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   VG Stuttgart, 14.09.2022 - 9 K 4346/22   

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VG Stuttgart, 14.09.2022 - 9 K 4346/22 (https://dejure.org/2022,30165)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14.09.2022 - 9 K 4346/22 (https://dejure.org/2022,30165)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14. September 2022 - 9 K 4346/22 (https://dejure.org/2022,30165)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 172 VwGO, § 24 Abs 3 SGB 8, § 123 VwGO
    Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung: Einwand der Kapazitätserschöpfung im Vollstreckungsverfahren; Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Verfügungstellung einer ausreichenden Zahl von Betreuungsplätzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 172 ; SGB VIII § 24 Abs. 3 ; VwGO § 123
    Betreuungsplatz, Androhung des Zwangsgelds, grundlose Säumnis

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf Betreuungsplatz für dreijähriges Kind: Andernfalls droht Zwangsgeld! ...

  • VG Stuttgart (Pressemitteilung)

    Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 14.09.2022 (9 K 4346/22) dem Landkreis Böblingen (Vollstreckungsschuldner) im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR angedroht, wenn dieser der Vollstreckungsgläubigerin, einem ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2022 - 9 K 4346/22
    3. Den Jugendhilfeträger trifft die Pflicht, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst, ggf. auch durch das Betreiben eigener Tageseinrichtungen, zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereit zu stellen (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 34).

    Der Vollstreckungsschuldner kann sich vorliegend im Vollstreckungsverfahren nicht darauf berufen, dass ihm der Nachweis eines Betreuungsplatzes unmöglich sei, weil er mit dem Vorbringen zur Kapazitätserschöpfung bereits im Erkenntnisverfahren ausgeschlossen ist (BVerfG, Urteile vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 -, sowie vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 - und vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 - Rn. 15 ff., beide juris).

    Den Jugendhilfeträger trifft die Pflicht, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst, ggf. auch durch das Betreiben eigener Tageseinrichtungen, zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereit zu stellen (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 34).

  • OLG Brandenburg, 21.07.2020 - 2 U 13/19
    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2022 - 9 K 4346/22
    Dazu gehören auch etwa erforderliche bauliche und personelle Maßnahmen (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.07.2020 - 2 U 13/19 -, juris Rn. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1997 - 5 S 173/97

    Vollstreckung eines Bescheidungsurteils - "grundlose Säumnis" der Behörde

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2022 - 9 K 4346/22
    Eine "grundlose Säumnis" liegt vor, wenn es dem Vollstreckungsschuldner billigerweise zugemutet werden konnte, in der seit Ergehen bzw. Zustellung der Entscheidung verstrichenen Zeit die Verpflichtung zu erfüllen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.1997 - 5 S 173/97-, juris Rn. 2; Beschluss vom 29.05.2015 - 10 S 835/15 -, juris Rn. 3 und 40).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1976 - IV 559/76
    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2022 - 9 K 4346/22
    Neben der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1968 - I WB 31.68 -, BVerwGE 33, 230, 233; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.1976 - IV 559/76 -, DÖV 1976, 606) eine "grundlose Säumnis" bei der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten weitere Voraussetzung.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.2015 - 10 S 835/15

    Umsetzung einer einstweiligen Anordnung durch Behörde - Zur Verpflichtung zum

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2022 - 9 K 4346/22
    Eine "grundlose Säumnis" liegt vor, wenn es dem Vollstreckungsschuldner billigerweise zugemutet werden konnte, in der seit Ergehen bzw. Zustellung der Entscheidung verstrichenen Zeit die Verpflichtung zu erfüllen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.1997 - 5 S 173/97-, juris Rn. 2; Beschluss vom 29.05.2015 - 10 S 835/15 -, juris Rn. 3 und 40).
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2019 - 10 OB 210/19

