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   VG Stuttgart, 17.06.2013 - 11 K 377/13   

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https://dejure.org/2013,33137
VG Stuttgart, 17.06.2013 - 11 K 377/13 (https://dejure.org/2013,33137)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 17.06.2013 - 11 K 377/13 (https://dejure.org/2013,33137)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Juni 2013 - 11 K 377/13 (https://dejure.org/2013,33137)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formulierung "Straftat von erheblicher Bedeutung" in § 25 Abs. 3 S. 2b AufenthG als der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff; Keine Bindungswirkung einer im Mitwirkungsverfahren nach § 72 Abs. 2 AufenthG eingeholten ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 25 Abs 3 S 1 AufenthG, § 25 Abs 3 S 2 AufenthG, § 60 Abs 2 AufenthG, § 60 Abs 8 AufenthG, § 11 Abs 1 S 2 AufenthG
    Aufenthaltsgenehmigung für einen wegen Schleusertätigkeit vorbestraften Ausländer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltserlaubnis - Humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Ausschlussgrund; Straftat von erheblicher Bedeutung; Maßgeblicher Zeitpunkt; Bundeszentralregister; Tilgung; Rechtsfrieden; Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2009 - A 4 S 120/09

    Widerruf einer Asylanerkennungsentscheidung wegen gewerbs- und bandenmäßigen

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.06.2013 - 11 K 377/13
    Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen hat, verblieb es insoweit lediglich bei der Feststellung, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Sri Lanka besteht (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21.04.2009 - A 4 S 120/09 -).
  • VG Stuttgart, 22.11.2010 - 11 K 847/10

    Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.06.2013 - 11 K 377/13
    In einem ersten Verfahren auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltsrechts, das der Kläger aufgrund der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG zuletzt auf einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG beschränkt hatte, wurde die Beklagte mit Urteil des VG Stuttgart vom 22.11.2010 (11 K 847/10) verpflichtet, über einen entsprechenden Antrag des Klägers erneut zu entscheiden.
  • VGH Bayern, 20.03.2013 - 19 BV 11.288

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, weil

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.06.2013 - 11 K 377/13
    Die Bestimmung folgt wiederum dem schon im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK) vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) enthaltenen Prinzip (Art. 1 F = § 3 Abs. 2 AsylVfG und § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG), wonach es gerechtfertigt sein kann, trotz Vorliegen entsprechender Voraussetzungen Schutz zu versagen (oder jedenfalls einzuschränken), wenn sich der Betreffende durch sein Verhalten dieses Schutzes als "unwürdig" erwiesen hat, wobei der Begriff der "Unwürdigkeit" des Ausländers dabei aus historischen Gründen von Rechtsprechung (vgl. etwa VGH München, Urt. v. 20.03.2013 - 19 BV 11.288 - ) und Verwaltung zwar noch verwendet wird, eine negative Wertung, hier etwa der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid, aber jedenfalls nicht gemeint ist.
  • VGH Bayern, 15.06.2011 - 19 B 10.2539

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.06.2013 - 11 K 377/13
    Der Berichterstatter vermag sich nicht der Rechtsprechung des bayerischen VGH anzuschließen (Urt. v. 15.06.2011 - 19 B 10.2539 -, Rn. 34, zit. n. ), wonach den Ausschlussgründen nach § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG eine "abstrakte Verhältnismäßigkeitsprüfung" immanent sei, so dass es einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeit nicht bedürfe.
  • BVerwG, 12.10.2009 - 10 B 17.09

    Zulässigkeit einer Revision bei einer vermeintlichen Divergenz und

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.06.2013 - 11 K 377/13
    § 25 Abs. 3 S. 2 lit. d) AufenthG, der mit seiner Formulierung, "eine Gefahr für die Allgemeinheit", auf den nämlichen Ausschlussgrund hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG verweist, erfordert schon nach seinem Wortlaut eine gegenwärtige (Wiederholungs-) Gefahr vergleichbarer Straftaten, die von dem Ausländer ausgeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.2009 - 10 B 17/09 -, m.w.N.), wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen.
  • BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 5.09

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltserlaubnis aus familiären

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.06.2013 - 11 K 377/13
    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hebt die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls für Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des AufenthG insgesamt auf (BVerwG, Urt. v. 13.04.2010 - 1 C 5/09 -, ; Renner, AuslR, 9. Auflage 2011, § 11 Nr. 11.1.1).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 1770/13

    Erteilung einer Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG 2004 in der bis zum

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 - 11 K 377/13 - geändert und die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.06.2013 - 11 K 377/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

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