat.

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.05.2017 - 14 K 2889/16
    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend vom allgemeinen und vom Normgeber rezipierten arbeitszeitrechtlichen Verständnis des Begriffs des Bereitschaftsdienstes im Beamtenrecht für die Abgrenzung insbesondere zur Rufbereitschaft für (allein) maßgeblich erachtet, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteile vom 17.11.2016 - 2 C 22/15 -, juris, Rn. 15; vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, juris Rn. 12 und Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 91.07 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    Zwar kann sich ein Anspruch auf Freizeitausgleich auch aus dem auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch ergeben: Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig und haben die Beamten einen Anspruch darauf, dass sie unterbleibt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, juris Rn. 28, BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23/15 -, juris Rn. 25).

    Dieser Billigkeitsanspruch kommt indes nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde; die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen, und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, juris Rn. 19 f. und vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, juris Rn. 26 ff.).

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.05.2017 - 14 K 2889/16
    Jedenfalls aber ist anerkannt - und etwa auch von § 67 Abs. 2 Satz 1 LBG vorausgesetzt, dass Bereitschaftsdienst als volle Arbeitszeit zählt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, juris Rn. 30; Gelhaar, in: Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 67 LBG, RdNr. 38), obwohl (auch) er durch überwiegende Phasen der Ruhe und Entspannung geprägt ist (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 9.03 -, juris), und damit ein Anspruch auf vollen Freizeitausgleich im Verhältnis "1 zu 1" besteht (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, juris Rn. 16, 18).

    Zwar kann sich ein Anspruch auf Freizeitausgleich auch aus dem auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch ergeben: Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig und haben die Beamten einen Anspruch darauf, dass sie unterbleibt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, juris Rn. 28, BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23/15 -, juris Rn. 25).

    Dieser Billigkeitsanspruch kommt indes nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde; die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen, und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, juris Rn. 19 f. und vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, juris Rn. 26 ff.).

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 91.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.05.2017 - 14 K 2889/16
    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend vom allgemeinen und vom Normgeber rezipierten arbeitszeitrechtlichen Verständnis des Begriffs des Bereitschaftsdienstes im Beamtenrecht für die Abgrenzung insbesondere zur Rufbereitschaft für (allein) maßgeblich erachtet, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteile vom 17.11.2016 - 2 C 22/15 -, juris, Rn. 15; vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, juris Rn. 12 und Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 91.07 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    Dies muss aber in Anbetracht des Schutzzweckes der Richtlinie 2003/88/EG das maßgebliche Abgrenzungskriterium sein (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 91.07 -, juris Rn. 17, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 23).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.05.2017 - 14 K 2889/16
    Beide - autonom auszulegenden - Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urteil vom 03.10.2000 - C-303/98 -, SIMAP, Slg. 2000, I-7963, RdNr. 47; Urteil vom 09.09.2003 - C-151/02 -, Jaeger, Slg. 2003, I-8389, RdNr. 48).

    Der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge fallen dabei Zeiten, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht werden (Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48 und vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49; Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas, Slg. 2005, I-10279, RdNr. 46; Beschluss vom 11.01.2007 - C-437/05 -, Vorel, Slg. 2007, I-333, RdNr. 27; Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55); entscheidend für diese Annahme sei der Umstand, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können.

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.05.2017 - 14 K 2889/16
    Beide - autonom auszulegenden - Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urteil vom 03.10.2000 - C-303/98 -, SIMAP, Slg. 2000, I-7963, RdNr. 47; Urteil vom 09.09.2003 - C-151/02 -, Jaeger, Slg. 2003, I-8389, RdNr. 48).

    Der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zufolge fallen dabei Zeiten, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht werden (Urteile vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 48 und vom 09.09.2003, a.a.O., RdNr. 49; Urteil vom 01.12.2005 - C-14/04 -, Dellas, Slg. 2005, I-10279, RdNr. 46; Beschluss vom 11.01.2007 - C-437/05 -, Vorel, Slg. 2007, I-333, RdNr. 27; Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., RdNr. 55); entscheidend für diese Annahme sei der Umstand, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können.

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.05.2017 - 14 K 2889/16
    Im Falle des Ausgleichsanspruchs wegen rechtswidriger Zuvielarbeit erfordert der Haftungsanspruch des Weiteren, dass der Beamte ihn ausdrücklich gegenüber seinem Dienstherrn geltend macht (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, juris Rn. 25 ff.).
  • BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85

    Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft - Abgrenzung - Arbeitsrechtliche Zuordnung

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.05.2017 - 14 K 2889/16
    Es fehlt vorliegend an der vom Bundesverwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg herausgestellten Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der streitgegenständlichen Dienste des Klägers, die diesen das dienstliche Gepräge eines Bereithaltens für Alarmierungen in prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit gibt, so dass sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung nicht als Bereitschaftsdienst darstellen, sondern nur als Rufbereitschaft, die lediglich sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1988 - 1 C 11/85 -, juris Rn.15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 -, juris Rn. 23, 25).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.05.2017 - 14 K 2889/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (erstmals: Urteil vom 19.11.1991, C-6/90 und C-9/90 [ECLI:EU:C:1991:428], Francovich - Slg. 1991, I-5357, LS 4) kann ein Mitgliedstaat für Schäden haften, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind, wenn die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.
  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.05.2017 - 14 K 2889/16
    Jedenfalls aber ist anerkannt - und etwa auch von § 67 Abs. 2 Satz 1 LBG vorausgesetzt, dass Bereitschaftsdienst als volle Arbeitszeit zählt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, juris Rn. 30; Gelhaar, in: Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 67 LBG, RdNr. 38), obwohl (auch) er durch überwiegende Phasen der Ruhe und Entspannung geprägt ist (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 9.03 -, juris), und damit ein Anspruch auf vollen Freizeitausgleich im Verhältnis "1 zu 1" besteht (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, juris Rn. 16, 18).
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09

    Einbeziehung des von einem Beamten geleisteten Bereitschaftsdienstes in die

  • EuGH, 11.01.2007 - C-437/05

    Vorel - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2018 - 4 S 1385/17

    Abgrenzung von Rufbereitschaft (hier: Kriminaldauerdienst) und

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2017 - 14 K 2889/16 - wird abgelehnt.
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