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   VG Stuttgart, 10.08.2011 - DB 23 K 1060/11   

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https://dejure.org/2011,12976
VG Stuttgart, 10.08.2011 - DB 23 K 1060/11 (https://dejure.org/2011,12976)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 10.08.2011 - DB 23 K 1060/11 (https://dejure.org/2011,12976)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 10. August 2011 - DB 23 K 1060/11 (https://dejure.org/2011,12976)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Fall eines gem. § 92 Abs. 1 Nr. 2 BBG beurlaubten Beamten; Innerdienstliche Verletzung der Wahrheitspflicht durch Steuerhinterziehung eines Beamten während einer Beurlaubung gem. § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung; Bemessung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Disziplinarrecht - örtliche Zuständigkeit; Steuerhinterziehung; Kindergeld; Familienkasse; Beurlaubung; Zurückstufung; Deutsche Telekom AG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.08.2011 - DB 23 K 1060/11
    Durch die Neufassung des Bundesbeamtengesetzes im Jahr 2009 hat sich an der disziplinarrechtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zur Tatzeit im Hinblick auf die zu § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Normstruktur nichts zu Gunsten eines Beamten geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 - NVwZ 2010, 713).

    Der Beamte soll sich nicht nur aus der Sicht der Bürger sondern auch aus der Sicht seines Dienstherrn außerdienstlich so verhalten, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 - a.a.O., m.w.N.).

    Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere wenn sich das Handeln als das Verhalten einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 - a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.08.2011 - DB 23 K 1060/11
    Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 - NVwZ 2011, 299, m.w.N.).

    Der Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 - a.a.O.).

    Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 - NVwZ 2011, 299, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2011 - DL 13 S 2145/10

    Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten als zwingendes Interesse für die

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.08.2011 - DB 23 K 1060/11
    Ein Beamter, der sich der Steuerhinterziehung schuldig macht, verletzt in schwerwiegender Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2011 - DL 13 S 2145/10 - ).

    Insoweit ist der Fall anders zu beurteilen als der eines Finanzbeamten, der im Falle einer Steuerhinterziehung seine Kernpflichten verletzt und dadurch erhebliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit in Bezug auf seine konkrete Amtsführung begründet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2011 - DL 13 S 2145/10 - ).

  • BVerwG, 16.03.2004 - 1 D 15.03

    In-sich-beurlaubter" Beamter des höheren Dienstes bei der Deutschen Post AG

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.08.2011 - DB 23 K 1060/11
    D.h., die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt von den ihr obliegenden Dienstleistungspflichten befreit, so dass die Antragstellung bzw. die Angabe unzutreffender Tatsachen in dem Antrag bereits aus diesem Grund nicht im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit als Fernmeldehauptsekretärin erfolgt sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 D 15.03 - NVwZ-RR 2004, 867, m.w.N.).

    Der Beamte bleibt beamtenrechtlich pflichtgebunden, soweit sich aus der Natur und Art des Urlaubs nichts anderes ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 D 15.03 - NVwZ-RR 2004, 867).

  • BVerwG, 30.08.2000 - 1 D 37.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbetriebsassistent bei der Deutschen

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.08.2011 - DB 23 K 1060/11
    Etwas anderes gilt aber für ein außerdienstliches Verhalten, das sich - wie hier - zum Nachteil des Staates auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 - 1 D 37/99 - DVBl 2001, 137).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.08.2011 - DB 23 K 1060/11
    Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, NVwZ 2010, 1571, m.w.N.).
  • VG München, 25.07.2016 - M 13 DK 15.3201

    Dienstvergehen - Doppelter Kindergeldbezug

    Bereits deshalb scheidet eine innerdienstliche Dienstpflichtverletzung im Verhältnis zum Freistaat Bayern als Disziplinarkläger aus (ebenso für den Fall einer Beurlaubung eines Fernmeldebeamten im Verhältnis zum Dienstherrn: VG Stuttgart, U.v. 10.8.2011 - DB 23 K 1060/11 - juris Rn. 36 ff.).

    Ein Rückschluss auf die Erfüllung der der Beklagten in diesem Amt obliegenden Dienstpflichten ist aus der (außerdienstlichen) Steuerhinterziehung nicht zu ziehen (BayVGH, U.v. 6.12.2013 - 16a D 134/12 - juris Rn. 67; OVG NW, U.v. 18.11.2015 - 3d A 105/12.BDG - juris Rn. 82; VG Stuttgart, U.v. 10.8.2011 - DB 23 K 1060/11 - juris Rn. 42; VG Berlin, U.v. 11.9.2012 - 85 K 6/11.OB - juris Rn. 19).

    Da die von der Beklagten begangene Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht und der über mehr als zehn Jahre von der Beklagten hinterzogene (Kindergeld-)Betrag nicht nur als geringfügig anzusehen ist, ist die von der Rechtsprechung nach den vorstehend dargestellen Grundsätzen als maßgeblich angesehene Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums zu bejahen (ebenso OVG NW, U.v. 18.11.2015 - 3d A 105712.BDG - juris Rn. 83 ff.; VG Berlin, U.v. 11.9.2012 - 85 K 6/11.OB - juris Rn. 19; VG Stuttgart, U.v. 10.8.2011 - DB 23 K 1060/11 - juris Rn. 43 f.).

  • VG Berlin, 11.09.2012 - 85 K 10.11

    Entfernung des Beamten aus dem Dienst wegen erheblicher unentschuldigter

    Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts nimmt demgegenüber bei einem Schaden von 22.000 EUR durch doppelten Kindergeldbezug als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung an (Urteil vom 11. Januar 2012 - 2 WD 40/10 -), ebenso das Verwaltungsgericht Stuttgart bei entsprechend hohem Schaden (Urteil vom 10. August 2011 - DB 23 K 1060/11 -).
  • VG Sigmaringen, 09.01.2013 - 1 K 4232/12

    Dienstlicher Wohnsitz eines beurlaubten, bei der Telekom tätigen Beamten

    Bei dem beurlaubten Antragsteller ist folglich zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in Ermangelung eines dienstlichen Wohnsitzes auf seinen bürgerlichen Wohnsitz abzustellen (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2011 - DB 23 K 1060/11 - Juris für den gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2 BBG familienbedingt beurlaubten Beamten).
  • VG Bayreuth, 19.01.2016 - B 5 K 15.887

    Örtlich zuständiges Gericht für Klage aus Beamtenverhältnis in der Elternzeit

    Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von denjenigen Fällen, in denen Kläger als Ruhestandsbeamte (vgl. etwa BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 3 S 15.1102 - juris) oder als Beamte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (VG München, B. v. 6.3.2005 - M 12 K 05.497 - BayVBl 2006, 94) auf Dauer oder als beurlaubte Beamte zumindest auf unabsehbare Zeit (so VG Stuttgart, U. v. 10.8.2011 - DB 23 K 1060/11 - juris zur familienbedingten Beurlaubung nach § 92 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG) keinen Dienst mehr leisten.
  • VG Berlin, 11.09.2012 - 85 K 6.11

    Zum Disziplinarmaß bei Steuerhinterziehung durch doppelten Kindergeldbezug, hier:

    Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts nimmt demgegenüber bei einem Schaden von 22.000 ? durch doppelten Kindergeldbezug als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung an (Urteil vom 11. Januar 2012 - 2 WD 40/10 -), ebenso das Verwaltungsgericht Stuttgart bei entsprechend hohem Schaden (Urteil vom 10. August 2011 - DB 23 K 1060/11 -).
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