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   VG Stuttgart, 14.09.2009 - 5 K 2929/08   

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VG Stuttgart, 14.09.2009 - 5 K 2929/08 (https://dejure.org/2009,12832)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14.09.2009 - 5 K 2929/08 (https://dejure.org/2009,12832)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14. September 2009 - 5 K 2929/08 (https://dejure.org/2009,12832)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Aufenthaltsverbotsverfügung gegenüber einem Problemfan (Hooligan)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme eines Rehabilitationsinteresses im Fall der Erledigung eines Aufenthaltsverbots bei einer diesem zugrundeliegenden Feststellung der Personenkreiszugehörigkeit "Gewalttäter Sport" in Drittortauseinandersetzungen; Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen befristetes Aufenthaltsverbot für Fußballfan; Passivlegitimation der Ausgangsbehörde bei Anfechtung des Widerspruchsbescheids nach Erledigung des Ausgangsbescheids; fehlerhafter Widerspruchsbescheid bei unbilliger Kostenentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2009 - 5 K 2929/08
    v. 24.02.1961 - IV C 111.60 -, BVerwGE 12, 87, v. 09.02.1967 - 1 C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 u. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226; neuerdings vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen unter Hinweis auf die Möglichkeit der allgemeinen Feststellungsklage: Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203, 208 f. = VBlBW 2000, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214).

    Diese sogenannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier nichts spricht - begrenzt (BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.).

    Ferner ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des erledigten Verwaltungsakts erforderlich; die diesbezüglichen Anforderungen entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 08.06.2006 - 5 K 2106/06

    Vorläufiger Rechtsschutz - zum Aufenthaltsverbot gegenüber Hooligans anlässlich

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2009 - 5 K 2929/08
    Die Beklagte ging davon aus, der Kläger gehöre zum Personenkreis "Gewalttäter Sport" und wollte wohl durch den nicht vollständigen Satz "sich mehrfach an Drittortschlägereien, zuletzt am 17. Februar 2006 an der Tank- und Rastanlage Baden-Baden, wobei Eisenstangen und Holzlatten als "Waffen" eingesetzt wurden" (Seite 3, 6. Absatz des Bescheids) zum Ausdruck bringen, er habe sich an sogenannten Drittortschlägereien (vgl. dazu Beschl. der erkennenden Kammer v. 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, VBlBW 2007, 67) beteiligt (und sich womöglich auch strafbar gemacht).

    Es kann offen bleiben, ob die Rechtswidrigkeit bereits daraus folgt, dass die polizeiliche Generalklausel (§§ 1 und 3 PolG) als Ermächtigungsgrundlage ausscheidet (vgl. Beschl. der erkennenden Kammer v. 08.06.2006, a.a.O., mit Anm. Finger, S. 70).

    Wenn die Beklagte mit dem sich an diesen Satz anschließenden, unvollständig formulierten Satz als Regelbeispiel einer Auseinandersetzung Drittortschlägereien, zuletzt eine solche am 17.02.2006 an der Tank- und Rastanlage Baden-Baden, hervorhebt, so lässt sich aus diesem Umstand, wie die erkennende Kammer bereits im genannten Beschluss vom 08.06.2006 (a.a.O.) ausgeführt hat, gerade nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit herleiten, dass der betreffende Fußballfan bewusst im engeren oder weiteren Umfeld von Stadien die tätliche Auseinandersetzung mit anderen Fußballfans sucht.

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2009 - 5 K 2929/08
    v. 24.02.1961 - IV C 111.60 -, BVerwGE 12, 87, v. 09.02.1967 - 1 C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 u. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226; neuerdings vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen unter Hinweis auf die Möglichkeit der allgemeinen Feststellungsklage: Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203, 208 f. = VBlBW 2000, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214).

    Im Widerspruchsbescheid ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung ausgeführt, dass es nicht Sache der Verwaltung (und damit auch der Widerspruchsbehörde) ist, verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerwG, Urte. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226, 229 = NJW 1989, 2486 u. v. 12.04.2001 - 2 C 10/00 -, NVwZ 2001, 1288; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.1990 - 9 S 707/89 -, VBlBW 1991, 148, 150).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 707/89

    Kein Anspruch auf Neubescheidung über das Ergebnis der Erstprüfung bei

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2009 - 5 K 2929/08
    Im Widerspruchsbescheid ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung ausgeführt, dass es nicht Sache der Verwaltung (und damit auch der Widerspruchsbehörde) ist, verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerwG, Urte. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226, 229 = NJW 1989, 2486 u. v. 12.04.2001 - 2 C 10/00 -, NVwZ 2001, 1288; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.1990 - 9 S 707/89 -, VBlBW 1991, 148, 150).

    Ein gleichwohl ergehender Widerspruchsbescheid, der wie hier den Widerspruch zurückweist (und dabei den Eindruck erweckt, der - erledigte - Verwaltungsakt sei bestandskräftig geworden), ist im Klageverfahren aufzuheben (vgl. BVerwG, Urte. v. 20.01.1989 u. v. 12.04.2001, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.1990, a.a.O.; Pietzner/Ronellenfisch, a.a.O., § 31 RdNr. 29).

