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   VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22   

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VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22 (https://dejure.org/2022,269)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 (https://dejure.org/2022,269)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - 1 K 80/22 (https://dejure.org/2022,269)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Corona-Spaziergänge": Versammlungsverbot "aller Voraussicht nach" verfassungswidrig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Verbot von Corona-"Spaziergängen" erfolgreich - Corona-Virus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbot von Corona-Spaziergängen rechtswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Präventives Verbot von Corona-Spaziergängen gekippt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Baden-Württemberg: Verwaltungsgericht Stuttgart kippt "Spaziergang"-Verbot in Bad Mergentheim - Eilantrag gegen Verbot von Corona-„Spaziergängen“ in Bad Mergentheim erfolgreich

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22
    Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Beachtung der wegen der Schwere und Irreparabilität des dem Antragsteller drohenden Nachteils erhöhten Prüfungsdichte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, juris LS 5 und Rn. 95 ff. ; Beschl. v. 29.01.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 16 m.w.N.) werden sich das Versammlungsverbot und die Zwangsmittelandrohung aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen.

    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 66; Kammerbeschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16).

    Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde insbesondere bei Erlass eines vorbeugenden Verbotes keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung noch die Möglichkeit einer späteren Auflösung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 79 f.; Kammerbeschl. v. 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10 -, juris Rn. 6).

    Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 77).

    Insbesondere setzt das Verbot der gesamten Demonstration als "ultima ratio" voraus, dass das mildere Mittel, durch Kooperation mit den friedlichen Demonstranten eine Gefährdung zu verhindern, gescheitert ist oder dass eine solche Kooperation aus Gründen, welche die Demonstranten zu vertreten haben, unmöglich war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 93).

    Auflösung und Verbot sind keine Rechtspflicht der zuständigen Behörde, sondern eine Ermächtigung, von welcher die Behörde angesichts der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit im Allgemeinen nur dann pflichtgemäß Gebrauch machen darf, wenn weitere Voraussetzungen für ein Eingreifen hinzukommen; die fehlende Anmeldung und der damit verbundene Informationsrückstand erleichtern lediglich dieses Eingreifen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 74).

    Da die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auf ein vollständiges Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen im räumlichen Geltungsbereich gerichtet ist, wäre sie nur rechtmäßig, wenn die Antragsgegnerin bei Erlass der Verfügung zulässigerweise vom Vorliegen der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 91; Kammerbeschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2013, a.a.O. Rn. 54).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2013 - 1 S 1640/12

    Präventives Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22
    Ein präventives Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung, welches auch friedliche Versammlungen erfasst, darf nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands erlassen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris).

    Ein Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung stellt stets eine schwere Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 38).

    Der Umstand, dass es dem Antragsteller möglich war, bereits am 26.12.2021 Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung zu erheben, belegt, dass die Möglichkeiten, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, nicht unzumutbar erschwert wurden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2013, a.a.O. Rn. 40 ff.).

    Hierfür genügt es, dass aus ihrem gesamten Inhalt und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung und aus den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2013, a.a.O. Rn. 45 m.w.N.).

    Da die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auf ein vollständiges Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen im räumlichen Geltungsbereich gerichtet ist, wäre sie nur rechtmäßig, wenn die Antragsgegnerin bei Erlass der Verfügung zulässigerweise vom Vorliegen der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 91; Kammerbeschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2013, a.a.O. Rn. 54).

    Die Darlegungs- und Beweislast liegt auch insoweit grundsätzlich bei der Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2013, a.a.O. Rn. 55 m.w.N.).

  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22
    Dies setzt jedoch voraus, dass mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen, und dass der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in die Versammlungsfreiheit auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris).

    Die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ist nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersammlG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausdrücklich ausschließt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.03.2021 - 2 B 588/21 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 21.02.2021 - 10 CS 21.526 -, juris Rn. 14 f.; VG Kassel, Beschl. v. 18.06.2021 - 6 L 1137/21.KS -, juris Rn. 8; Kniesel/Poscher in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt I, Rn. 154 ff.; s. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; offengelassen von OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 03.01.2022 - 7 B 10005/22.OVG -, juris).

    Zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriff in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt werden können, gehört insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.2020, a.a.O. Rn. 16).

    In Betracht kommen namentlich Auflagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände oder zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.2020, a.a.O. Rn. 16).

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22
    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 66; Kammerbeschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16).

    Da die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auf ein vollständiges Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen im räumlichen Geltungsbereich gerichtet ist, wäre sie nur rechtmäßig, wenn die Antragsgegnerin bei Erlass der Verfügung zulässigerweise vom Vorliegen der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 91; Kammerbeschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2013, a.a.O. Rn. 54).

    Darzulegen wäre schließlich für den Fall, dass dem Amtshilfeersuchen nicht vollständig entsprochen wurde, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit in den jeweiligen Ländern und aufgrund welcher konkreter, gegenüber einer durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlung vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung und der Rechtsgüter Dritter zur Verfügung gestellt wurden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 21; vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungspflicht auch BayVGH, Beschl. v. 29.04.2010 - 10 CS 10.1040 -, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22
    Die 7-Tages-Inzidenzen sind derzeit in allen Altersgruppen sehr hoch (vgl. zur Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 über respiratorische Sekrete auch BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 173 f. ).

    Schließlich hat die Antragsgegnerin auch eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems, die ein versammlungsbehördliches Einschreiten eventuell bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit von Virusübertragungen zwischen den Versammlungsteilnehmern oder von diesen auf Dritte rechtfertigen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, a.a.O. Rn. 176), nicht dargetan.

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22
    Da die Versammlungsfreiheit, ähnlich wie die Meinungsfreiheit, für die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen und für die demokratische Ordnung grundlegende Bedeutung besitzt und Verbot und Auflösung einer Versammlung die intensivsten Eingriffe in das Grundrecht darstellen, sind sie an strenge Voraussetzungen gebunden und dürfen nur ausgesprochen werden, wenn dies zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist und wenn eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewendet werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.1992 - 1 BvR 88/91 u.a. -, juris Rn. 52).
  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 10 CS 10.1040

    Versammlung in Würzburg am 1. Mai 2010 kann stattfinden

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22
    Darzulegen wäre schließlich für den Fall, dass dem Amtshilfeersuchen nicht vollständig entsprochen wurde, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit in den jeweiligen Ländern und aufgrund welcher konkreter, gegenüber einer durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlung vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung und der Rechtsgüter Dritter zur Verfügung gestellt wurden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 21; vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungspflicht auch BayVGH, Beschl. v. 29.04.2010 - 10 CS 10.1040 -, juris Rn. 16).
  • BVerfG, 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20

    Erfolgloser Eilantrag betreffend die Untersagungsverfügung bezüglich einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22
    Zwar können frühere Erfahrungen mit gleichen oder ähnlichen Versammlungen desselben Anmelders oder aus dem gleichen Umfeld herangezogen werden, um Schlüsse darauf zu ziehen, ob eventuelle Auflagen der vorstehend beschriebenen Art beachtet werden dürften oder nicht und welche Gefahren daraus resultieren dürften (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 -, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22
    Nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, liegt dabei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Verbotsgründen bei der Behörde (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22
    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG. Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 20).
  • BVerfG, 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen ein

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.01.2022 - 7 B 10005/22

    Eilantrag gegen Verbot von "Montagsspaziergängen" im Landkreis Südliche

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13

    Protestveranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungsfreiheit

  • VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21

    Versammlung in der Karlsaue bleibt verboten - auf der Schwanenwiese und dem Platz

  • BVerfG, 29.01.2020 - 2 BvR 690/19

    Fehlende gewichtende Gesamtbewertung der Lebensumstände einer "faktischen

  • VG Kassel, 18.06.2021 - 6 L 1137/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Verbot einer Gegendemonstration zu einer

  • VG Karlsruhe, 21.12.2021 - 3 K 4579/21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Allgemeinverfügung

  • VGH Bayern, 21.02.2021 - 10 CS 21.526

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die coronabedingte Untersagung eines

  • VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22

    Präventives Versammlungsverbot in Form der Allgemeinverfügung für ein

    Jedenfalls im Hinblick auf Versammlungsverbote, die nicht ausschließlich auf den Schutz vor infektionsschutzrechtlichen Gefahren zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), sondern (auch) auf eine genuin versammlungsrechtliche Gefahrenprognose gestützt werden, entfaltet § 28a Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG keine Sperrwirkung gegenüber § 15 Abs. 1 VersG (so im Ergebnis auch VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, n.v, BA S. 6; offengelassen durch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.01.2022 - 7 B 10005/22 -, juris Rn. 10).

