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   VG Stuttgart, 08.08.2008 - 9 K 627/08   

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https://dejure.org/2008,14262
VG Stuttgart, 08.08.2008 - 9 K 627/08 (https://dejure.org/2008,14262)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 08.08.2008 - 9 K 627/08 (https://dejure.org/2008,14262)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 08. August 2008 - 9 K 627/08 (https://dejure.org/2008,14262)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verhältnis von § 26 Abs. 3 AufenthG und § 26 Abs. 4 AufenthG mit der Frage mehrerer Aufenthaltstitel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf gleichzeitige Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel; Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für einen Staatsangehörigen Äthiopiens somalischer Volkszugehörigkeit; Verhältnis von § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu § 26 Abs. 4 AufenthG

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 26 Abs. 3; AufenthV § 59 Abs. 3; AufenthG § 7 Abs. 1; AufenthG § 7 Abs. 2; AufenthG § 52 S. 1 Nr. 4
    D (A), Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltstitel, Rechtsgrundlage, mehrere Rechtsgrundlagen, Konventionsflüchtlinge, Widerruf, Ermessen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 7 § 26 Abs. 3, 4 § 59 Abs. 3
    Niederlassungserlaubnis: Anspruch auf mehrere Aufenthaltstitel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.2007 - 11 S 2093/06

    Vorläufiger Rechtsschutz - Erteilung einer Niederlassungserlaubnis -

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2008 - 9 K 627/08
    27 Das gilt ungeachtet dessen, dass diese Art der Niederlassungserlaubnis - wie der Klägervertreter zutreffend ausführt - vom Asylrecht, der Flüchtlingsanerkennung oder dem Abschiebungsverbot stärker gelöst ist als jene nach § 26 Abs. 3 AufenthG (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.5.2007 - 11 S 2093/06 - ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2007 - 3 S 10.07

    Rechtsschutz bei Versagung einer Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.08.2008 - 9 K 627/08
    Auch wenn bei einer Niederlassungserlaubnis solche Befristungsprobleme nicht auftreten können, dürfte auch sie nur für jeweils einen von der Klägerin zu bezeichnenden Zweck und mithin nur auf Grund einer Rechtsgrundlage zu erteilen sein (so für alle Aufenthaltstitel OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.2.2007 - 3 S 10.07 - am Ende; vgl. auch die Verwendung des Singulars in den vorl. Anwendungshinweisen zum AufenthG, Ziff. 4.1.2: "Der Erteilungsgrund wird in dem Klebeetikett vermerkt").
  • VG Aachen, 14.03.2012 - 8 K 1159/10

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9

    Auch aus der Systematik des Aufenthaltsgesetzes lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht ableiten, dass nicht mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander erteilt werden könnten, vgl. so aber: VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2010, - 22 K 5087/09 -, VG Stuttgart, Urteil vom 8. August 2008, - 9 K 627/08, beide juris, jeweils für die Erteilung mehrerer Aufenthaltserlaubnisse zu verschiedenen Aufenthaltszwecken nebeneinander.
  • VG Köln, 24.01.2012 - 12 K 576/09

    Zulässigkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu mehreren

    Diese Auffassung werde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. August 2008 - 9 K 627/08 -, bestätigt, dem zu entnehmen sei, dass regelmäßig kein Anspruch auf Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel nebeneinander bestehe.

    Die Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis zu mehreren Zwecken erteilt werden kann, ist - soweit sich überhaupt Stellungnahmen finden lassen - umstritten, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 8. August 2008 - 9 K 627/08 - VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2009 - 8 K 1125/06 -, NRWE, Rn. 38; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 22 K 5087/09 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; VG Köln, Urteil der Kammer vom 5. Oktober 2010 -12 K 4084/09 -.

    VG Stuttgart, Urteil vom 8. August 2008 - 9 K 627/08 -, juris, Rn. 23 f; anders Urteil der Kammer vom 5. Oktober 2010 - 12 K 4084/09 -, bedarf dies vorliegend keiner Entscheidung, weil das sog. Trennungsprinzip vorliegend gar nicht zur Anwendung kommt.

  • VG Düsseldorf, 29.07.2010 - 22 K 5087/09

    Aufenthaltszweck Trennungsprinzip

    Im Ergebnis ebenso: VG Stuttgart, Urteil vom 8. August 2008 9 K 627/08 , juris.

    Ungeachtet der Frage, ob die Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel nebeneinander überhaupt praktisch umsetzbar wäre, dies unterstellend: Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 7 AufenthG Rdn. 11; ferner mit Hinweis auf die Möglichkeit der Eintragung mehrerer Rechtsgrundlagen in den Vordruck für den Aufenthaltstitel nach § 59 Abs. 3 AufenthV: HK-AuslR/Müller, § 7 Rdn. 6; ähnlich: HK-AuslR/Hofmann § 101 Rdn. 3, oder wegen der eventuell unterschiedlichen Befristung der Aufenthaltstitel zu unlösbaren Problemen führen dürfte, so VG Stuttgart, Urteil vom 8. August 2008 9 K 627/08 , juris; Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 7 / zu Abs. 1 09/2009 Nr. 2, ist die Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel nebeneinander im Gesetz jedenfalls nicht vorgesehen.

  • VG Augsburg, 10.07.2013 - Au 6 K 13.144

    Frage des Anspruchs auf Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel

    Nur "im Übrigen" sind die Voraussetzungen des vierten Absatzes zu prüfen (VG Stuttgart, U.v. 8.8.2008 - 9 K 627/08 - juris Rn. 27).

    Eine Schlechterstellung wird damit ausgeschlossen (VG Stuttgart, U.v. 8.8.2008 - 9 K 627/08 - juris Rn. 29).

  • VG Köln, 05.10.2010 - 12 K 4084/09

    Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltszweck, Rechtsschutzinteresse, Trennungsprinzip

    Soweit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu mehreren Zwecken in der Rechtsprechung wegen des in § 7 und § 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzips für unzulässig gehalten wird (so VG Düsseldorf, a.a.O., juris, Rn. 8 f.; ähnl. VG Stuttgart, Urteil vom 8. August 2008 - 9 K 627/08 -, juris, Rn. 23 f. ("dem System von Aufenthaltsgesetz und Aufenthaltsverordnung (...) fremd"), folgt die Kammer dem nicht.
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