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   VG Stuttgart, 15.06.2007 - 9 K 2278/07   

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VG Stuttgart, 15.06.2007 - 9 K 2278/07 (https://dejure.org/2007,20949)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 15.06.2007 - 9 K 2278/07 (https://dejure.org/2007,20949)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Juni 2007 - 9 K 2278/07 (https://dejure.org/2007,20949)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zulässiger Inhalt einer Baulast

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Ausübung von Einzelhandel mit einem "innenstadtschädlichen Warensortiment" auf einem Grundstück im "gemischten Bauviertel"

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2007 - 3 S 1251/06

    Zulässiger Inhalt einer Baulast - hier: Vermietung an Einzelhandelsunternehmen

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.06.2007 - 9 K 2278/07
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 10.1.2007 (Az.: 3 S 1251/06) in einem Verfahren, bei dem die Beklagte ebenfalls beteiligt war und in dem es um die Wirksamkeit einer Baulast ging, die der hier streitgegenständlichen Baulast ähnlich war, zur Frage des zulässigen Regelungsinhalts einer Baulast das Folgende ausgeführt:.

    Damit folgt er der Einschätzung des 3. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der in einem Parallelverfahren, in dem es ebenfalls um die Wirksamkeit einer - der vorliegenden Baulast weitgehend entsprechenden - Baulast ging, die Berufung zugelassen hat (Beschl. v. 22.5.2006 - 3 S 1251/06 -).

  • BVerwG, 12.11.1987 - 4 B 216.87

    Anspruch auf Löschung einer öffentlich-rechtlichen Baulast - Überprüfung von

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.06.2007 - 9 K 2278/07
    Damit darf sich eine Baulast auch auf die Nutzung eines Grundstücks in bodenrechtlicher (bebauungsrechtlicher) Hinsicht beziehen; denn darauf erstreckt sich allgemein das bauaufsichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1987 - 4 B 216/87 -, Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24).".

    Soweit sie hierzu auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.1987 (Az.: 4 B 216/87; Buchholz 406.17 BauordnungsR Nr. 24) verweist, geht ihre Argumentation ins Leere, weil der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.2004 - 3 S 1743/03

    Übernahme einer Baulast im gerichtlichen Vergleich

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.06.2007 - 9 K 2278/07
    Wegen mangelnder baurechtlicher Bedeutsamkeit inhaltlich unzulässig ist eine baulastmäßige Verpflichtung, wenn kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar ist, auf Grund dessen sie in absehbarer Zeit baurechtliche Bedeutung gewinnen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.2004 - 3 S 1743/03 -, VBlBW 2005, 73 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.11.1994 - 7 B 73.94

    Immissionsschutzrecht: Verbindlichkeit der Richtwerte der 18. BimSchV für die

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.06.2007 - 9 K 2278/07
    Dagegen eröffnet sie nicht generell die Möglichkeit, in öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen auch dann zu übernehmen, wenn hierfür unter baurechtlichen Aspekten kein auch nur entferntes Bedürfnis erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1994 - 4 B 175/94 -, BauR 1995, 377 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.2001 - 5 S 901/99

    Stärkung des Einzelhandels durch Festsetzungen im Bebauungsplan

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.06.2007 - 9 K 2278/07
    Damit hat die Baurechtsbehörde durch die Entgegennahme der entsprechenden Baulasterklärung eine Regelung geschaffen, die nach dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung (z.B. § 1 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO) im Rahmen eines Bebauungsplanes durch den "Ortsgesetzgeber" zu regeln gewesen wäre (zur Möglichkeit eines Ausschlusses von Einzelhandel mit innenstadtschädlichem Warensortiment: vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
  • BVerwG, 23.01.2002 - 4 BN 3.02

    Bebauungsplan; Trennungsgrundsatz; Abwägung; Abwägungsmangel; Konfliktlösung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.06.2007 - 9 K 2278/07
    Soweit die Beklagte gegen die oben dargestellte Rechtsauffassung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Beschl. v. 23.1.2002 - 4 BN 3/02 -, NVwZ-RR 2002, 329) geltend macht, es sei ein zulässiges, dem Abwägungsgebot nicht widersprechendes Mittel der Konfliktlösung, öffentlich-rechtlich zulässige Nutzungen vertraglich dauerhaft auszuschließen und dadurch Bauleitplanungskonfliktsituationen außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu beseitigen um die Aufstellung eines Bebauungsplanes erst zu ermöglichen, und es müsse im Umkehrschluss zulässig sein, eine bodenrechtlich relevante Konfliktsituation durch die Übernahme einer Baulast dauerhaft zu lösen um dadurch ein Bebauungsplanänderungsverfahren entbehrlich zu machen, überzeugt die Argumentation das Gericht ebenfalls nicht.
  • OVG Niedersachsen, 31.03.1995 - 1 L 4063/93

    Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.06.2007 - 9 K 2278/07
    28 Nicht zu den Aufgaben der Baurechtsbehörde gehört es dagegen, den durch die bestehenden Rechtsnormen einschließlich der Bebauungspläne vorgegebenen rechtlichen Rahmen zu verändern, indem sie - durch die Entgegennahme von Baulasterklärungen - selbst weitere Gebote und Verbote schafft, die allein in die Gestaltungskompetenz des Normgebers, also des Gesetzgebers oder des Satzungsgebers fallen (ebenso: OVG Lüneburg, Urt. v. 31.3.1995 - 1 L 4063/93 -, BauR 1995, 824).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2002 - 5 S 149/01

    Wohnungsprostitution - bordellartiger Betrieb - Mischgebiet

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.06.2007 - 9 K 2278/07
    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden Württemberg (Urt. v. 24.7.2002 - 5 S 149/01 - ESVGH 53, 30: Beschl. v. 22.1.1996 - 8 S 2964/95 - VBlBW 1996, 300) setzt eine solche Nutzungsuntersagung mit Blick auf den durch Art. 14 GG gewährten Bestandsschutz allerdings weiter voraus, dass die Nutzung nicht nur nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist, sondern außerdem seit ihrem Beginn gegen materielles Baurecht verstößt, also sowohl formell als auch materiell rechtswidrig ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1996 - 8 S 2964/95

    Nutzungsuntersagung wegen formeller Baurechtswidrigkeit; mehrere an sich

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.06.2007 - 9 K 2278/07
    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden Württemberg (Urt. v. 24.7.2002 - 5 S 149/01 - ESVGH 53, 30: Beschl. v. 22.1.1996 - 8 S 2964/95 - VBlBW 1996, 300) setzt eine solche Nutzungsuntersagung mit Blick auf den durch Art. 14 GG gewährten Bestandsschutz allerdings weiter voraus, dass die Nutzung nicht nur nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist, sondern außerdem seit ihrem Beginn gegen materielles Baurecht verstößt, also sowohl formell als auch materiell rechtswidrig ist.
  • BVerwG, 04.10.1994 - 4 B 175.94

    Berechtigung der Bauaufsichtsbehörde zur Ablehnung der Eintragung einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.06.2007 - 9 K 2278/07
    Dagegen eröffnet sie nicht generell die Möglichkeit, in öffentlich-rechtlicher Form Verpflichtungen auch dann zu übernehmen, wenn hierfür unter baurechtlichen Aspekten kein auch nur entferntes Bedürfnis erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1994 - 4 B 175/94 -, BauR 1995, 377 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.2009 - 3 S 1773/07

    Bindende Berufungszulassung durch Einzelrichter; Unzulässigkeit von Baulasten mit

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2007 - 9 K 2278/07 - wird zurückgewiesen.

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat durch Entscheidung des Einzelrichters der Klage mit Urteil vom 15.06.2007 - 9 K 2278/07 - stattgegeben: Die Verfügung sei rechtswidrig, da die streitige Nutzung als Einzelhandelsgeschäft jedenfalls nicht materiell-baurechtswidrig sei.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2007 - 9 K 2278/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise: die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.06.2007 zuzulassen.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens - 9 K 2278/07 -) sowie der Bauakten der Beklagten verwiesen.

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