Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 04.09.2015 - 2 K 2096/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24201
VG Stuttgart, 04.09.2015 - 2 K 2096/14 (https://dejure.org/2015,24201)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 04.09.2015 - 2 K 2096/14 (https://dejure.org/2015,24201)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 04. September 2015 - 2 K 2096/14 (https://dejure.org/2015,24201)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,24201) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 18 Abs 1 KrWG, § 18 Abs 2 KrWG
    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern - zur Darlegung der Verwertungswege

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kreislaufwirtschaftsrecht: Abfallrecht - Abfalleigenschaft; Alttextilien; Anzeige; Untersagung; Unzuverlässigkeit; Vergabe; Verwertung, ordnungsgemäß und schadlos; Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen mittels Sammelcontainern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen mittels Sammelcontainern

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerblicher Sammler kann ordnungsgemäße Entsorgung durch Offenlegung eines Entsorgungsvertrags mit Drittem nachweisen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Unzuverlässigkeit;

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.09.2015 - 2 K 2096/14
    Der Abfallwirtschaftsbetrieb firmiert dementsprechend in seinen schriftlichen Stellungnahmen unter eigenem Namen (s. Bl. 78 und 87 der Beiakte) und nicht etwa - wie in dem Fall, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04.03.2014 (Az. 10 S 1127/13, juris Rn. 16) zugrunde lag - als untere Abfallrechtsbehörde.

    § 18 Abs. 1 KrWG, wonach gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen sind, lässt sich keine Entscheidungsfrist für die Behörde entnehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 17).

    Ebenso wenig ist, da die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG, auf die der Antragsgegner die Untersagungsverfügung gestützt hat, nach summarischer Prüfung bereits nicht vorliegen, im vorliegenden Verfahren der Frage nachzugehen, ob eine verspätete behördliche Reaktion eine Untersagungsverfügung im Einzelfall unverhältnismäßig erscheinen lassen kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 17 m.w.N.; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, Kommentar, 2014, § 18 Rn. 80 ff.).

    Da § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG gesetzsystematisch als Konkretisierung des § 17 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 KrWG fungiert, ist im jeweiligen Einzelfall zu untersuchen, ob die in dem Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorstellung einer wesentlichen Beeinträchtigung im Einzelfall möglicherweise nicht zutrifft (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 36 ff.; Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 38).

    Die Darlegungslast obliegt insoweit der Verwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 31, 43; Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 31).

    So stellt sich die - ggf. im Hauptsacheverfahren zu klärende - Frage, ob bei hinreichend gesicherter Wahrnehmung der Sammlungs- und Verwertungsaufgabe durch gewerbliche bzw. gemeinnützige Sammler unabhängig vom konkreten prozentualen Verhältnis überhaupt von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gesprochen werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42).

    Im Hauptsacheverfahren ist insofern Vortrag des Antragsgegners zu erwarten, inwiefern es ihm möglich ist, die Sammelmengen aller gewerblicher Sammler zu kontingentieren statt einzelne Sammlungen vollständig zu untersagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - Az. 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42).

    Die erste Alternative des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG - das erhebliche Erschweren eines Vergabeverfahrens - setzt voraus, dass ein solches Verfahren konkret in Aussicht steht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 51).

    Diese Variante soll den erfolgreichen Bieter vor einer illegitimen Konkurrenz während der Vertragslaufzeit schützen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 46).

    Der Antragsgegner hatte im Rahmen der Auftragsvergabe zudem Anlass, die seinerzeit noch nicht - vielmehr erst mit dem angegriffenen Bescheid vom 25.03.2014 - untersagte Sammlung des Antragstellers zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 49).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13

    Anzeige einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.09.2015 - 2 K 2096/14
    Unzuverlässig in diesem Sinne ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen, einzuhalten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Erforderlich ist in der Regel das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine systematische und massive Missachtung der Rechtsordnung durch den gewerblichen Sammler hindeuten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 530/13 -, Leitsatz Nr. 1 und juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 19).

    Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.).

    weder die Verpflichtung zur Vorlage von genauen Containerstandortlisten noch die Pflicht zur Vorlage von privatrechtlichen Vereinbarungen über die Aufstellung von Sammelcontainern, so dass sich eine Untersagungsverfügung nicht darauf stützen lässt, dass eine Anzeige keine diesbezüglichen Angaben enthält (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 23, 29).

    Bevor die Behörde eine Sammlung untersagt, weil der Sammler seinen Anzeigepflichten unzureichend nachgekommen ist, hat sie mildere Mittel zu ergreifen, um auf die Erfüllung der Anzeigepflichten hinzuwirken (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38; Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14, juris Rn. 17).

    Zwar gibt es auch Fälle, in denen die zuständige Behörde sogleich nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vorgehen darf, ohne zuvor an sich weniger belastende Maßnahmen (nichtförmliche Aufforderung, förmliche Anordnung, Verwaltungszwang, Bußgeldverfahren) eingesetzt zu haben, etwa wenn auf Grund feststehender Tatsachen nicht damit zu rechnen ist, dass der Anzeigende einer Anordnung nach § 62 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG nachkommen oder sich von einem Bußgeldverfahren beeindrucken lassen wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.09.2015 - 2 K 2096/14
    Diese kann auch bei einer Behörde mit Doppelzuständigkeiten in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise dadurch gesichert werden, dass behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist (BVerwG, Urteil vom 18.3.2009 - 9 A 39/07 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 22).

    Da § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG gesetzsystematisch als Konkretisierung des § 17 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 KrWG fungiert, ist im jeweiligen Einzelfall zu untersuchen, ob die in dem Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 KrWG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorstellung einer wesentlichen Beeinträchtigung im Einzelfall möglicherweise nicht zutrifft (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 36 ff.; Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 38).

    Die Darlegungslast obliegt insoweit der Verwaltung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 31, 43; Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 31).

    Insofern wären vom Antragsgegner konkrete, anhand von Berechnungen nachvollziehbare Angaben zu der Frage zu machen, inwieweit es ihm die Sammlung von Alttextilien erlaubt, unrentable Bereiche der Abfallentsorgung quer zu subventionieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 32).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2008 - 10 S 2422/07

    Gewerbliche Sammlung von Abfällen und gewerbliche Abfallverwertung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.09.2015 - 2 K 2096/14
    Der vom Gesetzgeber veranschlagte Kostenfaktor spreche gleichwohl dafür, die Anforderungen an die Anzeige nicht allzu hoch anzusetzen (Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 75. Erg.-Lfg. 2015, § 18 KrWG Rn. 12 und 14 - erkennbar mit Blick auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2008 - 10 S 2422/07 -, juris Rn. 10 ff.).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung stellte an die Pflicht gewerblicher Sammler nach § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/ AbfG, wonach diese die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nachzuweisen hatten, "keine allzu hohen Anforderungen" (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2008 - 10 S 2422/07 -, juris Rn. 10).

    Überspannte man die Anforderungen an die Darlegungspflicht, liefe dies für gewerbliche Sammlungen auf ein besonderes Nachweisverfahren hinaus, welches mit Blick auf die §§ 50 ff. KrWG im Grundsatz aber wohl nur für gefährliche Abfälle gewollt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2008 - 10 S 2422/07-, juris Rn. 10 ff. m.w.N. zu § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/ AbfG).

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2008 - 7 ME 193/07

    Zulässig: Gewerbliche Altpapiersammlung

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.09.2015 - 2 K 2096/14
    Ausreichend sei in der Regel, dass der gewerbliche Sammler sein vertragliches Innenverhältnis mit einem Verwertungsunternehmen, das selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, offenlege (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, Kommentar, 2014, § 18 Rn. 49 unter Verweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2008 - 7 ME 193/07 -, juris Rn. 10).

