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   VG Stuttgart, 05.03.2009 - 5 K 756/09   

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https://dejure.org/2009,17564
VG Stuttgart, 05.03.2009 - 5 K 756/09 (https://dejure.org/2009,17564)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 05.03.2009 - 5 K 756/09 (https://dejure.org/2009,17564)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 05. März 2009 - 5 K 756/09 (https://dejure.org/2009,17564)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bestimmtheitserfordernis einer Wohnungsverweisung mit Aufenthaltsverbot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kombination mehrerer Maßnahmen der verschiedenen Standardmaßnahmen nach § 27a Abs. 1 bis § 27a Abs. 3 Polizeigesetz (PolG); Umfang des räumlich-gegenständlichen Bereiches eines Aufenthaltsverbots nach § 27a Abs. 2 S. 1 PolG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeines Polizeirecht; (polizeiliches) Obdachlosenrecht - Annäherungsverbot; Aufenthaltsverbot; Platzverweis; Rückkehrverbot; Wohnungsverweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Sigmaringen, 26.01.2023 - 5 K 74/23

    Wohnungsverweis; Wohnungsbetretensverbot; Höchsfrist; Anrechenbarkeit der

    Vielmehr hat der Antragsteller bereits mit der Antragsbegründung unter Wiedergabe entsprechender Erwägungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Beschluss vom 05.03.2009 - 5 K 756/09 -, juris) zu einem ähnlich strukturierten Bescheid - durchaus zu Recht - beanstandet, dass die Begründungserwägungen schon die einschlägige Ermächtigungsgrundlage (für die Nummern 1 bis 3 des Bescheidtenors) nicht klar erkennen ließen und dass es auch an einer entsprechend differenzierten Subsumtion fehle.
  • VG Stuttgart, 14.09.2009 - 5 K 2929/08

    Aufenthaltsverbotsverfügung gegenüber einem Problemfan (Hooligan)

    Aus dem Bescheid erschließt sich daher mangels unzureichender Wiedergabe eines Lebenssachverhalts nicht eine das Aufenthaltsverbot rechtfertigende erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. insoweit auch den Beschl. der erkennenden Kammer v. 05.03.2009 - 5 K 756/09 -, Juris, zu einem ebenfalls von der Beklagten verfügten Aufenthaltsverbot wegen häuslicher Gewalt).
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