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   VG Stuttgart, 12.06.2014 - 5 K 808/11   

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https://dejure.org/2014,12823
VG Stuttgart, 12.06.2014 - 5 K 808/11 (https://dejure.org/2014,12823)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12.06.2014 - 5 K 808/11 (https://dejure.org/2014,12823)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Juni 2014 - 5 K 808/11 (https://dejure.org/2014,12823)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Feststellung der Rechtswidrigkeit eines polizeilichen Platzverweises bei einer Blockadeaktion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordung einer Blockadeaktion als Versammlung (sog. demonstrative Blockade) bzw. als nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fallende reine Verhinderungsblockade; Erzielung öffentlicher Aufmerksamkeit für bestimmte politische Belange (hier: Protest gegen das ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 8 Abs 1 GG
    Feststellung der Rechtswidrigkeit eines polizeilichen Platzverweises bei einer Blockadeaktion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 8 Abs. 1; PolG BW § 27a Abs. 1
    Bundesverfassungsrecht; Allgemeines Polizeirecht; (polizeiliches) Obdachlosenrecht; Versammlungsrecht; Vereinsrecht - Bahnprojekt Stuttgart 21; Versammlung; Verhinderungsblockade; Polizeikessel; Polizeilicher Platzverweis; Polizeifestigkeit; Sperrwirkung des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauvorhaben "S 21": Blockadeaktion fällt unter die Versammlungsfreiheit!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bahnprojekt "S 21" - Platzverweise gegenüber Klägern anlässlich des Polizeieinsatzes am 25. Januar 2011 vor dem Nordausgang des Stuttgarter Hauptbahnhofs waren rechtswidrig

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Bahnprojekt S 21: Platzverweise gegenüber Klägern anlässlich des Polizeieinsatzes am 25. Januar 2011 vor dem Nordausgang des Stuttgarter Hauptbahnhofs waren rechtswidrig

Papierfundstellen

  • BauR 2015, 307 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01

    GG Art 8 Abs 1 verletzende Durchsetzung eines Platzverweises im Wege der

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.06.2014 - 5 K 808/11
    Denn auch diese Art von Versammlung steht unter dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris).

    Da der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG jedoch unabhängig davon besteht, dass die Versammlung nach § 14 VersG hätte angemeldet werden müssen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris), folgt aus dem Verstoß gegen die gesetzliche Anmeldepflicht unabhängig davon, dass durch ihn der Straftatbestand des § 26 Nr. 2 VersG erfüllt war, lediglich, dass die im Ermessen der Versammlungsbehörde stehende Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersG in Betracht kam (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, Kommentar, 16. Auflage 2011, § 15 Rdnr. 121 f. m.w.N.).

    Der Schutz des Versammlungsrechts erfordert, dass die Auflösungsverfügung eindeutig und nicht missverständlich formuliert ist und für die Betroffenen erkennbar zum Ausdruck bringt, dass die Versammlung aufgelöst ist (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris).

  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.06.2014 - 5 K 808/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris, m.w.N.).

    Diene eine Blockade dagegen nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, der Kundgebung einer Meinung oder der Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen, sondern der zwangsweisen oder sonst wie selbsthilfeähnlichen Durchsetzung eigener Forderungen vor Ort, falle dies nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit (BVerfG, Beschlüsse vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 - und 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 -, jeweils juris).

    Unfriedlich ist eine Versammlung daher erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 - juris, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 1 S 618/12

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer an einen Versammlungsleiter gerichteten

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.06.2014 - 5 K 808/11
    Nachdem sich der zumindest einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG darstellende Platzverweis durch Zeitablauf am 25.01.2011 um 24.00 Uhr und damit vor Klageerhebung erledigt hat, ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 6 C 16.09 -, BVerwGE 138, 186; Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris, vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, VBlBW 2011, 155, und vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, VBlBW 2012, 61, jeweils m.w.N.) und auch sonst zulässig.

