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   VG Stuttgart, 09.03.2021 - 18 K 4640/19   

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VG Stuttgart, 09.03.2021 - 18 K 4640/19 (https://dejure.org/2021,8342)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 09.03.2021 - 18 K 4640/19 (https://dejure.org/2021,8342)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 09. März 2021 - 18 K 4640/19 (https://dejure.org/2021,8342)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein grundsätzlicher beamtenrechtlicher Anspruch auf Beförderung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 27.15

    Amtszulage; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren; Beförderungsamt;

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.03.2021 - 18 K 4640/19
    Hat sich der Dienstherr zur Besetzung einer freien Planstelle entschlossen, vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG dem Bewerber lediglich ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (wie BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 2 C 27/15 -, BVerwGE 156, 272).

    Auch die zeitliche Dimension eines Stellenbesetzungsverfahrens wird daher - abgesehen von Missbrauchsfällen - nicht durch subjektive Rechtspositionen der Bewerber eingeschränkt (wie BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 2 C 27/15 -, BVerwGE 156, 272).

    Angesichts dessen handelt es sich bei dem Amt des Hauptbrandmeisters (BesGr. A 9 mit Amtszulage) gegenüber dem gleichrangigen Statusamt des Klägers um ein Amt mit höherem Endgrundgehalt, das heißt um ein Beförderungsamt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

    Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folgt nichts Anderes (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).

    Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und der Bewerber - im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null - der am besten geeignete Kandidat ist (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).

    Dies gilt auch für die vorgelagerte Frage, wann eine hierauf bezogene Auswahlentscheidung getroffen wird (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 34).

    Dies beruht darauf, dass bereits kein Anspruch auf Bereitstellung einer Stelle besteht (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 35).

    Der Dienstherr darf seine Organisationsgewalt nicht gezielt und manipulativ einsetzen, um eine Auswahlentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Bewerber zu steuern (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 36 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.03.2021 - 18 K 4640/19
    Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren rechtmäßig beendet wird (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 10 f.).

    Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O. Rn. 19).

    In einer solchen Situation darf das bisherige Verfahren beendet werden, damit in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung getroffen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O. Rn. 20 m.w.N.).

  • BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13

    Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.03.2021 - 18 K 4640/19
    Zu ihrer Wirksamkeit bedarf diese Entscheidung eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14).

    Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.).

    Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2014, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 05.02.2019 - 3 CE 18.2608

    Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.03.2021 - 18 K 4640/19
    Ebenfalls offenbleiben kann, ob der Dienstherr seiner Dokumentationspflicht des Abbruchgrundes nur dann gerecht wird, wenn von ihm die maßgeblichen Erwägungen für den Abbruch des Auswahlverfahrens konkret dargelegt werden und auf diese Weise kurz begründet wird, warum eine Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens unter "Heilung" des beanstandeten Mangels nicht in Betracht kommen soll (so BayVGH, Beschl. v. 05.02.2019 - 3 CE 18.2608 -, juris Rn. 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2018 - 1 B 1160/17

    Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens in der Bundesanstalt

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.03.2021 - 18 K 4640/19
    Dabei muss nicht entschieden werden, ob für eine rechtmäßige Abbruchentscheidung sicher feststehen muss, dass die Mängel der Auswahlentscheidung im laufenden Auswahlverfahren nicht zu "heilen" oder zu beheben sind (so OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 12.07.2018 - 1 B 1160/17 -, juris Rn. 25 ff.; HessVGH, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 1552/20 -, juris Rn. 15), oder ob dem Dienstherrn hinsichtlich der Frage, ob er gerichtlich festgestellte Mängel im anhängigen Auswahlverfahren noch beheben kann, ein Einschätzungsspielraum zuzuerkennen ist (so SächsOVG, Beschl. v. 02.09.2020 - 2 B 247/20 -, juris Rn. 21; Nds.OVG, Beschl. v. 07.05.2018 - 5 ME 41/18 -, juris Rn. 26).
  • OVG Sachsen, 02.09.2020 - 2 B 247/20