    Hierzu verweist er auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2022 (- 1 K 80/22 -), welches damit eine ähnlich lautende Allgemeinverfügung der Stadt ... für nichtig erklärt habe.

    Mit dem hiermit einhergehenden Ausschluss einer Befugnis zugunsten der nach Landesrecht zuständigen Behörden für Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzrechts (vgl. § 28 Abs. 1 i.V.m. § 54 IfSG sowie für Baden-Württemberg die Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz - IfSGZustV vom 19.07.2007 und die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28.05.2020) dürfte lediglich die bereichsspezifische Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörden (regelmäßig der Gesundheitsämter) entfallen sein, (allein) auf den Schutz vor infektionsschutzrechtlichen Gefahren zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gestützte Versammlungsverbote zu erlassen, nicht aber die allgemeine Befugnis der Versammlungsbehörden nach § 15 Abs. 1 VersG, eine Versammlung zu verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist (so im Ergebnis auch VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, n.v., BA S. 6 f. m.w.N.).

    Durch diese Ausführungen wird auch für den juristischen Laien erkennbar, dass sich die Untersagung lediglich konkret gegen anmeldefähige, aber entgegen § 14 VersammlG nicht angemeldete Versammlungen und Aufzüge richtet, mit denen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen protestiert werden soll (ebenso VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2021 - 3 K 4579/21 -, juris Rn. 32; VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, n.v., BA S. 8 jeweils m.w.N.).

    Auch dazu bedarf es jedoch der Prüfung im einzelnen Fall, die sich an den potentiellen Versammlungsteilnehmern und den örtlichen Gegebenheiten zu orientieren hat (vgl. auch dazu bereits VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, n.v. BA S. 15).

    Eine solche erscheint indes nicht von vornherein ungeeignet, wie der Umgang anderer Kommunen im Bundesgebiet mit den "Montagsspaziergängen" beziehungsweise "Spaziergängen" zeigt (vgl. hierzu wiederum VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, n.v., BA S. 17 f. unter Verweis auf Allgemeinverfügungen der Stadt Cuxhaven vom 08.01.2022, abrufbar unter https://www.cuxhaven.de/aktuelle-nachrichten/flaschenpost/flaschenpost-1/ffp-2-maskenpflicht-bei-versammlungen-und-demos-unter-freiem-himmel.html, und der Stadt Hameln vom 05.01.2022, abrufbar unter https://www.dewezet.de/region/hameln_artikel,-hamelner-allgemeinverfuegung-das-steht-drin-_arid,2723674.html ).

  • VG Karlsruhe, 27.01.2022 - 4 K 185/22

    Verbot planmäßig unangemeldeter Versammlungen ("Corona-Spaziergänge") durch

    Die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ist nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausdrücklich ausschließt (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 16 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 80).

    Sowohl aus dem verfügenden Teil als auch aus der Begründung der angegriffenen Allgemeinverfügung wird deutlich, dass das unter Nr. 1 Buchst. c) der angegriffenen Allgemeinverfügung erlassene Versammlungsverbot sich gegen anmeldefähige, aber entgegen § 14 VersG bewusst nicht angemeldete Aufzüge richtet, mit denen gegen die Corona-Maßnahmen protestiert werden soll (so auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 K 4579/21 - juris Rn.32; vgl. ferner VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 19).

    Die an den Veranstalter gerichteten Pflichten können bei solchen Veranstaltungen deshalb suspendiert beziehungsweise modifiziert sein (vgl. zum Ganzen VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Dies gilt auch für solche Versammlungen, die rechtzeitig hätten angemeldet werden können oder bei denen die Anmeldung aus Nachlässigkeit oder plangemäß überhaupt unterlassen worden ist (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn.29 m. w. N.).

