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   VG Stuttgart, 08.12.2020 - 18 K 6753/19   

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VG Stuttgart, 08.12.2020 - 18 K 6753/19 (https://dejure.org/2020,48308)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 08.12.2020 - 18 K 6753/19 (https://dejure.org/2020,48308)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - 18 K 6753/19 (https://dejure.org/2020,48308)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 27.02.2019 - 6 C 3.18

    Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von prüfungsrechtlichen

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.12.2020 - 18 K 6753/19
    Die Prüfung ist in dem Stand, in dem sie sich vor dem Ergehen des Verwaltungsakts befand, fortzusetzen (BVerwG, Urt. v. 27.02.2019 - 6 C 3.18 -, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Dies bedeutet, dass die Leistungsanforderungen in einer solchen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und die Prüfungsschranke nach ihrer Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, juris Rn. 37; BVerwG, Urt. v. 27.02.2019, a.a.O. Rn. 15; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 20.09.2013 - 10 N 53/10 -, juris Rn. 9 ff., jeweils m.w.N.).

    Sowohl das zu sanktionierende Verhalten als auch die an dieses geknüpfte Sanktionsfolge müssen so klar ersichtlich sein, dass jeder Prüfling sein Verhalten problemlos danach ausrichten und jede Gefahr des Eingriffs in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG vermeiden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2019, a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

    Dabei haben Sanktionsvorschriften als besonders sensibel zu gelten, wenngleich der zuständige Normgeber bei ihrer Ausgestaltung auch dem Gesichtspunkt der Generalprävention Rechnung tragen und in deren Sinne einen gewissen Abschreckungseffekt erzeugen darf (BVerwG, Urt. v. 27.02.2019, a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.2020 - 9 S 1345/20

    Durchführung einer Neubewertung einer Prüfungsleistung; früherer Prüfer

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.12.2020 - 18 K 6753/19
    Allerdings bleibt es vor diesem Hintergrund dem jeweiligen Normgeber der Prüfungsordnung überlassen zu bestimmen, ob die Bewertungen der Zweit- und Drittprüfer ohne die Kenntnis der Randbemerkungen und des Bewertungsvermerks des Erstprüfers erfolgen müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.05.2020 - 9 S 1345/20 -, juris Rn. 10).

    Dadurch soll im Interesse der größtmöglichen Realisierung der materiellen Prüfungsgerechtigkeit sichergestellt werden, dass sich die Korrektoren unabhängig voneinander jeweils ein selbständiges Urteil von der Prüfungsleistung bilden und ihren Eindruck unbeeinflusst von der Bewertung des jeweils anderen Korrektors verbindlich und nachprüfbar niederlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.05.2020, a.a.O. Rn. 8).

    Diese Anforderungen gehen über das Erfordernis der Unbefangenheit hinaus und sind von den bisherigen Prüfern nicht mehr erfüllbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.05.2020, a.a.O. Rn. 11 f.).

  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.12.2020 - 18 K 6753/19
    Die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ergibt sich für die Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 834; s. auch BVerwG, Urt. v. 29.05.2013 - 6 C 18.12 -, juris Rn. 18).

    Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung - wie hier insbesondere in §§ 1, 8, 8a, 38 SchG und §§ 15, 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 LBG geschehen - die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2013, a.a.O. Rn. 20 m.w.N., s. auch BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, juris Rn. 60).

    Die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards sind vorwiegend Akte politisch wertender Gestaltung; sie werden durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2013, a.a.O. Rn. 27 ff. und Beschl. v. 30.09.2015 - 2 B 74.14 -, juris Rn. 13 ff.).

  • BVerwG, 13.05.1998 - 6 C 12.98

    Prüfungssäumnis und Mitteilungspflicht; Säumnis, Prüfungs- und

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.12.2020 - 18 K 6753/19
    Bei der Beurteilung der Frage, ob aus gesundheitlichen Gründen eine Genehmigung zur Fristverlängerung oder zum Rücktritt erteilt werden kann, erscheint es in beiden Fällen gleichermaßen gerechtfertigt, eine unverzügliche Mitteilung der Verlängerungs- beziehungsweise Rücktrittsgründe zu verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1998 - 6 C 12.98 -, juris Rn. 17 ff.).