    Die so genannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier nichts spricht - begrenzt (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203; Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris, und 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, VBlBW 2011, 155).

    Die Durchführung eines Vorverfahrens war nicht erforderlich, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 49.64 -, BVerwGE 26, 161) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.2001 - 2 C 10.00 -, NVwZ 2001, 1288; Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris, und 12.07.2010 - 1 S 349/10 -, VBlBW 2010, 468).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.06.2014 - 5 K 808/11
    Diene eine Blockade dagegen nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, der Kundgebung einer Meinung oder der Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen, sondern der zwangsweisen oder sonst wie selbsthilfeähnlichen Durchsetzung eigener Forderungen vor Ort, falle dies nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit (BVerfG, Beschlüsse vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 - und 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 -, jeweils juris).

    Denn für die Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist allein der verfassungsrechtliche Begriff der Unfriedlichkeit maßgebend, nicht der umfassendere Gewaltbegriff des § 240 StGB (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2010 - 1 S 338/10

    Anscheinsstörer; Personenfeststellung; Vorlage eines gültigen Ausweises;

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.06.2014 - 5 K 808/11
    Nachdem sich der zumindest einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG darstellende Platzverweis durch Zeitablauf am 25.01.2011 um 24.00 Uhr und damit vor Klageerhebung erledigt hat, ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 6 C 16.09 -, BVerwGE 138, 186; Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris, vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, VBlBW 2011, 155, und vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, VBlBW 2012, 61, jeweils m.w.N.) und auch sonst zulässig.

    Die so genannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier nichts spricht - begrenzt (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203; Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris, und 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, VBlBW 2011, 155).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.06.2014 - 5 K 808/11
    Vor dem Hintergrund der grundlegenden Bedeutung der zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gehörenden Versammlungsfreiheit (zur Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer repräsentativen Demokratie vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 2334/81, 1 BvR 341/81 -, juris) gilt dies jedoch nur für Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Handlungen, die nicht unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit stehen.
  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 49.64

    Verfahrensrecht: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.06.2014 - 5 K 808/11
    Die Durchführung eines Vorverfahrens war nicht erforderlich, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 49.64 -, BVerwGE 26, 161) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.2001 - 2 C 10.00 -, NVwZ 2001, 1288; Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris, und 12.07.2010 - 1 S 349/10 -, VBlBW 2010, 468).
  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.06.2014 - 5 K 808/11
    Die so genannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier nichts spricht - begrenzt (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203; Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris, und 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, VBlBW 2011, 155).
  • BVerwG, 12.04.2001 - 2 C 10.00

    Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst; Erledigung eines Streits um

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.06.2014 - 5 K 808/11
    Die Durchführung eines Vorverfahrens war nicht erforderlich, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 49.64 -, BVerwGE 26, 161) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.2001 - 2 C 10.00 -, NVwZ 2001, 1288; Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris, und 12.07.2010 - 1 S 349/10 -, VBlBW 2010, 468).
  • OLG München, 20.06.1996 - 1 U 3098/94

    Schmerzensgeld wegen Freiheitsentziehung auf Grund einer vorübergehenden

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.06.2014 - 5 K 808/11
    Da das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht vor Strafverfolgung schützt geht die überwiegende Meinung davon aus, dass die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes dann nicht greift, wenn die Polizei Aufgaben nach den §§ 163 ff. StPO wahrnimmt (vgl. z.B. OLG München, Urteil vom 20.06.1996 - 1 U 3098/94 -, juris; Brenneisen/Wilksen, Versammlungsrecht, 4. Auflage 2011, S. 362, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2001 - 5 B 273/01

