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   VG Stuttgart, 10.11.2008 - 6 K 2472/08   

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https://dejure.org/2008,8234
VG Stuttgart, 10.11.2008 - 6 K 2472/08 (https://dejure.org/2008,8234)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 10.11.2008 - 6 K 2472/08 (https://dejure.org/2008,8234)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 10. November 2008 - 6 K 2472/08 (https://dejure.org/2008,8234)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gestaltung, insbesondere Befristung der Fiktionsbescheinigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Befristung einer Bescheinigung über die in § 84 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG) geregelte Fortbestandsfiktion durch die Ausländerbehörde

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 84 Abs. 2 S. 2; AufenthV § 47 Abs. 1 Nr. 9
    D (A), Verfahrensrecht, Fiktionswirkung, Fortgeltungsfiktion, Bescheinigung, Form, Befristung, Gebühren, Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 84 Abs. 2 Satz 2
    Ausländerrecht: Fortbestandsfiktion; Bescheinigung; Befristung; Verwaltungsakt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2008 - 11 S 167/08

    Wirkungen einer mit der Klage angefochtenen Ausweisungsverfügung

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.11.2008 - 6 K 2472/08
    Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 18.03.2008 - 11 S 167/08 - die Auffassung vertrete, dass für die Bescheinigungen der Vordruck Anlage D 3 zur AufenthV zu verwenden sei, widerspreche dies § 58 Satz 1 Nr. 3 AufenthV sowie den Vorgaben des BMI.

    Soweit der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 18.03.2008 - 11 S 167/08 - (InfAuslR 2008, 355) meint, es sei der Vordruck Anlage D 3 zur AufenthV zu verwenden, kann dies lediglich ein (unverbindlicher) Vorschlag zur Gestaltung sein, da das AufenthG darüber nichts aussagt.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2008 - 13 S 499/08

    Beweis durch Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG 2004

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.11.2008 - 6 K 2472/08
    18 Bescheinigungen nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind keine rechtsgestaltenden Verwaltungsakte, denn sie wirken nur deklaratorisch; sie weisen nämlich lediglich auf die Rechtslage hin, die sich aus § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.05.2008 - 13 S 499/08 - m. w. N., Juris, für Bescheinigungen nach § 81 Abs. 5 AufenthG, die insoweit vergleichbar sind).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2008 - 13 S 3102/07

    Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung nach Ablehnung einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.11.2008 - 6 K 2472/08
    Der VGH Baden-Württemberg wies die Beschwerde der Beklagten dagegen durch Beschluss vom 16.01.2008 - 13 S 3102/07 - zurück.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2009 - 13 S 3086/08

    Bescheinigung der "begrenzten" Fortgeltungs- oder Fortbestandsfunktion gemäß § 84

    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2008 - 6 K 2472/08 - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 10.11.2008 - 6 K 2472/08 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2008 - 6 K 2472/08 - zu ändern und die bisherigen Bescheinigungen der Beklagten nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sowie den "Widerspruchsbescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.5.2008 hinsichtlich der darin enthaltenen Befristungen der Geltungsdauer aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern Bescheinigungen nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit unbefristeter Geltungsdauer zu erteilen.

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