Rechtsprechung
VG Stuttgart, 11.01.2018 - 1 K 8893/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
Bereitstellungsgebühren für die Vorhaltung der Wasserlieferung; Reserveanschluss
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KAG § 13 ; GG Art. 3 Abs. 1
Wasserversorgung; Bereitstellungsgebühr; Reserveanschluss; Benutzungsverhältnis; Vorhaltung der Wasserlieferung; private Wasserversorgungsanlage - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bereitstellungsgebühr auch für Reserveanschluss!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Auch wem nie Wasser geliefert wurde, kann Eigentümer für seinen Wasserverbrauch zahlen müssen! (IMR 2018, 1076)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- VGH Baden-Württemberg, 31.07.2006 - 2 S 223/05
Kommunalabgaben - Bereitstellungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen …
Auszug aus VG Stuttgart, 11.01.2018 - 1 K 8893/17
Es genügt, wenn der Grundstückseigentümer jedenfalls teilweise zum Bezug von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet ist (VGH Bad.Württ., Beschluss vom 31.07.2006 - 2 S 223/05 - juris Rn. 18).Bezogen auf die Erhebung von Bereitstellungsgebühren erscheint daher eine Differenzierung danach, ob der betreffende Anschlussnehmer bereits Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung für seine Landwirtschaft bezogen hat oder nicht, nicht gerechtfertigt (zweifelnd VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.08.1996 - 2 S 1703/95 - VBlBW 1997, 28; ausdrücklich offen lassend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.07.2006 - 2 S 223/05 - juris).
Bei gesetzeskonformer Auslegung setzt die Erhebung der Bereitstellungsgebühr für das Bereitstellen von Wasser daher einen Antrag oder jedenfalls das Einverständnis des Grundstückseigentümers voraus, welches nicht ausdrücklich erklärt werden muss, sondern sich auch aus einem schlüssigen Verhalten ergeben kann (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.07.2006 - 2 S 223/05 - juris).
- VGH Baden-Württemberg, 14.04.2016 - 9 S 2122/14
Baden-Württemberg; Ärzteversorgung, Anhebung des allgemeinen Abgabensatzes
Auszug aus VG Stuttgart, 11.01.2018 - 1 K 8893/17
Aus einer typisierenden Regelung folgende geringfügige Ungleichbehandlungen, gewisse Härten oder Ungerechtigkeiten sind dabei hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11.00 -, NJW 2001, 1590, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 28.11.1997 - 1 BvR 324/93 -, NJW-RR 1999, 134; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.2016 - 9 S 2122/14 -, juris). - VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08
Zur Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen …
Auszug aus VG Stuttgart, 11.01.2018 - 1 K 8893/17
Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - VBlBW 2010, 481 und vom 11.02.2016 - 2 S 1025/14 -, juris).
- BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09
Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe
Auszug aus VG Stuttgart, 11.01.2018 - 1 K 8893/17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung; Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 -, BVerfGE 135, 126; BVerwG, Urteil vom 23.05.1973 - 4 C 21.70 -, BVerwGE 42, 210). - VGH Baden-Württemberg, 08.08.1996 - 2 S 1703/95
Kommunalabgaben: Kalkulation einer Bereitstellungsgebühr - Bestimmtheit des …
Auszug aus VG Stuttgart, 11.01.2018 - 1 K 8893/17
Bezogen auf die Erhebung von Bereitstellungsgebühren erscheint daher eine Differenzierung danach, ob der betreffende Anschlussnehmer bereits Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung für seine Landwirtschaft bezogen hat oder nicht, nicht gerechtfertigt (zweifelnd VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.08.1996 - 2 S 1703/95 - VBlBW 1997, 28; ausdrücklich offen lassend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.07.2006 - 2 S 223/05 - juris). - BVerfG, 28.11.1997 - 1 BvR 324/93
Verfassungsbeschwerde gegen die unvollständige Rückzahlung von in das …
Auszug aus VG Stuttgart, 11.01.2018 - 1 K 8893/17
Aus einer typisierenden Regelung folgende geringfügige Ungleichbehandlungen, gewisse Härten oder Ungerechtigkeiten sind dabei hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11.00 -, NJW 2001, 1590, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 28.11.1997 - 1 BvR 324/93 -, NJW-RR 1999, 134; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.2016 - 9 S 2122/14 -, juris). - BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 11.00
Berufsständisches Versorgungswerk; Beitrag; Mindestbeitrag; Beruf; …
Auszug aus VG Stuttgart, 11.01.2018 - 1 K 8893/17
Aus einer typisierenden Regelung folgende geringfügige Ungleichbehandlungen, gewisse Härten oder Ungerechtigkeiten sind dabei hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11.00 -, NJW 2001, 1590, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 28.11.1997 - 1 BvR 324/93 -, NJW-RR 1999, 134; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.2016 - 9 S 2122/14 -, juris). - BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70
Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands
Auszug aus VG Stuttgart, 11.01.2018 - 1 K 8893/17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung; Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 -, BVerfGE 135, 126; BVerwG, Urteil vom 23.05.1973 - 4 C 21.70 -, BVerwGE 42, 210). - VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1025/14
Unwirksamkeit einer Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das …
Auszug aus VG Stuttgart, 11.01.2018 - 1 K 8893/17
Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - VBlBW 2010, 481 und vom 11.02.2016 - 2 S 1025/14 -, juris).