    Auch ein Fall der Säumnis aus evident wichtigem Grund, das heißt ein eindeutiger Sachverhalt, bei dem die verzögerte Mitteilung der Säumnisgründe offensichtlich keine nachteiligen Folgen hat und auch nicht zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu Lasten Dritter führen kann (vgl. zu einer solchen Konstellation: BVerwG, Urt. v. 13.05.1998, a.a.O. Rn. 20 ff.), lag ersichtlich nicht vor.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1989 - 9 S 735/89

    Bewertung einer schriftlichen Arbeit im Rahmen der Abiturprüfung

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.12.2020 - 18 K 6753/19
    Ist eine schriftliche Prüfungsleistung von zwei Prüfern "unabhängig voreinander" zu bewerten, so muss jeder Einfluss der Bewertung durch den Erstprüfer auf die Bewertung durch den Zweitprüfer ausgeschlossen sein (wie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.1984 - 9 S 3066/83 -, VBlBW 1984, 384, und Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533).

    Das heißt zum einen, dass sich Erst- und Zweitkorrektor nicht über die Bewertung untereinander abstimmen dürfen, zum anderen aber auch, dass der Zweitkorrektor die Prüfungsleistung ohne Kenntnis der Meinung des Erstkorrektors über die Bewertung der festgestellten Prüfungsleistung zu beurteilen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.1984 - 9 S 3066/83 -, VBlBW 1984, 384, und Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.12.2020 - 18 K 6753/19
    Dies bedeutet, dass die Leistungsanforderungen in einer solchen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und die Prüfungsschranke nach ihrer Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, juris Rn. 37; BVerwG, Urt. v. 27.02.2019, a.a.O. Rn. 15; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 20.09.2013 - 10 N 53/10 -, juris Rn. 9 ff., jeweils m.w.N.).

    Insoweit handelt es sich um eine subjektive Zulassungsvoraussetzung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, die zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 - 1 BvR 596, 56 -, BVerfGE 7, 377, und Beschl. v. 17.04.1991, a.a.O. Rn. 37, zu den Anforderungen an berufsbezogene Prüfungsverfahren).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1984 - 9 S 3066/83

    Neubewertung einer schriftlichen Abiturarbeit; Vorwegnahme der Hauptsache

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.12.2020 - 18 K 6753/19
    Ist eine schriftliche Prüfungsleistung von zwei Prüfern "unabhängig voreinander" zu bewerten, so muss jeder Einfluss der Bewertung durch den Erstprüfer auf die Bewertung durch den Zweitprüfer ausgeschlossen sein (wie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.1984 - 9 S 3066/83 -, VBlBW 1984, 384, und Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533).

    Das heißt zum einen, dass sich Erst- und Zweitkorrektor nicht über die Bewertung untereinander abstimmen dürfen, zum anderen aber auch, dass der Zweitkorrektor die Prüfungsleistung ohne Kenntnis der Meinung des Erstkorrektors über die Bewertung der festgestellten Prüfungsleistung zu beurteilen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.1984 - 9 S 3066/83 -, VBlBW 1984, 384, und Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533).

  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.12.2020 - 18 K 6753/19
    Unübersteigbare Grenze der Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der mögliche Wortsinn der Vorschrift; jenseits dessen wird trotz des formalen Rekurses auf die Norm nicht mehr die vom Gesetzgeber verantwortete Regelung, sondern ein anderes, durch die Deutung des Gerichts geschaffenes Recht angewendet (BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 23.03.1981 - 7 B 39.81

    Durchführung einer Wiederholungsprüfung - Prüfungsanfechtungsverfahren -

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.12.2020 - 18 K 6753/19
    Der Vorteil eines dritten, in der Gymnasiallehramtsprüfungsordnung II nicht vorgesehenen Prüfungsversuchs würde der Klägerin aber zugesprochen, wenn trotz zweier rechtmäßig verlaufener Prüfungsversuche der Bescheid über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung allein deshalb aufgehoben würde, weil diese Prüfung bereits vor der durch ein Prüfungsanfechtungsverfahren verzögerten ersten Prüfung abgeschlossen worden war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.1979 - 7 B 232.78 -, juris Rn. 4, und Beschl. v. 23.03.1981 - 7 B 39.81 u.a. -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 16.02.2017 - 6 B 58.16

