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   VG Stuttgart, 13.07.2021 - 5 K 1937/20   

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VG Stuttgart, 13.07.2021 - 5 K 1937/20 (https://dejure.org/2021,21196)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2021 - 5 K 1937/20 (https://dejure.org/2021,21196)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Juli 2021 - 5 K 1937/20 (https://dejure.org/2021,21196)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • VG Stuttgart (Pressemitteilung)

    Klagen mehrerer Bürger gegen das Land Baden-Württemberg wegen des Nachtangelverbots haben Erfolg.

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nachtangelverbot in BaWü: Brauchen Fische keine Ruhepausen?

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Nachtangelverbot? Fische brauchen keine Ruhepause!

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 13.07.2021 - 5 K 1937/20
    Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Das schließt jedoch nicht aus, über den Ausnahmefall der zulässigen Normerlassklagen hinaus - wenn etwa das Recht des Betroffenen auf Gleichbehandlung den Erlass oder die Änderung einer Rechtsnorm gebietet - eine Feststellungsklage gegen den Normgeber auch für zulässig zu halten, wenn mangels administrativen Vollzugs kein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Normanwender und Normadressat begründet, die Rechtsbeeinträchtigung bereits unmittelbar durch die Norm bewirkt wird und effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden kann (BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 28 m.w.N.).

    In solchen Fällen muss die Feststellung eines konkreten streitigen Rechtsverhältnisses zwischen Normadressat und Normanwender geklärt werden und nicht eine Rechtsbeziehung zum Normgeber (BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Eine Feststellungsklage gegen den Normgeber kommt mithin nur dann in Betracht, wenn die Rechtsverordnung unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist (BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Ein solches Rechtsverhältnis besteht ausschließlich zum Beklagten als Normgeber, der die Pflichtenregelung durch die Bekanntgabe im Gesetzblatt für Baden-Württemberg ausgelöst hat und der sie wieder aufheben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 34).

    Denn es ist für die Kläger nicht zumutbar, über ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eine gerichtliche Klärung zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 40, 42).

    Da die Kläger also lediglich Klarheit haben wollen, ob sie verpflichtet sind, in den von § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO definierten Zeiträumen das Angeln zu unterlassen, geht es ihnen nicht darum, vorbeugenden Rechtsschutz gegenüber etwaigen späteren Bußgeldverfahren zu erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 42).

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus VG Stuttgart, 13.07.2021 - 5 K 1937/20
    Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist daher nicht die Gültigkeit der angegriffenen Rechtsverordnung als solche, sondern nur die Frage, ob die Kläger durch die in dieser getroffenen Regelungen in ihren Rechten verletzt werden und daher an die entsprechende Regelung nicht gebunden sind (vgl. zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage: BVerwG, Urteile vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 30, und vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.03.2002 - 8 S 1271/01 -, juris Rn. 50).

    Daran hat sich durch die Zulassung der abstrakten Normenkontrolle in den Fällen des § 47 VwGO, durch die die Möglichkeiten des subjektiven Rechtsschutzes nicht beschnitten werden sollten, nichts geändert (BVerwG, Urteile vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, juris Rn. 10, und vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 29).

    Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine solche Klagemöglichkeit insbesondere dann unerlässlich, wenn die Norm der Umsetzung durch einen Vollzugsakt nicht bedarf (BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 29).

    Anders liegt es dagegen, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urteile vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, juris Rn. 10, und vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 29).

    Damit wird nicht etwa ein über das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO hinausgehender Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Rechtsetzung begehrt, sondern die Rechtmäßigkeit der Norm lediglich als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen (BVerwG, Urteile vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, juris Rn. 10, und vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 29).

    Das ist nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 32).

  • BVerwG, 09.12.1982 - 5 C 103.81

    Neugliederungsverordnung IHK - § 43 VwGO, Zulässigkeit einer Klage auf

    Auszug aus VG Stuttgart, 13.07.2021 - 5 K 1937/20
    Der Umstand allein, dass die zu treffende Entscheidung die Überprüfung einer Norm erfordert und in diesem Bereich konkreter Normenkontrolle ihr eigentlicher Zweck liegt, macht die Klage nicht unzulässig (BVerwG, Urteil vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, juris Rn. 10).

    Daran hat sich durch die Zulassung der abstrakten Normenkontrolle in den Fällen des § 47 VwGO, durch die die Möglichkeiten des subjektiven Rechtsschutzes nicht beschnitten werden sollten, nichts geändert (BVerwG, Urteile vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, juris Rn. 10, und vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 29).

    Anders liegt es dagegen, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urteile vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, juris Rn. 10, und vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 29).

    Der Feststellung eines solchen Rechtsverhältnisses steht nicht entgegen, dass der Erfolg der Klage ausschließlich von der von den Parteien unterschiedlich beurteilten Rechtsgültigkeit einer Norm abhängt (BVerwG, Urteil vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, juris Rn. 10).

    Damit wird nicht etwa ein über das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO hinausgehender Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Rechtsetzung begehrt, sondern die Rechtmäßigkeit der Norm lediglich als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen (BVerwG, Urteile vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, juris Rn. 10, und vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2020 - 1 S 3388/20

    Teilweise Untersagung des Betriebs von Schank- und Speisewirtschaften während der

    Auszug aus VG Stuttgart, 13.07.2021 - 5 K 1937/20
    Insofern ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger als derjenige des parlamentarischen Gesetzgebers (vgl. hierzu beispielsweise VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.11.2020 - 1 S 3388/20 -, juris Rn. 19).
  • BVerwG, 25.01.2017 - 9 C 30.15

    Anfechtungsanspruch; Anfechtungsfrist; Auslegung; Duldungsbescheid; Einrede;

    Auszug aus VG Stuttgart, 13.07.2021 - 5 K 1937/20
    Sie schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig (BVerwG, Urteil vom 25.01.2017 - 9 C 30.15 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 6.02

    Revisionsverfahren; Berücksichtigung von Rechtsänderungen; Klageänderung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 13.07.2021 - 5 K 1937/20
    Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist daher nicht die Gültigkeit der angegriffenen Rechtsverordnung als solche, sondern nur die Frage, ob die Kläger durch die in dieser getroffenen Regelungen in ihren Rechten verletzt werden und daher an die entsprechende Regelung nicht gebunden sind (vgl. zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage: BVerwG, Urteile vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 30, und vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.03.2002 - 8 S 1271/01 -, juris Rn. 50).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2002 - 8 S 1271/01

    Festsetzung von Flugverfahren durch Verordnung - Berücksichtigung betroffener

    Auszug aus VG Stuttgart, 13.07.2021 - 5 K 1937/20
    Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist daher nicht die Gültigkeit der angegriffenen Rechtsverordnung als solche, sondern nur die Frage, ob die Kläger durch die in dieser getroffenen Regelungen in ihren Rechten verletzt werden und daher an die entsprechende Regelung nicht gebunden sind (vgl. zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage: BVerwG, Urteile vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, juris Rn. 30, und vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.03.2002 - 8 S 1271/01 -, juris Rn. 50).
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