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   VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19   

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VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19 (https://dejure.org/2021,39638)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2021 - 7 K 5004/19 (https://dejure.org/2021,39638)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 04. August 2021 - 7 K 5004/19 (https://dejure.org/2021,39638)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 2 GG
    Anfechtung einer Gemeinderatswahl; Repräsentation seines Stadtteils im Gemeinderat; Frauenquote

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahlanfechtung; Gemeinderatswahl; Unechte Teilortswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1996 - 1 S 2570/95

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der unechten Teilortswahl; Rechtfertigung der

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19
    Eine über die bei unechter Teilortswahl systembedingte Verzerrung der Vertretungsgewichte hinausgehende Über- oder Unterrepräsentation einzelner Ortsteile im Gemeinderat ist rechtlich zu beanstanden, wenn sie sich nicht am Maßstab der örtlichen Verhältnisse durch überwiegende sachliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. VGH BW, B. v. 3.8.1989 - 1 S 1754/89 -, ESVGH 39, 301; VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95, juris, Rn. 34).

    Obwohl die unechte Teilortswahl grundsätzlich verfassungsgemäß ist (vgl. VGH BW, B. v. 13.1.1987 - 1 S 1246/86 -, VBlBW 1987, 420; VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 25 - 28), könnte die vorliegende Sitzverteilung aufgrund der Hauptsatzung der Beigeladenen zu einer unzureichenden Berücksichtigung der Stimme der Klägerin führen und gegen § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO verstoßen.

    Diese gesetzliche Vorgabe für den Satzungsgeber soll nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 33), der die Kammer folgt, eine willkürliche Festlegung der Sitzzahlen ausschließen und gewährleisten, dass das Satzungsermessen entsprechend dem Zweck des überkommenen Instituts der unechten Teilortswahl ausgeübt wird, der Bevölkerung räumlich getrennter Teile einer Gemeinde eine gesonderte Vertretung im Gemeinderat zu sichern und so die Voraussetzungen für den Ausgleich von Interessengegensätzen der verschiedenen Einwohnergruppen zu schaffen.

    Begrenzt ist sein Ermessen durch das aus § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu entnehmende Verbot, das im Maßstab des Bevölkerungsanteils zum Ausdruck kommende Prinzip einer verhältnismäßigen Vertretung der Ortsteile im Gemeinderat ganz preiszugeben oder "in einer das Gerechtigkeitsgefühl grob verletzenden Weise" (vgl. StGH BW, U. v. 14.7.1979 - GR 4/78 -, ESVGH 29, 160) zurückzudrängen (vgl. VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 33).

    Vielmehr muss die Sitzverteilung insgesamt in den Blick genommen werden (vgl. VGH B. v. 3.8.1989 - 1 S 1754/89 -, juris; VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 30).

    Demgemäß können in Einzelfällen auch größere Abweichungen gebilligt werden, wenn sie durch besondere örtliche Verhältnisse gerechtfertigt sind (vgl. VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95, juris, Rn. 34).

    Das bedeutet: Eine über die bei unechter Teilortswahl systembedingte Verzerrung der Vertretungsgewichte hinausgehende Über- oder Unterrepräsentation einzelner Ortsteile im Gemeinderat ist rechtlich zu beanstanden, wenn sie sich nicht am Maßstab der örtlichen Verhältnisse durch überwiegende sachliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. VGH BW, B. v. 3.8.1989 - 1 S 1754/89 -, ESVGH 39, 301; VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95, juris, Rn. 34).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.1984 - 1 S 1250/84

    Unechte Teilortswahl; Gemeinderatssitze; Aufteilung auf Wohnbezirke

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19
    (vgl. VGH BW, B. v. 15.8.1984 - 1 S 1250/84 -, ESVGH 35, 38-45; Runderlass v. 30.8.1978, GABl. S. 920 Nr. 2 zu § 27).

    Sind dagegen die in den Eingliederungsverträgen bestimmten Sitzzahlen nicht mehr bindend und fehlt es auch im Übrigen an örtlichen Verhältnissen, die über systembedingte Verzerrungen der Vertretungsverhältnisse hinaus eine erhebliche Abweichung begründen könnten, kommt dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Vertretung bei der dem Gemeinderat obliegenden wertenden Abwägung, in welchem Umfang die örtlichen Verhältnisse eine von den Bevölkerungsanteilen abweichende Sitzverteilung zulassen, erhöhtes Gewicht zu (vgl. VGH BW, B. v. 15.8.1984 - 1 S 1250/84 -, ESVGH 35, 38; VGH BW, B. v. 3.8.1989 - 1 S 1754/89 -, ESVGH 39, 301).

    Der Entscheidungsspielraum ist auch hier jedenfalls dann überschritten, wenn das Kriterium der örtlichen Verhältnisse oder das der Bevölkerungszahl völlig preisgegeben wird (vgl. VGH BW, B. v. 15.8.1984 - 1 S 1250/84 -, ESVGH 35, 38-45; Pautsch in Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, November 2018, § 27 GemO, S. 2).

