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   VG Stuttgart, 12.11.2020 - PB 21 K 6701/19   

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https://dejure.org/2020,54424
VG Stuttgart, 12.11.2020 - PB 21 K 6701/19 (https://dejure.org/2020,54424)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12.11.2020 - PB 21 K 6701/19 (https://dejure.org/2020,54424)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12. November 2020 - PB 21 K 6701/19 (https://dejure.org/2020,54424)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 69 Abs 1 BPersVG, § 75 Abs 3 Nr 6 BPersVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 69 Abs. 1 ; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 6
    Personalvertretungsrechtliche Maßnahme; Berufsausbildung; Personaleinsatz; Fachausbilder/innen; hauptamtliche Ausbilder/innen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.11.1999 - 6 P 12.98

    Durchführung der Berufsbildung; Mitbestimmung des Personalrates; Quotierung von

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.11.2020 - PB 21 K 6701/19
    Der Antragsteller bezog sich auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.1999 (6 P 12/98).

    Ausweislich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.1999 (6 P 12/98, juris Rnr. 20 a.E.) sei der Bereich der unmittelbaren Gestaltung und Prüfung der Berufsausbildung und damit der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG gerade dann gegeben, wenn entschieden werde, "in welchem Umfang der Ausbildungsaufwand der Ausbilder auf ihre dienstliche Tätigkeit angerechnet werde und in welchem Umfang ihnen sonstige Tätigkeiten übertragen werden".

    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.1999 (6 P 12/98) werde deshalb die Auffassung des Beteiligten gestärkt, dass, wenn schon die Frage nach der Anzahl der Fachausbilder nicht mitbestimmungspflichtig sei, dies erst recht für deren organisatorische Zuordnung gelten müsse.

    Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.1999 (6 P 12/98) widerspreche dem nicht.

    Das geschieht etwa mit der Festlegung des zeitlichen Ablaufs der Berufsausbildung, der Bestimmung des Ortes und der Räumlichkeiten, in denen sie bezogen auf bestimmte Ausbildungsinhalte/Ausbilder durchgeführt wird, und die Regelung der Art und Weise, wie die Teilnehmer an der Berufsausbildung in den Dienstablauf innerhalb der ausbildenden Dienststellen oder Betriebe eingegliedert werden (BVerwG, Beschluss vom 24.03.1998 - 6 P 1/96 -, juris Rnr. 40; Beschluss vom 10.11.1999 - 6 P 12/98 -, juris, Rnr. 19).

    Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.1999 (6 P 12/98, in juris), auf den sich der Antragsteller beruft.

  • BVerwG, 24.03.1998 - 6 P 1.96

    Mitbestimmung und Ausbildungsniveau.

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.11.2020 - PB 21 K 6701/19
    Aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.1998 (6 P 1/96) sei Voraussetzung für ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG, dass die beabsichtigte Maßnahme darauf gerichtet sei, unmittelbar in die Gestaltung oder Durchführung der Berufsausbildung in nicht von der Mitbestimmung ausgenommene Bereiche einzugreifen.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24.03.1998 (6 P 1/96) einen unmittelbaren Ausbildungsbezug verneint für die Frage, ob und in welcher Anzahl haupt- oder nebenamtliche Ausbilder tätig werden sollten.

    Das geschieht etwa mit der Festlegung des zeitlichen Ablaufs der Berufsausbildung, der Bestimmung des Ortes und der Räumlichkeiten, in denen sie bezogen auf bestimmte Ausbildungsinhalte/Ausbilder durchgeführt wird, und die Regelung der Art und Weise, wie die Teilnehmer an der Berufsausbildung in den Dienstablauf innerhalb der ausbildenden Dienststellen oder Betriebe eingegliedert werden (BVerwG, Beschluss vom 24.03.1998 - 6 P 1/96 -, juris Rnr. 40; Beschluss vom 10.11.1999 - 6 P 12/98 -, juris, Rnr. 19).

    Nicht der Mitbestimmung unterliegt hingegen die Entscheidung über den Personaleinsatz für die Ausbildung, da die Entscheidung, wieviel Personal für die Ausbildung im Haushalt vorgesehen ist, der eigentlichen Durchführung der Berufsausbildung vorgeschaltet ist und deshalb mangels unmittelbaren Ausbildungsbezugs nicht der Mitbestimmung unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 24.03.1998 - 6 P 1/96 -, juris Rnr. 41).

    Das BVerwG hat ausdrücklich ausgeführt, dass dies nicht nur die personelle Auswahl von Ausbildern, sondern erst recht die Frage betrifft, ob haupt- oder nebenamtliche Ausbilder tätig werden sollen (BVerwG, Beschluss vom 24.03.1998 - 6 P 1/96 -, juris Rnr. 43).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.1989 - 15 S 382/89

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats - Durchführung der Berufsausbildung -

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.11.2020 - PB 21 K 6701/19
    Der Mitbestimmungsbereich des § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG werde erst erreicht bei den nachfolgenden Maßnahmen zur Durchführung solcher Entscheidungen (Beschluss vom 14.11.1989 - 15 S 382/89 - juris Rnr. 20f. zur früheren - gleichlautenden - Regelung in § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPersVG BW).
  • BVerwG, 25.04.2014 - 6 P 17.13

    TV-L; TdL; Beschlüsse der Mitgliederversammlung der TdL; Richtlinien der TdL über

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.11.2020 - PB 21 K 6701/19
    Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2014 - 6 P 17/13 - juris Rn. 18 m.w.N).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2021 - PB 15 S 3942/20

    Mitbestimmung des Personalrats bei Entscheidungen von Arbeitsagenturen (hier

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2020 - PB 21 K 6701/19 - wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.11.2020 - PB 21 K 6701/19 - abzuändern und festzustellen, dass ihm gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG bezüglich der Entscheidung nach Ziffer 5.3 des Fachkonzepts Personal 2.1, ob zukünftig hauptamtliche Fachausbilder/innen zur Berufsausbildung eingesetzt werden, ein Mitbestimmungsrecht zusteht, sowie festzustellen, dass dieses durch die Entscheidung im IS-Verbund im Jahr 2019, die Berufsausbildung weiterhin ohne hauptamtliche Fachausbilder/innen durchzuführen, verletzt worden ist.

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