  • BVerwG, 12.04.2001 - 2 C 10.00

    Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst; Erledigung eines Streits um

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2009 - 5 K 2929/08
    Im Widerspruchsbescheid ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung ausgeführt, dass es nicht Sache der Verwaltung (und damit auch der Widerspruchsbehörde) ist, verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerwG, Urte. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226, 229 = NJW 1989, 2486 u. v. 12.04.2001 - 2 C 10/00 -, NVwZ 2001, 1288; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.1990 - 9 S 707/89 -, VBlBW 1991, 148, 150).

    Ein gleichwohl ergehender Widerspruchsbescheid, der wie hier den Widerspruch zurückweist (und dabei den Eindruck erweckt, der - erledigte - Verwaltungsakt sei bestandskräftig geworden), ist im Klageverfahren aufzuheben (vgl. BVerwG, Urte. v. 20.01.1989 u. v. 12.04.2001, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.1990, a.a.O.; Pietzner/Ronellenfisch, a.a.O., § 31 RdNr. 29).

  • VG Stuttgart, 05.03.2009 - 5 K 756/09

    Bestimmtheitserfordernis einer Wohnungsverweisung mit Aufenthaltsverbot

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2009 - 5 K 2929/08
    Aus dem Bescheid erschließt sich daher mangels unzureichender Wiedergabe eines Lebenssachverhalts nicht eine das Aufenthaltsverbot rechtfertigende erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. insoweit auch den Beschl. der erkennenden Kammer v. 05.03.2009 - 5 K 756/09 -, Juris, zu einem ebenfalls von der Beklagten verfügten Aufenthaltsverbot wegen häuslicher Gewalt).
  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2009 - 5 K 2929/08
    17 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht in Fällen einer Wiederholungsgefahr (vgl. Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kunze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 113 RdNr. 67), zur Rehabilitierung bei - vorrangig polizeilichen - Eingriffen in geschützte Grundrechtspositionen (vgl. BVerwG, Urte. v. 17.10.1990 - 1 C 12.88 -, BVerwGE 87, 23 u. 23.03.1999 - 1 C 12/97 -, NVwZ 1999, 991) und nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510 = DVBl. 2005, 822) im Versammlungsrecht, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt.
  • BVerwG, 17.10.1990 - 1 C 12.88

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2009 - 5 K 2929/08
    17 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht in Fällen einer Wiederholungsgefahr (vgl. Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kunze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 113 RdNr. 67), zur Rehabilitierung bei - vorrangig polizeilichen - Eingriffen in geschützte Grundrechtspositionen (vgl. BVerwG, Urte. v. 17.10.1990 - 1 C 12.88 -, BVerwGE 87, 23 u. 23.03.1999 - 1 C 12/97 -, NVwZ 1999, 991) und nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510 = DVBl. 2005, 822) im Versammlungsrecht, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2003 - 1 S 2211/02

    Zur landesrechtlichen Legitimation erkennungsdienstlicher Maßnahmen, die der

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2009 - 5 K 2929/08
    v. 24.02.1961 - IV C 111.60 -, BVerwGE 12, 87, v. 09.02.1967 - 1 C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 u. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226; neuerdings vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen unter Hinweis auf die Möglichkeit der allgemeinen Feststellungsklage: Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203, 208 f. = VBlBW 2000, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214).
  • VG Stuttgart, 09.03.2001 - 4 K 4050/00

    Keine Kostenentscheidung bei Erledigung des Widerspruchsverfahrens

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2009 - 5 K 2929/08
    Im Falle der Erledigung eines Widerspruchs auf andere Weise kommt auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG nur eine Erstattung von Aufwendungen des Widerspruchsführers und/oder der Ausgangsbehörde nach billigem Ermessen in Betracht, während die Frage, ob die Widerspruchsbehörde Kosten des Widerspruchsverfahrens (durch Gebührenbescheid) geltend machen kann, sich nach den Bestimmungen des Landesgebührengesetzes beantwortet (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 09.03.2001 - 4 K 4050/00 -, VBlBW 2002, 81).
  • BVerwG, 28.02.1961 - I C 54.57

    Endiviensalat

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2001 - 1 S 1596/00

    Höhe der Widerspruchsgebühr

  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 49.64

    Verfahrensrecht: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.1991 - A 14 S 2616/90

    Anfechtung einer Widerspruchsgebühr - Anforderung an die Begründung der

  • BVerwG, 29.08.1986 - 7 C 51.84

    Widerspruchsverfahren - Reformatio in peius - Abänderung zum Nachteil des

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 1 S 2362/04

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei polizeilichen Maßnahmen - Zeltlager nicht

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerwG, 24.02.1961 - IV C 111.60

    Untätigkeitsklage in einer Lastenausgleichssache (Hausratangelegenheit)