    Dabei dürfte der Antragsteller zwar mit seiner Auffassung fehlgehen, dass bei der Zusammenkunft einer unbestimmten Anzahl von Menschen unter freiem Himmel keine Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus besteht (vgl. hierzu VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 32; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 99).

    Der weitere Hinweis der Antragsgegnerin in ihrer Begründung sowie in ihrer Antragserwiderung auf bundesweit stark zunehmende Versammlungsaktivitäten der "Querdenkerszene" sowie Demonstrationen gegen Corona-Schutzmaßnahmen in anderen baden-württembergischen Städten ist zur Begründung einer auf ihrer Gemarkung zu erwartenden unmittelbaren Gesundheitsgefährdung von vornherein untauglich (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 36).

    Eine solche Maßnahme erscheint nicht von vornherein ungeeignet, um den von der Antragsgegnerin verfolgten und legitimen Infektionsschutz zu erreichen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 110; jeweils m. w. N.; zum Erlass von versammlungsrechtlichen Auflagen im Wege der Allgemeinverfügung vgl. Dürig-Friedl in dies./Enders, Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2016, § 15 VersG Rn. 86).

    Einen polizeilichen Notstand, der für den Erlass eines präventiven Versammlungsverbots im Wege einer Allgemeinverfügung, die auch friedliche Versammlungen erfasst, erforderlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 - VBlBW 2014, 147, juris Ls. 1; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 111 VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 42 ff.), hat die Antragsgegnerin nicht dargetan und für einen solchen ist auch nichts ersichtlich.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22

    Präventives Verbot unangemeldeter Montagsspaziergänge

    Es spricht vor diesem Hintergrund alles dafür, dass § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG ausschließlich die Befugnis der Gesundheitsbehörden betrifft, rein auf den Schutz vor infektionsschutzrechtlichen Gefahren im Zusammenhang mit der COVID-19 gestützte Versammlungsverbote zu erlassen (vgl. zutreffend VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - 14 K 119/22 - juris Rn. 80; VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 16).

    aa) Der Senat folgt dabei zumindest für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht der Auffassung, dass ein präventives, potentiell auch "friedliche" Veranstaltungen betreffendes Verbot unangemeldeter Versammlungen durch Allgemeinverfügung für eine prinzipiell unbestimmte Vielzahl von Versammlungen im Stadtgebiet der hier in Rede stehenden Art ("Montagsspaziergänge", "Spaziergänge") nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands erlassen werden dürfte (so VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2022 a. a. O. Rn. 42; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 31.01.2022 - 1 BvR 208/22 - juris Rn. 7).

  • BVerfG, 31.01.2022 - 1 BvR 208/22

    Erfolgloser Eilantrag zu einem Versammlungsverbot durch Allgemeinverfügung im

    bb) Ob es mit Bedeutung und Tragweite des Art. 8 GG unter bestimmten Voraussetzungen vereinbar sein kann, präventiv ein Versammlungsverbot durch Allgemeinverfügung für eine prinzipiell unbestimmte Vielzahl von Versammlungen im Stadtgebiet zu erlassen, die mit Aufrufen zu "Montagsspaziergängen" oder "Spaziergängen" im Zusammenhang stehen, ist eine verfassungsrechtlich offene Frage, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss (siehe dazu einerseits BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 10 CS 22.162 -, n.v.; andererseits VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 1 K 80/22 -, Rn. 42, juris).
  • VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22

    Coronapandemie: befristetes Verbot von unangemeldeten Versammlungen in der Form

    Die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ist voraussichtlich nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende der durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausschließt (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, juris, Rn. 16 mit Hinweisen auf Hess. VGH, Beschl. v. 19.03.2021 - 2 B 588/21 -, juris, Rn. 6; Bayer. VGH, Beschl. v. 21.02.2021 - 10 CS 21.526 -, juris Rn. 14 f.; VG Kassel, Beschl. v. 18.06.2021 6 L 1137/21.KS -, juris Rn. 8; Kniesel/Poscher in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt I, Rn. 154 ff.; ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 14 K 119/22 -, juris, Rn. 78 ff.; offengelassen von OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 03.01.2022 - 7 B 10005/22.OVG -, juris, Rn. 9 ff.).

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat diese in seinem von den Beteiligten herangezogenen Beschluss vom 12.01.2022 (1 K 80/22, juris, Rn. 22 ff.) wie folgt umschrieben; hiervon geht auch die erkennende Kammer aus:.

    Die so beschriebenen Voraussetzungen für ein präventives und allgemeines Versammlungsverbot für Versammlungen der hier in Rede stehenden Art sind - anders als in den von den Verwaltungsgerichten Stuttgart (Beschl. v. 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, a.a.O., Rn. Rn. 36 ff.) und Karlsruhe (Beschl. v. 17.01.2022 - 14 K 119/22 -, juris, Rn. 98 ff.) entschiedenen Fällen - hier erfüllt.

    Soweit in der Rechtsprechung in anderen Fällen darauf abgehoben wird, die Behörden hätten die Gefahr einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems nicht dargetan und dafür bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte (VG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, Rn. 38), vermag dem die Kammer jedenfalls für den aktuellen Zeitpunkt nicht zu folgen.

    Da die begehrte Sachentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache aller Voraussicht vorwegnähme, besteht kein Grund, den Streitwert mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung geringer als den Streitwert der Hauptsache anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 und 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; ebenso VG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2022 - 1 K 80/22 -, a.a.O., Rn. 47).

  • VG Stuttgart, 27.01.2022 - 1 K 371/22

    Voraussetzungen für Versammlungsverbot in Zeiten der Corona-Pandemie

    Die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ist nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersammlG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausdrücklich ausschließt (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 12.02.2022 - 1 K 80/22 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Die Allgemeinverfügung ist in formeller Hinsicht voraussichtlich nicht zu beanstanden (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 12.02.2022, a.a.O. Rn. 18).

    Durch diese Ausführungen wird auch für den juristischen Laien erkennbar, dass sich die Untersagung lediglich konkret gegen anmeldefähige, aber entgegen § 14 VersammlG nicht angemeldete Versammlungen und Aufzüge richtet, mit denen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen protestiert werden soll (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 12.02.2022, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).

  • VG Koblenz, 26.09.2022 - 3 K 448/22

    Verbot der "Montags- und Samstagsspaziergänge" in Bad Kreuznach war rechtmäßig

    Deshalb ist § 28a Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG a. F. nicht als die allgemeine Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersG verdrängende Spezialregelung, sondern vielmehr als diese konkretisierende Vorschrift zu verstehen (so im Ergebnis auch VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 24. Januar 2022 - 4 K 142/22 -, juris Rn. 17; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 4 K 185/22 -, juris Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 1 K 80/22 -, juris Rn. 16).".
  • VG München, 19.01.2022 - M 33 S 22.216

    Keine präventive Untersagung von Versammlungen gegen Corona-Maßnahmen

    Die Begründung der Allgemeinverfügung erschwert der Kammer jedoch die sachlich gebotene Gewichtung der Anzahl, Art und Intensität der behaupteten Verstöße im Verhältnis zum hohen verfassungsrechtlichen Rang der Versammlungsfreiheit (vgl. auch VG Stuttgart, B.v. 12.1.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 36).
  • AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22

    Versammlungsverbot mittels Allgemeinverfügung aufgrund versammlungsrechtlicher

    Zwar ist nach - soweit ersichtlich verbreiteter Ansicht in der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (und entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 28a Abs. 8 S. 1 Nr. 3 IfSG in der damals gültigen Fassung) - die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersammlG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausdrücklich ausschließt (vgl. insoweit VG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2022, Az.: 1 K 80/22 und nachfolgend VGH Mannheim a.a.O.).
  • VG München, 17.01.2022 - M 33 S 22.185

    Erfolgreicher Eilrechtsschutz gegen Allgemeinverfügung zu Protesten gegen

    Offenbleiben kann ferner, ob die Antragsgegnerin für ein Versammlungsverbot ausreichende, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargelegt hat (vgl. die vom Antragsteller zitierten Ausführungen des VG Stuttgart, B.v. 12.1.2022 - 1 K 80/22).
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