    Grundlose Säumnis; Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung; Zuweisung eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2022 - 9 K 4346/22
    Die Frage, ob freiwerdende oder neu geschaffene Betreuungsplätze aus Gründen der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG zunächst mit anderen Kindern als der Vollstreckungsgläubigerin zu besetzen wären, betrifft allein den materiell-rechtlichen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin, über den das Verwaltungsgericht mit dem nicht mehr anfechtbaren Beschluss vom 20.07.2022 (9 K 3519/22) entschieden hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2019 - 10 OB 210/19 -, juris Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2021 - 12 S 3227/21

    Anspruch auf Zuweisung eines erreichbaren Betreuungsplatzes

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2022 - 9 K 4346/22
    Der Vollstreckungsschuldner kann sich vorliegend im Vollstreckungsverfahren nicht darauf berufen, dass ihm der Nachweis eines Betreuungsplatzes unmöglich sei, weil er mit dem Vorbringen zur Kapazitätserschöpfung bereits im Erkenntnisverfahren ausgeschlossen ist (BVerfG, Urteile vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 -, sowie vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 - und vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 - Rn. 15 ff., beide juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2018 - 12 S 643/18

    Anordnungsgrund bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Zuweisung eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2022 - 9 K 4346/22
    Der Vollstreckungsschuldner kann sich vorliegend im Vollstreckungsverfahren nicht darauf berufen, dass ihm der Nachweis eines Betreuungsplatzes unmöglich sei, weil er mit dem Vorbringen zur Kapazitätserschöpfung bereits im Erkenntnisverfahren ausgeschlossen ist (BVerfG, Urteile vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 -, sowie vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 - und vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 - Rn. 15 ff., beide juris).
  • BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2022 - 9 K 4346/22
    Der Vollstreckungsschuldner kann sich vorliegend im Vollstreckungsverfahren nicht darauf berufen, dass ihm der Nachweis eines Betreuungsplatzes unmöglich sei, weil er mit dem Vorbringen zur Kapazitätserschöpfung bereits im Erkenntnisverfahren ausgeschlossen ist (BVerfG, Urteile vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 -, sowie vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 - und vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 - Rn. 15 ff., beide juris).
  • BVerwG, 30.12.1968 - I WB 31.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.09.2022 - 9 K 4346/22
    Neben der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1968 - I WB 31.68 -, BVerwGE 33, 230, 233; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.1976 - IV 559/76 -, DÖV 1976, 606) eine "grundlose Säumnis" bei der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten weitere Voraussetzung.
  • VG Stuttgart, 26.10.2022 - 9 K 5338/22

    Zur Verpflichtung eines Jugendhilfeträgers, genügend Betreuungsplätze zur

    Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 14.09.2022 (9 K 4346/22) hat die Kammer dem Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro für den Fall angedroht, dass er seiner Verpflichtung aus der hier in Rede stehenden Regelungsanordnung, nämlich der Vollstreckungsgläubigerin und Antragstellerin im Verfahren 9 K 3519/22 für die Dauer von sechs Monaten einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag- Freitag) durchgängig fünf Stunden bis mindestens 15:00 Uhr nachzuweisen, wobei die Tageseinrichtung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von der Wohnung der Vollstreckungsgläubigerin aus in maximal 30 Minuten erreichbar sein muss, nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses (vom 14.09.2022) nachkommt.

    Die Frist begann hier mit der Zustellung der Regelungsanordnung am 22.07.2022 an die Beteiligten zu laufen (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO § 123 Rn. 172b, Werkstand: 42. EL Februar 2022) und war im maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsvollstreckung durch gerichtlichen Antrag auf Zwangsgeldandrohung am 17.08.2022 (siehe Vollstreckungsverfahren mit Az. 9 K 4346/22) noch nicht abgelaufen.

    Liegen nach alledem die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vor, hat das Gericht gemäß § 172 Satz 1 VwGO das mit Beschluss vom 14.09.2022 (9 K 4346/22) angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen, ohne dass ihm insoweit Ermessen zusteht.

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