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   VG Stuttgart, 14.03.2007 - 1 K 2510/07   

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https://dejure.org/2007,38810
VG Stuttgart, 14.03.2007 - 1 K 2510/07 (https://dejure.org/2007,38810)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14.03.2007 - 1 K 2510/07 (https://dejure.org/2007,38810)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14. März 2007 - 1 K 2510/07 (https://dejure.org/2007,38810)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Nutzung von Räumlichkeiten als Bordellbetrieb; Errichtung eines Bordells als Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Verhütung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten; Gefahr des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und ...

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Untersagung eines Bordellbetriebs in Böblingen (auch) wegen Verdachts des Menschenhandels rechtens

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2002 - 10 S 2153/01

    Störerauswahl: Mieter oder Eigentümer - Zweckveranlasser; Dereliktion

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.03.2007 - 1 K 2510/07
    Das bedeutet, dass zwischen dem Verhalten des Zweckveranlassers und der Gefahr oder Störung bei objektiver Betrachtung ein enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang besteht, der es rechtfertigt, dem Zweckveranlasser das Verhalten Dritter zuzurechnen (OVG S-A, Beschluss v. 24.04.2006 - 2 M 174/06 - VGH BW, Urteil v. 30.07.2002 - 10 S 2153/01 - OVG NRW, Beschluss v. 11.11.2002, NVWBl 2003, 320; OVG Hamburg, Beschluss v. 15.08.1996 - Bs II 157/96 -).
  • VG Frankfurt/Main, 17.11.2000 - 5 G 5208/00
    Auszug aus VG Stuttgart, 14.03.2007 - 1 K 2510/07
    Eine Heranziehung des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt der Haftung als Zweckveranlasser im Hinblick auf Straftaten von Prostituierten (Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz, Verdacht des Handels mit Betäubungsmitteln) scheidet zwar nicht vorneherein aus, da es (soweit ersichtlich) im Unterschied zu dem dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 29.05.1995 (VBllW 1995, 404) zugrundeliegenden Sachverhalt insofern wohl nicht ausschließlich um ausländische Prostituierte geht, denen durch eine Auflage im Pass die selbständige Erwerbstätigkeit untersagt wurde (vgl. zur Schließung eines Bordells wegen der Beschäftigung ausländischer Prostituierter ohne Aufenthaltsgenehmigung in Abgrenzung zum bloßen Auflagenverstoß VG Frankfurt, Beschluss v. 17.11.2000 -5 G 5208/00).
  • BVerwG, 12.04.2006 - 7 B 30.06

    Rückführung von illegalen Abfällen in den Libanon; Voraussetzungen für eine

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.03.2007 - 1 K 2510/07
    Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann allerdings auch ein als "Veranlasser" auftretender Hintermann (mit)verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt (BVerwG, Beschluss v. 12.04.2006 - 7 B 30/06 -).
  • VG Stuttgart, 22.07.2005 - 10 K 3330/04

    Zur Zulässigkeit einer Anbahnungsgaststätte in einem Bordell

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.03.2007 - 1 K 2510/07
    Die Antragsgegnerin beruft sich insofern nicht auf eine Störung der öffentlichen Ordnung allein durch die Ausübung der Prostitution, die für sich genommen nicht mehr ohne weiteres als sittenwidrig angesehen werden kann, was sich insbesondere im Erlass des Prostitutionsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I 3983, in Kraft getreten am 01.01.2002) manifestiert hat (vgl. VG Stuttgart, Urteil v. 22.07.2005 - 10 K 3330/04 -), sondern stellt auf das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ab.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2006 - 2 M 174/06

    Der Auto- und Trödelmarkt in Magdeburg-Rothensee auf einem Grundstück am

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.03.2007 - 1 K 2510/07
    Das bedeutet, dass zwischen dem Verhalten des Zweckveranlassers und der Gefahr oder Störung bei objektiver Betrachtung ein enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang besteht, der es rechtfertigt, dem Zweckveranlasser das Verhalten Dritter zuzurechnen (OVG S-A, Beschluss v. 24.04.2006 - 2 M 174/06 - VGH BW, Urteil v. 30.07.2002 - 10 S 2153/01 - OVG NRW, Beschluss v. 11.11.2002, NVWBl 2003, 320; OVG Hamburg, Beschluss v. 15.08.1996 - Bs II 157/96 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2000 - 1 S 2964/99

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung: Verhaltensregelung für Freier im

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.03.2007 - 1 K 2510/07
    Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind subjektive Rechtsgüter und Rechte des Einzelnen, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger von Hoheitsgewalt sowie die Durchsetzung der in der objektiven Rechtsordnung begründeten Verhaltenspflichten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 11.10.2000, VBlBW 2001, 142).
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