    Der gewerbliche Sammler genüge seiner Nachweispflicht, wenn er sein vertragliches Innenverhältnis mit einem Verwertungsunternehmen, das selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, offenlege (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2008 - 7 ME 193/07 -, juris Rn. 10) bzw. die Abfälle einem zertifizierten Entsorgungsbetrieb überlasse (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 B 122/04, 2 B 135/04 -, juris Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2014 - 20 B 331/13

    Durchführung einer Interessenabwägung bei der Erteilung einer Genehmigung für das

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.09.2015 - 2 K 2096/14
    Er dürfte daneben - anders als im Falle von Altkleidern, die an Kleiderkammern/ "Secondhand-Läden" abgegeben werden - in aller Regel auch keinen Willen und keine Möglichkeit haben, die Einhaltung einer (unterstellten) Zweckbestimmung zu verfolgen oder zu kontrollieren (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2014 - 20 B 331/13 -, juris Rn. 11 ff.; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2015 - OVG 11 S 39.14 -, juris Rn. 13 ff.).

    Das Gericht geht dabei mit Blick auf die Anzeige vom 28.01.2013 von einer jährlichen Sammelmenge von 104 Tonnen, einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400, 00 EUR und einer Gewinnmarge von 50 % aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2014 - 20 B 331/13 -, juris Rn. 44 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 30/14

    Unzuverlässigkeit eines Sammlers; Verhältnis von Durchsetzung der Anzeigepflicht

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.09.2015 - 2 K 2096/14
    Erforderlich ist in der Regel das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine systematische und massive Missachtung der Rechtsordnung durch den gewerblichen Sammler hindeuten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 530/13 -, Leitsatz Nr. 1 und juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 19).

    Bevor die Behörde eine Sammlung untersagt, weil der Sammler seinen Anzeigepflichten unzureichend nachgekommen ist, hat sie mildere Mittel zu ergreifen, um auf die Erfüllung der Anzeigepflichten hinzuwirken (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38; Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14, juris Rn. 17).

  • OVG Brandenburg, 14.10.2004 - 2 B 122/04
    Auszug aus VG Stuttgart, 04.09.2015 - 2 K 2096/14
    Der gewerbliche Sammler genüge seiner Nachweispflicht, wenn er sein vertragliches Innenverhältnis mit einem Verwertungsunternehmen, das selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, offenlege (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2008 - 7 ME 193/07 -, juris Rn. 10) bzw. die Abfälle einem zertifizierten Entsorgungsbetrieb überlasse (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 B 122/04, 2 B 135/04 -, juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 29.01.2015 - 20 B 14.666

    Zu den Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.09.2015 - 2 K 2096/14
    Beweisen müsse der gewerbliche Sammler die einzelnen Schritte des Verwertungsverfahrens zwar nicht, eine genaue Darlegung sei aber selbst bei ökonomischen Interessen an einer Verwertung erforderlich (bay. VGH, Beschluss vom 29.01.2015 - 20 B 14.666 -, juris Rn. 33).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2015 - 20 A 2670/13

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer gewerblichen Sammlerin von Alttextilien in

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.09.2015 - 2 K 2096/14
    Ausdrücklich offengelassen hat das Oberverwaltungsgericht, ob an die Darlegung im Falle eines typischerweise bestehenden ökonomischen Interesses an einer möglichst weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, oder ob die lückenlose Kette des Verwertungsweges einschließlich der Verwertungsverfahren sowie der genutzten Anlagen auch in einem solchen Fall aufzuzeigen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2015 - 20 A 2670/13 -, juris Rn. 128 ff.).
  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15

    Abfall; private Haushaltungen; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

  • VG Düsseldorf, 21.03.2013 - 17 L 260/13

    Vereinbarkeit der Stellung als untere Umweltbehörde mit der als

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 11 S 39.14

    Sinn und Zweck sowie Anforderungen an das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 530/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

  • VG Würzburg, 19.04.2016 - W 4 K 15.297

    Darlegungspflicht gewerblicher Abfallsammler

    Gleiches gilt für die Frage, inwieweit vertragliche Innenverhältnisse offenzulegen sind (zum Streitstand vgl. VG Stuttgart, B. v. 4.9.2015 - 2 K 2096/14 - juris Rn. 41).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht