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   VG Stuttgart, 15.04.2021 - 5 K 1872/21   

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https://dejure.org/2021,8499
VG Stuttgart, 15.04.2021 - 5 K 1872/21 (https://dejure.org/2021,8499)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 15.04.2021 - 5 K 1872/21 (https://dejure.org/2021,8499)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 15. April 2021 - 5 K 1872/21 (https://dejure.org/2021,8499)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 8 Abs 1 GG, § 15 Abs 1 VersammlG, § 28 Abs 1 IfSG, § 28a Abs 1 Nr 10 IfSG, § 28a Abs 2 S 1 Nr 1 IfSG
    Verbot einer Anti-Corona-Demonstration

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versammlungsverbot; Unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; Coronavirus; Zuverlässigkeit des Versammlungsleiters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • VG Stuttgart (Pressemitteilung)

    Eilanträge gegen Verbot zweier Versammlungen im Oberen Schlossgarten und auf dem Marienplatz in Stuttgart am 17.04.2021 bleiben ohne Erfolg

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.04.2021 - 5 K 1872/21
    Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht nur summarisch zu prüfen, jedenfalls aber eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris).

    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zukommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung konstituierend (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.04.2021 - 5 K 1872/21
    Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist.Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris).

    Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf ihre Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2020 - 1 S 4028/20

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen in

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.04.2021 - 5 K 1872/21
    Nach wie vor beruht diese, sich aus den vom RKI zur Verfügung gestellten Information getroffene Risikobewertung allerdings auf einer Auswertung der zurzeit vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und ist inhaltlich nachvollziehbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.03.2021 - 1 S 1072/21 - UA S. 7, nicht veröffentlicht; mit Verweis auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2020 - 1 S 4028/20 -, juris).
  • BVerfG, 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20

    Erfolgloser Eilantrag betreffend die Untersagungsverfügung bezüglich einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.04.2021 - 5 K 1872/21
    Für eine Gefahrenprognose können auch Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen - auch wenn diese nicht vom Anmelder der in Rede stehenden Versammlung veranstaltet worden waren - als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 21.11.2020 -1 BvQ 135/20 -, juris Ls. 2 und Rn. 11).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.04.2021 - 5 K 1872/21
    Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 - 2 BvL 45/92 -, juris Rn. 61).
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2021 - 13 ME 166/21

    Ausgangsbeschränkung; Ausgangssperre; Aussetzung der Vollziehung; Beschwerde;

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.04.2021 - 5 K 1872/21
    Hiervon geht auch das OVG Lüneburg in dem vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers genannten Beschluss (vom 06.04.2021 - 13 ME 166/21 -, juris) aus, der das Bestehen "besondere[r] Anforderungen an die Notwendigkeit, dort von Ausgangssperren, postuliert (aaO, juris Rn. 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2020 - 1 S 3156/20

    Verbot der Beherbergung von Gästen während der Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.04.2021 - 5 K 1872/21
    Hierbei handelt es sich ohne weiteres um einen legitimen Zweck (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 1 S 1304/21

    Corona-Krise; Untersagung einer "Corona-Leugner"-Versammlung; Verhältnis von

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. April 2021 - 5 K 1872/21 - wird zurückgewiesen.
  • VG Kassel, 16.06.2021 - 6 L 1115/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen Verbot einer Querdenker-Versammlung

    In der Folge wäre die Auflösung der Versammlung absehbar, so dass die Versammlungsbehörde diese Versammlung auch präventiv verbieten darf (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.09.2020 - 10 CS 20.2103, juris Rn. 10; in einer ähnlichen Konstellation: VG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2021 - 5 K 1872/21, juris Rn. 16).

    Die darin enthaltene einfachgesetzlich normierte Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes spiegelt lediglich die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Art. 8 Abs. 1 GG wider, welcher wie geprüft, nicht verletzt ist (vgl. zu § 28a Abs. 2 IfSG im Einzelnen VGH Ba-Wü, Beschl. v. 16.04.2021 - 1 S 1304/21, juris Rn. 22 ff. sowie VG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2021 - 5 K 1872/21, juris Rn. 7).

  • VG Stuttgart, 15.04.2021 - 5 K 1874/21

    Eilanträge gegen Verbot zweier Versammlungen im Oberen Schlossgarten und auf dem

    Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschlüssen vom 15.04.2021 die Eilanträge der Veranstalter der für den 17.04.2021 angemeldeten Versammlungen im Oberen Schlossgarten und auf dem Marienplatz in Stuttgart abgelehnt (Az.: 5 K 1872/21 und 5 K 1874/21).
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