    Bachelor-Prüfung; Modulprüfungen; Bewertung versäumter Prüfungen als nicht

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.12.2020 - 18 K 6753/19
    Wer - wie die Klägerin - ein Thema zur Dokumentation angemeldet und vom Prüfungsamt konkrete Vorlage- und Abgabetermine erhalten hat, soll die Prüfungsleistung nicht ohne schwerwiegenden Grund sanktionslos verspätet abgeben und sich damit - im Vergleich zu anderen Prüflingen - einen Vorteil verschaffen und auch nicht nach seinem Belieben entscheiden können, sich dem weiteren Prüfungsablauf zu stellen oder nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.2017 - 6 B 58.16 -, juris Rn. 9 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1994 - 9 S 60/92

    Zulassung zur Übergangsprüfung zum vereidigten Buchprüfer; hier: maßgeblicher

  • VerfGH Bayern, 27.01.1994 - 14-VII-92

    (VerfGH München: Fehlende unbeschränkte zweite Wiederholungsmöglichkeit einer

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • VG Berlin, 15.03.2016 - 3 K 70.15

    Verlängerung der Bearbeitungszeit für eine Diplomarbeit

  • BVerwG, 15.06.1979 - 7 B 232.78

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Nichtbestehen der zweiten

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2017 - 9 S 1965/16

    Prüfungsanmeldung; Mitwirkungspflicht des Prüflings; Ergänzung des gerichtlichen

  • BVerwG, 25.01.2017 - 9 C 30.15

    Anfechtungsanspruch; Anfechtungsfrist; Auslegung; Duldungsbescheid; Einrede;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2014 - 9 S 2275/13

    Klagebefugnis bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2016 - 9 S 75/16

    Nachträglicher Rücktritt von der Prüfung

  • VGH Bayern, 21.03.2013 - 7 C 13.369

    Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten (verneint); mündliche

  • OVG Sachsen, 22.02.2019 - 2 B 306/18

    Lehramt; Prüfung; Abgabefrist; Rücktritt; Obliegenheit; Fürsorge;

  • BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 1.16

    Offene Zweitbewertung und Nachbewertung von Klausuren der Zweiten Juristischen

  • BVerwG, 21.03.2012 - 6 C 19.11

    Prüfungsrecht; Verfahrensregelungen; Sanktionierung von Prüferbeeinflussungen;

  • BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18

    Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und

  • BVerwG, 07.03.1991 - 7 B 178.90

    Zahnärztliche Vorprüfung

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1994 - 9 S 849/93

    Nichtzulassung zur Übergangsprüfung zum vereidigten Buchprüfer wegen Verletzung

  • BVerfG, 06.12.1994 - 1 BvR 1123/91

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der sogenannten Einzelfachwiederholung in der

  • BVerwG, 08.10.2013 - 6 PKH 7.13

    Prüfungsverfahren; Anspruch auf Prüfungswiederholung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2013 - 10 N 53.10

    Tierärztliche Prüfung; Nichtbestehen eines Prüfungsfachs; Gesetzesvorbehalt;

  • BVerwG, 30.09.2015 - 2 B 74.14

    Zulassung einer Grundsatzrevision bzgl. Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2020 - 9 S 3359/19

    Maßgeblicher Zeitpunkt im Prüfungsrecht

  • VG Sigmaringen, 24.05.2023 - 8 K 1250/21

    Dissertation; Betreuungsdefizit; Absprache Gutachter; selbstständige Bewertung;

    Diese Regelung in der PromO soll sicherstellen, dass sich die Gutachter unabhängig voneinander jeweils ein selbstständiges Urteil von der Prüfungsleistung bilden und ihren Eindruck unbeeinflusst von der Begutachtung des jeweils anderen Gutachters verbindlich und nachprüfbar darlegen (vgl. zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unabhängig voneinander" im Kontext der Bewertung einer Prüfungsleistung nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2020 - 9 S 1345/20 -, juris Rn. 8; VG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2020 - 18 K 6753/19 -, juris Rn. 77).
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