    Stellenbesetzung Vizepräsident FG; Abbruch des Besetzungsverfahrens; sachlicher

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.03.2021 - 18 K 4640/19
    Dabei muss nicht entschieden werden, ob für eine rechtmäßige Abbruchentscheidung sicher feststehen muss, dass die Mängel der Auswahlentscheidung im laufenden Auswahlverfahren nicht zu "heilen" oder zu beheben sind (so OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 12.07.2018 - 1 B 1160/17 -, juris Rn. 25 ff.; HessVGH, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 1552/20 -, juris Rn. 15), oder ob dem Dienstherrn hinsichtlich der Frage, ob er gerichtlich festgestellte Mängel im anhängigen Auswahlverfahren noch beheben kann, ein Einschätzungsspielraum zuzuerkennen ist (so SächsOVG, Beschl. v. 02.09.2020 - 2 B 247/20 -, juris Rn. 21; Nds.OVG, Beschl. v. 07.05.2018 - 5 ME 41/18 -, juris Rn. 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.2015 - 4 S 2375/14

    Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses bei Anfechtung einer aus Anlass eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.03.2021 - 18 K 4640/19
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 09.06.2015 (- 4 S 2375/14 -, juris Rn. 27) entschieden, dass das von der Beklagten bisher praktizierte Beurteilungssystem, keine Regelbeurteilungen einzuholen, sondern ausschließlich Anlassbeurteilungen zu erstellen, rechtswidrig war, weil es dem auch für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände (vgl. § 1 LBG) geltenden Regelbeurteilungsgebot aus § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG widersprach, und dabei die Einschätzung geäußert, es spreche viel dafür, "dass nur die Einführung eines der Rechtslage entsprechenden Regelbeurteilungssystems weitere Rechtsstreitigkeiten in Zukunft zuverlässig wird verhindern können".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2018 - 6 A 471/17

    Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens bzgl. Neubescheidungsanspruchs eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.03.2021 - 18 K 4640/19
    Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 20.08.2018 - 6 A 471/17 -, juris Rn. 8; s. auch BVerwG, Urt. v. 30.08.2018 - 2 C 10.17 -, juris Rn. 19 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 07.05.2018 - 5 ME 41/18
    Auszug aus VG Stuttgart, 09.03.2021 - 18 K 4640/19
    Dabei muss nicht entschieden werden, ob für eine rechtmäßige Abbruchentscheidung sicher feststehen muss, dass die Mängel der Auswahlentscheidung im laufenden Auswahlverfahren nicht zu "heilen" oder zu beheben sind (so OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 12.07.2018 - 1 B 1160/17 -, juris Rn. 25 ff.; HessVGH, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 1552/20 -, juris Rn. 15), oder ob dem Dienstherrn hinsichtlich der Frage, ob er gerichtlich festgestellte Mängel im anhängigen Auswahlverfahren noch beheben kann, ein Einschätzungsspielraum zuzuerkennen ist (so SächsOVG, Beschl. v. 02.09.2020 - 2 B 247/20 -, juris Rn. 21; Nds.OVG, Beschl. v. 07.05.2018 - 5 ME 41/18 -, juris Rn. 26).
  • VGH Hessen, 01.10.2020 - 1 B 1552/20

    Abbruch eines Auswahlverfahrens

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.03.2021 - 18 K 4640/19
    Dabei muss nicht entschieden werden, ob für eine rechtmäßige Abbruchentscheidung sicher feststehen muss, dass die Mängel der Auswahlentscheidung im laufenden Auswahlverfahren nicht zu "heilen" oder zu beheben sind (so OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 12.07.2018 - 1 B 1160/17 -, juris Rn. 25 ff.; HessVGH, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 1552/20 -, juris Rn. 15), oder ob dem Dienstherrn hinsichtlich der Frage, ob er gerichtlich festgestellte Mängel im anhängigen Auswahlverfahren noch beheben kann, ein Einschätzungsspielraum zuzuerkennen ist (so SächsOVG, Beschl. v. 02.09.2020 - 2 B 247/20 -, juris Rn. 21; Nds.OVG, Beschl. v. 07.05.2018 - 5 ME 41/18 -, juris Rn. 26).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2018 - 1 B 975/17

    Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Untersagung der

  • BVerfG, 24.09.2015 - 2 BvR 1686/15

    Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des

  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 10.17

    Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen

  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

  • VGH Hessen, 03.05.2019 - 1 B 652/18

    Abbruch eines Auswahlverfahrens

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2016 - 4 S 2078/16

    Konkurrentenstreit - Vorstellungsgespräch als Erkenntnisquelle

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - 4 S 1431/21

    Voraussetzungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens;

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. März 2021 - 18 K 4640/19 - wird abgelehnt.

    Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. März 2021 - 18 K 4640/19 - für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 18 K 4640/19 - vom 09.03.2021 hat keinen Erfolg.

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