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   VG Stuttgart, 14.12.2011 - 8 K 2682/11   

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https://dejure.org/2011,1337
VG Stuttgart, 14.12.2011 - 8 K 2682/11 (https://dejure.org/2011,1337)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14.12.2011 - 8 K 2682/11 (https://dejure.org/2011,1337)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - 8 K 2682/11 (https://dejure.org/2011,1337)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bemessungsgrundlage bei der Festsetzung der Vergnügungssteuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herabsetzbarkeit von Vergnügungssteuern aufgrund Minderung der Einnahmen durch Einbruchdiebstähle; Beurteilung einer Verminderung des Kasseninhalts an einem Geldgewinnspielgerät; Abgrenzung von Fehlgeld von vom Spieler zu seinem Vergnügen eingesetzten steuerpflichtigen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG § 1; KAG § 2; KAG § 9; LVwVfG § 80
    Steuer - Vergnügungssteuer; Einspielergebnis; Saldo 2; Bruttokasse; Fehlgeld; Diebstahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09

    Zum Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.12.2011 - 8 K 2682/11
    Er darf deshalb aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität vom Satzungsgeber in zulässiger Weise gewählt werden, auch wenn er den zu besteuernden Vergnügungsaufwand des Spielers nicht so nah abzubilden vermag wie der Maßstab des Spieleinsatzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - NVwZ 2009, 968; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 - ).

    Die Einbeziehung der Röhrenentnahmen, d.h. die Entnahme aus der Kasse zur Wiederauffüllung der Zahlröhre, um Gewinne auszahlen zu können, erklärt sich damit, dass auch dieses Geld aus Spielereinwurf stammt und als solches dem investierten Spieleraufwand zuzurechnen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 - ).

    Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich aber nichts dafür entnehmen, dass es ihr die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten nicht ermöglichen würde, durch die Auswahl geeigneter Standorte sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen oder durch den Einsatz anderer Spielgeräte auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 - ).

    Diesem Grundsatz ist aber bei den Steuerarten Rechnung zu tragen, die den Unternehmer direkt wegen seiner Gewinne treffen sollen und nicht bei den nur indirekt bei ihm erhobenen Steuern, wie der Vergnügungssteuer (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 - ).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.12.2011 - 8 K 2682/11
    Er darf deshalb aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität vom Satzungsgeber in zulässiger Weise gewählt werden, auch wenn er den zu besteuernden Vergnügungsaufwand des Spielers nicht so nah abzubilden vermag wie der Maßstab des Spieleinsatzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - NVwZ 2009, 968; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 - ).

    Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgeräts deckt und in der Regel noch Gewinne abwirft (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - NVwZ 2009, 968).

  • VGH Hessen, 17.04.2008 - 5 TG 2725/07

    Bemessung der Spielapparatesteuer am Einspielergebnis

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.12.2011 - 8 K 2682/11
    Bei der als Saldo (2) ausgewiesenen Bruttokasse verbleiben die auf Gewinnauszahlungen entfallenden Beträge ("Röhrenentnahmen") im Kasseninhalt, während andererseits aufwandsfremde Positionen wie Röhrenauffüllungen durch den Apparateaufsteller sowie Falsch- und Fehlgeld ausgesondert werden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 17.04.2008 - 5 TG 2725/07 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.1991 - A 14 S 2616/90

    Anfechtung einer Widerspruchsgebühr - Anforderung an die Begründung der

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.12.2011 - 8 K 2682/11
    Bei der Festsetzung der konkreten Gebühr steht der Widerspruchsbehörde ein Ermessensspielraum zu, der nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle zugänglich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 -).
  • VG Lüneburg, 04.03.2010 - 2 A 135/09

    Auslesestreifen; Besteuerungsgrundlage; Druckprotokoll; elektronisch gezählte

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.12.2011 - 8 K 2682/11
    Die Aussonderung der Röhrenauffüllungen durch den Apparateaufsteller sowie des Falsch- und Fehlgeldes, beruhen darauf, dass es sich hierbei um Positionen handelt, die nicht zu dem Aufwand gehören, den ein Spieler aus seinen Mitteln zu seinem Vergnügen einsetzt (vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 04.03.2010 - 2 A 135/09 - ).
  • FG Bremen, 25.04.2019 - 2 K 167/18

    Vergnügungssteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses von Spiel- und

    Mit Richterbrief vom 20. Februar 2019 hat die Berichterstatterin den Beteiligten einen Ausdruck der Herstellerhinweise "Datenausdruck für Geldspielgeräte" übersandt, die in dem Urteil des Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart vom 14. Dezember 2011 8 K 2682/11 (juris) und dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg in NVwZ-RR 2012, 695 , KStZ 2012, 192 , genannt sind.

    Hierzu verweist der Beklagte auf die beispielhaft herangezogenen Erläuterungen zum Zählwerksausdruck für Spielautomaten, wie sie in den Herstellerhinweisen "Datenausdruck für Geldspielgeräte", die auch dem VG Stuttgart (Urteil vom 14. Dezember 2011 8 K 2682/11, juris) und dem VGH Baden-Württemberg (Beschluss in NVwZ-RR 2012, 695 , KStZ 2012, 192 ) vorgelegen hätten, enthalten seien.

    Vielmehr fallen darunter nur solche Beträge, die aufgrund Rückzahlung an den Spieler zumindest mittelbar den Aufwand mindern, den er aus seinen Mitteln zu seinem Vergnügen eingesetzt hat (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2011 8 K 2682/11, juris Rz 19 m. w. N., bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss in NVwZ-RR 2012, 695 , KStZ 2012, 192 , juris Rz 14; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2016 3 K 321/14, juris Rz 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2012 - 2 S 207/12

    Keine Ermäßigung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte wegen späteren Diebstahls

    Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2011 - 8 K 2682/11 - wird abgelehnt.
  • VG Saarlouis, 14.01.2016 - 3 K 321/14

    Unbefugte Entnahmen aus Geldautomaten sind kein Fehlgeld

    Die damit maßgebende Leistungsfähigkeit der Spieler spiegelt sich indes in den Beträgen wider, die sie in das Gerät einwerfen.(Vgl. hierzu das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 25.09.2015 - 3 K 527/14 -, juris.) Entnahmen - durch wen auch immer, den Spielgerätebetreiber selbst, schlichte Diebe(Vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2011 - 8 K 2682/11 - und hierzu wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2012 - 2 S 207/12 -, juris.) oder manipulierende Spieler - können daher nicht zu den Spieleraufwand und damit die Vergnügungssteuer senkenden "Fehlgeldern" führen.
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