    In den dortigen Verfahren fand sich zumeist eine feste Sitzverteilung die sich nunmehr anhand der aktuellen Bevölkerungszahl sowie den örtlichen Verhältnissen beweisen musste (vgl. VGH BW, B. v. 15.8.1984 - 1 S 1250/84 -, ESVGH 35, 38-45).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.1989 - 1 S 1754/89

    Zur unechten Teilortswahl innerhalb eines geschlossenen Siedlungszusammenhangs

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19
    Eine über die bei unechter Teilortswahl systembedingte Verzerrung der Vertretungsgewichte hinausgehende Über- oder Unterrepräsentation einzelner Ortsteile im Gemeinderat ist rechtlich zu beanstanden, wenn sie sich nicht am Maßstab der örtlichen Verhältnisse durch überwiegende sachliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. VGH BW, B. v. 3.8.1989 - 1 S 1754/89 -, ESVGH 39, 301; VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95, juris, Rn. 34).

    Vielmehr muss die Sitzverteilung insgesamt in den Blick genommen werden (vgl. VGH B. v. 3.8.1989 - 1 S 1754/89 -, juris; VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 30).

    Sind dagegen die in den Eingliederungsverträgen bestimmten Sitzzahlen nicht mehr bindend und fehlt es auch im Übrigen an örtlichen Verhältnissen, die über systembedingte Verzerrungen der Vertretungsverhältnisse hinaus eine erhebliche Abweichung begründen könnten, kommt dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Vertretung bei der dem Gemeinderat obliegenden wertenden Abwägung, in welchem Umfang die örtlichen Verhältnisse eine von den Bevölkerungsanteilen abweichende Sitzverteilung zulassen, erhöhtes Gewicht zu (vgl. VGH BW, B. v. 15.8.1984 - 1 S 1250/84 -, ESVGH 35, 38; VGH BW, B. v. 3.8.1989 - 1 S 1754/89 -, ESVGH 39, 301).

    Das bedeutet: Eine über die bei unechter Teilortswahl systembedingte Verzerrung der Vertretungsgewichte hinausgehende Über- oder Unterrepräsentation einzelner Ortsteile im Gemeinderat ist rechtlich zu beanstanden, wenn sie sich nicht am Maßstab der örtlichen Verhältnisse durch überwiegende sachliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. VGH BW, B. v. 3.8.1989 - 1 S 1754/89 -, ESVGH 39, 301; VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95, juris, Rn. 34).

  • KAG Mainz, 20.02.2019 - M 9/19
    Auszug aus VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19
    Ob eine Partei bei der Listenaufstellung eine Förderung der Gleichberechtigung bis hin zu einer paritätischen Repräsentation im innerparteilichen Aufstellungsprogramm nutzen möchte, ist von der inhaltlichen Freiheit der Parteien umfasst (vgl. zur Rechtslage in Bayern: Bay. VerfGH, U. v. 26.3.2018 - Vf. 15-VII-16 -, juris, Rn. 140; zur Rechtslage in Brandenburg: VerfGH. Brdbg, U. v. 23.10.2020 - 9/19 -, juris, Rn. 90).

    Sie sind insbesondere nicht unmittelbar durch das Gebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zur Förderung der tatsächlichen Gleichberechtigung der Geschlechter verpflichtet, da sie keine Träger öffentlicher Gewalt und damit nicht Adressaten von Grundrechten oder Staatszielen sind (vgl. VerfGH Brdbg., U. v. 23.10.2020 - 9/19 -, juris, Rn. 90).

    Die Parteien sind zwar verfassungsrechtlich institutionalisiert, aber grundsätzlich nicht der organisierten Staatlichkeit zuzurechnen und üben keine Staatsgewalt aus (vgl. zu Art. 118 Abs. 2 Satz 2 BayLV, Bay. VerfGH, U. v. 26.3.2018 - Vf. 15-VII-16 -, juris, Rn. 139; vgl. BVerfG, U. v. 14.7.1986 - 2 BvE 2/84 -, BStBl II 1986, 684, BVerfGE 73, 40-117, juris, Rn. 141; VerfGH Brdbg., U. v. 23.10.2020 - 9/19 -, juris, Rn. 90).

    Eine Vorschrift, die den Parteien und Wählervereinigungen eine geschlechtsparitätische Besetzung der Wahlvorschläge vorschreiben würde, wäre daher wohl verfassungswidrig (vgl. VerfGH Brdbg., U. v. 23.10.2020 - 9/19 -, juris; Bay. VerfGH, U. v. 26.3.2018 - Vf. 15-VII-16 -, juris; Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Auflage 2019, § 9 Rn. 17a).

  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19
    Ob eine Partei bei der Listenaufstellung eine Förderung der Gleichberechtigung bis hin zu einer paritätischen Repräsentation im innerparteilichen Aufstellungsprogramm nutzen möchte, ist von der inhaltlichen Freiheit der Parteien umfasst (vgl. zur Rechtslage in Bayern: Bay. VerfGH, U. v. 26.3.2018 - Vf. 15-VII-16 -, juris, Rn. 140; zur Rechtslage in Brandenburg: VerfGH. Brdbg, U. v. 23.10.2020 - 9/19 -, juris, Rn. 90).

