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   VG Stuttgart, 05.02.2013 - 2 K 287/12   

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VG Stuttgart, 05.02.2013 - 2 K 287/12 (https://dejure.org/2013,5011)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2013 - 2 K 287/12 (https://dejure.org/2013,5011)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 05. Februar 2013 - 2 K 287/12 (https://dejure.org/2013,5011)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Ausgestaltung des in § 5 a GVRS eingeräumten Klagerechts des Verbandes Region Stuttgart; Entscheidung über eine Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 24 LplG als Ermessensentscheidung; Ausrichtung des Zielabweichungsverfahrens auf den Härtefall

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 Abs 1 S 1 Nr 2 ROG, § 6 Abs 2 ROG, § 31 Abs 2 Nr 3 BauGB
    Abweichung von Zielen der Raumordnung; Vertretbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Raumordnungsrecht - Klagebefugnis; Zielabweichungsverfahren; Raumordnerische Vertretbarkeit; Grundzüge der Planung; Härtefall; Biogasanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage des Verbandes Region Stuttgart gegen Biogasanlage in Nürtingen abgewiesen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abweichung von den Zielen der Raumordnung ist eine Ermessensentscheidung

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Klage des Verbandes Region Stuttgart gegen Biogasanlage in Nürtingen abgewiesen.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Errichtung der Biogasanlage raumordnungsrechtlich vertretbar

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verband Region Stuttgart klagt gegen Biogasanlage in Nürtingen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verband Region Stuttgart klagt gegen Biogasanlage in Nürtingen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verband Region Stuttgart klagt gegen Biogasanlage in Nürtingen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 C 16.97

    Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.02.2013 - 2 K 287/12
    Zur Überzeugung der Kammer ist bei ihrer Anwendung darauf abzustellen, ob die Abweichung im Hinblick auf den Zweck der Zielfestlegung planbar gewesen wäre, wenn der Weg der Planung statt der Abweichung beschritten worden wäre, die Planung somit selbst Inhalt eines Regionalplans sein könnte, von dessen Zielfestlegung im Einzelnen abgewichen wird (Goppel, Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2010, § 6 RdNr. 2; Spannowsky und Goppel UPR 2006, 296 [298]; BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, 4 C 16/97 - BVerwGE 108, 190).

    Zur Frage, was im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - a.a.O.) darauf ab, ob die Abweichung ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte (vgl. auch BT-Drucks 10/4630, 85).

    Es ist darauf abzustellen, ob der Plangeber, wenn er den Abweichungsgrund bereits gekannt hätte, vernünftigerweise bei der Aufstellung des Plansatzes so geplant hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 16/97, BVerwGE 108, 190).

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.02.2013 - 2 K 287/12
    Dementsprechend sind Ziele bei Planungen zu "beachten" (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG), während die Grundsätze in der Abwägung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu "berücksichtigen" sind (Konkretisierung des BVerwG zur früheren Gesetzeslage, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20/91 - BVerwGE 90, 329; bestätigt für die gleichlautende Fassung des ROG vom 18. August 1997 mit Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54).

    Dies ergibt sich aus den allgemeinen Hinweisen und Erläuterungen zum Regionalplan.Im Plansatz ist zudem von einem "Vorranggebiet für den Freiraumschutz" die Rede, "mit dem Ziel der Erhaltung und Verbesserung des Freiraumes und der Sicherung des großräumigen Freiraumzusammenhangs".Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits für Vorgängerfassungen des ROG der Festlegung von Gebieten, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind, Zielqualität beigemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20/91- BVerwGE 90, 329; Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4/00 - BVerwGE 115, 17).

    Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können ein Ziel i.S.d. Raumordnungsgesetzes darstellen (BVerwG Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20/91- a.a.O.).

  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 B 5.99
    Auszug aus VG Stuttgart, 05.02.2013 - 2 K 287/12
    Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - BVerwGE 56, 71; BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 05/99 - NVwZ 1999, 1110).

    Der Umstand, dass es sich vorliegend um keinen atypischen Fall handelt, führt nicht dazu, dass mit einer Abweichung im Wege des Zielabweichungsverfahrens die vom Plangeber getroffene planerische Regelung beiseite geschoben wird (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5.03.1999 - 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357).

  • BVerwG, 04.08.2009 - 4 CN 4.08

    Grundzüge der Planung; vereinfachtes Verfahren; Planänderung; Wechsel des

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.02.2013 - 2 K 287/12
    Die Abweichung muss durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, Urteil vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 RdNr. 12).

    Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss angenommen werden können, dass die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, Urteil vom 04.08.2009 - aaO; BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 S 2110/08

    Die Planaussagen des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 sind Ziele

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.02.2013 - 2 K 287/12
    Auch aus der Entscheidung des VGH Mannheim vom 17.12.2009 (3 S 2110/08) könne kein anderes Ergebnis abgeleitet werden.

    Der Umstand, dass es sich vorliegend um keinen atypischen Fall handelt, führt nicht dazu, dass mit einer Abweichung im Wege des Zielabweichungsverfahrens die vom Plangeber getroffene planerische Regelung beiseite geschoben wird (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5.03.1999 - 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357).

  • BVerwG, 06.07.1977 - 4 B 53.77

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Antrag auf Baugenehmigung

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.02.2013 - 2 K 287/12
    Unter entsprechender Heranziehung des Merkmals des Härtefalls im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB weist die Lage von Nürtingen in raumrechtlicher Hinsicht Besonderheiten auf, die es im Verhältnis zu der im Regionalplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen lassen (vgl. Rechtsprechung des BVerwG zu § 31 BauGB, Beschluss vom 06.07.1977 - 4 B 53.77 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 15).
  • BVerwG, 09.06.1978 - 4 C 54.75

    Nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans; Einfacher und

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.02.2013 - 2 K 287/12
    Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - BVerwGE 56, 71; BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 05/99 - NVwZ 1999, 1110).
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.02.2013 - 2 K 287/12
    Unter Berücksichtigung der die Abwägung ergänzenden, in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen des Beklagten, die als Ergänzung i.S.v. § 114 Satz 2 VwGO angesehen werden können, ist deshalb eine Fehlgewichtung der vom Kläger vertretenen Belange der Freiraumsicherung einerseits und der für eine Zulassung der Biogasanlage im regionalen Grünzug sprechenden Gesichtspunkte der Förderung regenerativer Energien andererseits (vgl. BVerwG vom 07.07.1978, IV C 79/76 - BVerwGE 56, 110) nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 76.88

    Festsetzungsinhalt eines Fluchtlinienplans - Abweichung von Planungsgrundzügen -

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.02.2013 - 2 K 287/12
    Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss angenommen werden können, dass die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, Urteil vom 04.08.2009 - aaO; BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66 ff.).
  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.02.2013 - 2 K 287/12
    Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss angenommen werden können, dass die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, Urteil vom 04.08.2009 - aaO; BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66 ff.).
  • BVerwG, 16.12.2010 - 4 C 8.10

    Großflächige Einzelhandelsbetriebe; Ziel der Raumordnung; Soll-Vorschriften;

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2012 - 8 S 2525/09

    Regionalplan; Beachtung der Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans;

  • BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung;

  • BVerwG, 15.04.2003 - 4 BN 25.03

    Festlegung der Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz

  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 20.02

    Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung; Regel-Ausnahme-Planaussagen;

  • BVerwG, 05.11.2009 - 4 C 3.09

    Factory-Outlet-Center; benachbarte zentrale Orte; Klagebefugnis; Ziele der

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.1998 - 8 S 1093/98

    Antragsbefugnis wegen der Verletzung von Planungsrechten

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 8 S 2801/08

    Irreführender Hinweis auf § 47 Abs. 2a VwGO in Bebauungsplanverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2022 - 14 S 1082/22

    Zulassung einer raumordnungsrechtlichen Zielabweichung für einen geplanten

    Diese Vorschrift vermittelt allein dem Verband Region Stuttgart eine von § 42 Abs. 2 VwGO unabhängige Klagebefugnis (auch gegen Zielabweichungsentscheidungen der höheren Raumordnungsbehörde, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2013 - 2 K 287/12 - juris Rn. 41; Till in Hager, Kommentar zum Landesplanungsrecht in Bad.-Württ., § 34 Rn. 2), wenn er geltend macht, dass in Bezug auf sein Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 ROG nicht beachtet wurden, nicht aber Dritten, insbesondere nicht Gemeinden (vgl. zur allein den Regionalverband betreffenden Entstehungsgeschichte der Norm Till in Hager, Kommentar zum Landesplanungsrecht in Bad.-Württ., § 34 Rn. 3).
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