    Die Einkesselung friedlicher Demonstranten ist ohne vorherige Warnung unzulässig

  • VG Düsseldorf, 21.04.2010 - 18 K 3033/09

    Versammlung Aufzug Ausschluss Polizeifestigkeit der Versammlung strafprozessuale

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2010 - 1 S 349/10

    Skinheadkonzert als Versammlung; polizeiliches Einschreiten/Auflösung

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 1 S 2901/10

    Pflichten des Versammlungsleiters

  • BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06

    Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur

  • BVerwG, 24.11.2010 - 6 C 16.09

    Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Rehabilitationsinteresse; Makel;

  • VG Stuttgart, 18.11.2015 - 5 K 1265/14

    Rechtswidrigkeit des Einsatzes der Polizei am 30. September 2010 im Schlossgarten

    Im Fall vorprozessualer Erledigung eines Verwaltungsakts geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat (Urteil vom 12. Juni 2014 - 5 K 808/11 -, juris Rn. 20), von der Statthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 [207] = juris Rn. 20; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2011 - 1 S 2901/10 -, juris Rn. 27).

    Zu differenzieren ist also zwischen so genannten Verhinderungsblockaden und so genannten demonstrativen Blockaden (vgl. Urteil der Kammer vom 12. Juni 2014 - 5 K 808/11 -, juris Rn. 25; auch Rusteberg, NJW 2011, 2999).

    Bei der Verhinderung der Baumfällarbeiten und der Errichtung des Grundwassermanagements handelte es sich indes nach Auffassung der Kammer lediglich um ein Nahziel zur Erreichung des Fernziels der Verhinderung des von der Deutschen Bahn geplanten und seitens staatlicher Ebenen unterstützten Umbaus des Bahnknotens Stuttgart (vgl. das Urteil der Kammer vom 12. Juni 2014 - 5 K 808/11 -, juris Rn. 26).

  • OVG Hamburg, 07.08.2018 - 4 So 24/18

    Zulässigkeit des Rechtswegs für die nachträgliche Überprüfung von Maßnahmen im

    Soweit der Kläger wohl als Beleg für ein versammlungsrechtliches Vorgehen der Polizei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2014 (5 K 808/11, juris) verweist, lassen sich die dortigen Wertungen auf die hier zu klärende Frage des Rechtswegs nicht übertragen.
  • VG Stuttgart, 21.07.2015 - 5 K 5066/14

    Anforderung von Polizeikosten und Widerspruchsgebühr für Vollstreckung von

    Solche demonstrativen Blockaden fallen unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. Urte. der erkennenden Kammer v. 12.06.2014 - 5 K 808/11 u. 5 K 810/11 - zu einem sog. Blockadefrühstück am 25.01.2011 im Bereich des ehemaligen Nordflügels des Stuttgarter Hauptbahnhofs).
  • VG Karlsruhe, 13.02.2015 - 4 K 395/13

    Schutz vor Störungen und Ausschreitungen Dritter

    Denn solche Maßnahmen der Polizei sind ohne vorherige Auflösung der Versammlung oder ohne vorherigen Ausschluss einzelner Versammlungsteilnehmer nicht zulässig (VG Stuttgart, Urt. v. 12.06.2014 - 5 K 808/11 - Rn. 38 ).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das von der Polizei als strafbare Handlung angesehene Verhalten selbst den Schutz des Versammlungsgrundrechts genießt (VG Stuttgart, Urt. v. 12.06.2014, aaO, Rn. 22, 26; a.A. VG Frankfurt, Urt. v. 24.09.2014 - 5 K 659714.F - ).

  • VG Stuttgart, 12.06.2014 - 5 K 810/11
    Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat unter dem Vorsitz von Dr. Walter Nagel auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2014 den zwei Klagen gegen das vom Polizeipräsidium Stuttgart vertretene Land-Baden-Württemberg wegen eines Polizeieinsatzes am 25. Januar 2011 vor dem Nordausgang des Stuttgarter Hauptbahnhofs stattgegeben (Az.: 5 K 808/11 und 5 K 810/11; vgl. zum Sachverhalt Pressemitteilung des Gerichts vom 04.06.2014).
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