    Die Parteien sind zwar verfassungsrechtlich institutionalisiert, aber grundsätzlich nicht der organisierten Staatlichkeit zuzurechnen und üben keine Staatsgewalt aus (vgl. zu Art. 118 Abs. 2 Satz 2 BayLV, Bay. VerfGH, U. v. 26.3.2018 - Vf. 15-VII-16 -, juris, Rn. 139; vgl. BVerfG, U. v. 14.7.1986 - 2 BvE 2/84 -, BStBl II 1986, 684, BVerfGE 73, 40-117, juris, Rn. 141; VerfGH Brdbg., U. v. 23.10.2020 - 9/19 -, juris, Rn. 90).

    Eine Vorschrift, die den Parteien und Wählervereinigungen eine geschlechtsparitätische Besetzung der Wahlvorschläge vorschreiben würde, wäre daher wohl verfassungswidrig (vgl. VerfGH Brdbg., U. v. 23.10.2020 - 9/19 -, juris; Bay. VerfGH, U. v. 26.3.2018 - Vf. 15-VII-16 -, juris; Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Auflage 2019, § 9 Rn. 17a).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1980 - 1 S 378/80

    Kommunalrecht - unechte Teilortswahl - Sitzverteilung

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19
    Der Einwohner eines Stadtteils hat ein Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Repräsentation seines Stadtteils im Gemeinderat (vgl. VGH BW, B. v. 27.3.1980 - 1 S 378/80 -, ESVGH 30, 137).

    Der Einwohner eines Stadtteils hat ein Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Repräsentation seines Stadtteils im Gemeinderat (vgl. VGH BW, B. v. 27.3.1980 - 1 S 378/80 -, ESVGH 30, 137).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1980 - I S 378/80

    Verteilung der Gemeinderatssitze bei unechten Teilortswahlen

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19
    Der Einwohner eines Stadtteils hat ein Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Repräsentation seines Stadtteils im Gemeinderat (vgl. VGH BW, B. v. 27.3.1980 - 1 S 378/80 -, ESVGH 30, 137).

    Der Einwohner eines Stadtteils hat ein Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Repräsentation seines Stadtteils im Gemeinderat (vgl. VGH BW, B. v. 27.3.1980 - 1 S 378/80 -, ESVGH 30, 137).

  • VG Karlsruhe, 19.10.2018 - 14 K 3350/18

    Anfechtung der Wahl des Oberbürgermeisters

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19
    Der erforderliche Zusammenhang ist deshalb nur gegeben, wenn sich aus dem in der Wahlanfechtung geltend gemachten und tatsächlich vorliegenden Gesetzesverstoß nicht nur eine theoretische, sondern nach den Umständen des Einzelfalls eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt (vgl. VGH BW, B. v. 10.3.2017 - 1 S 1652/16 -, juris., VG Karlsruhe, U. v. 19.10.2018 - 14 K 3350/18 -, juris, Rn. 66).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2017 - 1 S 1652/16

    Ungültigkeit einer Wahl allein wegen abstrakter Möglichkeit von Manipulationen

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19
    Der erforderliche Zusammenhang ist deshalb nur gegeben, wenn sich aus dem in der Wahlanfechtung geltend gemachten und tatsächlich vorliegenden Gesetzesverstoß nicht nur eine theoretische, sondern nach den Umständen des Einzelfalls eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt (vgl. VGH BW, B. v. 10.3.2017 - 1 S 1652/16 -, juris., VG Karlsruhe, U. v. 19.10.2018 - 14 K 3350/18 -, juris, Rn. 66).
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19
    Die Parteien sind zwar verfassungsrechtlich institutionalisiert, aber grundsätzlich nicht der organisierten Staatlichkeit zuzurechnen und üben keine Staatsgewalt aus (vgl. zu Art. 118 Abs. 2 Satz 2 BayLV, Bay. VerfGH, U. v. 26.3.2018 - Vf. 15-VII-16 -, juris, Rn. 139; vgl. BVerfG, U. v. 14.7.1986 - 2 BvE 2/84 -, BStBl II 1986, 684, BVerfGE 73, 40-117, juris, Rn. 141; VerfGH Brdbg., U. v. 23.10.2020 - 9/19 -, juris, Rn. 90).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.1987 - 1 S 1246/86

    Wahlanfechtung und Gesetzesprüfungskompetenz der Verwaltung

  • StGH Baden-Württemberg, 14.07.1979 - GR 4/78

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen zur unechten Teilortswahl in

  • VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 5003/19

    Wahlanfechtung einer Gemeinderatswahl; baden-württembergisches

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21

    Gültigkeit einer Gemeinderatswahl

    Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. August 2021 - 7 K 5004/19 - werden zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.08.2021 - 7 K 5004/19 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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