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2018 - 11 LC 288/16

    Rechtsstreit um ein gegenüber eines "Ultra" für die Fußballsaison 2016/2017

    Damit hat der Kläger auch ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Aufenthaltsverbots (ebenfalls ein Rehabilitationsinteresse bei erledigten Aufenthaltsverboten bejahend: VG Stuttgart, Urt. v. 14.9.2009 - 5 K 2929/08 -, juris, Rn. 17; VG Düsseldorf, Urt. v. 5.7.2016 - 18 K 3843/15 -, juris, Rn. 9, vgl. auch BGH, Urt. v. 30.10.2009 - V ZR 253/08 -, NJW 2010, 534, juris, Rn. 8 ff.: Rehabilitationsinteresse bei einem erledigten Stadionverbot).
  • VG Freiburg, 15.04.2016 - 4 K 143/15

    Meldeauflage, Betretungs- und Aufenthaltverbot im Zusammenhang mit Fußballspielen

    Es spricht einiges dafür, dass dieser Vorwurf der Beklagten und die daraus resultierende Stigmatisierung des Klägers als einem für seine Umwelt in bestimmten Situationen gefährlichen, sich in strafwürdiger Weise gewalttätig verhaltenden Menschen, der sich aufgrund seines Verhaltens an einer relevanten Zahl von Wochenenden über Stunden hinweg nicht im Innenstadtbereich seines Wohnorts aufhalten darf, sich als gegenüber dem Kläger diskriminierend und seinen grundrechtlichen Ehrschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigend darstellt (so etwa VG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2009 - 5 K 2929/08 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 S 160/17

    Erlass eines Aufenthaltsverbots

    Abhängig von den Umständen des Einzelfalls mag es zutreffen, dass die Beteiligung an verabredeten Drittortschlägereien allein nicht den Schluss zulässt, der Betreffende werde auch im Umfeld von Stadien tätliche Auseinandersetzungen mit anderen suchen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.09.2009 - 5 K 2929/08 - juris und Beschl. v. 08.06.2006 - 5 K 2106/06 - VBlBW 2007, 67; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2009 - 3 K 1658/08 - juris).
  • VG Freiburg, 25.09.2015 - 4 K 35/15

    Polizeimaßnahmen anlässlich Drittortauseinandersetzungen bei Fußballbegegnungen -

    Es spricht einiges dafür, dass dieser doppelte Vorwurf der Beklagten und die daraus resultierende Stigmatisierung des Klägers als einem für seine Umwelt in bestimmten Situationen gefährlichen, sich in strafwürdiger Weise gewalttätig verhaltenden Menschen, der sich aufgrund seines Verhaltens an einer relevanten Zahl von Wochenenden über Stunden hinweg nicht im Innenstadtbereich seines Wohnorts aufhalten darf, sich als gegenüber dem Kläger diskriminierend und seinen grundrechtlichen Ehrschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigend darstellt (so etwa VG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2009 - 5 K 2929/08 -, juris).

    Allein aus der Beteiligung an Drittortauseinandersetzungen aber wird lässt sich gerade nicht herleiten, dass der betreffende Fußballfan bewusst auch im engeren oder weiteren Umfeld von Stadien die tätliche Auseinandersetzung mit anderen Fußballfans suchen wird (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, juris, und Urteil vom 14.09.2009 - 5 K 2929/08 -, juris).

  • VG Leipzig, 26.10.2015 - 3 K 1271/14
    Der Kläger kann sich im vorliegenden Fall zu Recht auf ein Rehabilitationsinteresse berufen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.9.2009 - 5 K 2929/08 - [...] Rn 17).
  • VG Freiburg, 28.01.2022 - 1 K 1846/21

    Erledigung eines Informationsbegehrens; Antragsrücknahme

    Wenn eine Erledigung nach Erlass eines Verwaltungsakts eintritt, ist ein gegen den Verwaltungsakt eingeleitetes Widerspruchsverfahren grundsätzlich einzustellen und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.2001 - 2 C 10.00 - juris und Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30.87 - NJW 1989, 2486; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2017 - OVG 6 B 9.16 - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2009 - 5 K 2929/08 - juris; Weber in Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Kap. F.III.3.c) Rn. 45).
  • VG Schwerin, 11.10.2021 - 3 A 106/19

    Klage gegen eine Jägerprüfung nach bestandener Wiederholungsprüfung

    Die Beschwer ergibt sich daraus, dass es nicht Sache der Verwaltung ist, verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein erledigter Verwaltungsakt rechtmäßig bzw. rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30/87, BeckRS 9998, 164951; BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 2 C 16.00, BeckRS 2001, 30174834; VGH B-W, Urteil vom 17. Juli 1990 - 9 S 707/89, juris; BeckOK VwGO/Hüttenbrink, 57. Ed. 1. April 2020, VwGO § 73 Rn. 12; VG Stuttgart, Urteil vom 14. September 2009 - 5 K 2929/08, BeckRS 2010, 45133).
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