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   VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18   

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VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18 (https://dejure.org/2021,2544)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 18.02.2021 - 1 K 9602/18 (https://dejure.org/2021,2544)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Februar 2021 - 1 K 9602/18 (https://dejure.org/2021,2544)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • VG Stuttgart (Pressemitteilung)

    Schriftliche Gründe der Entscheidung über die Klage des Herrn Alassa M. gegen das Land Baden-Württemberg wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen liegen vor

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Razzia in einer Erstaufnahmeeinrichtung zur Nachtzeit

Sonstiges

  • freiheitsrechte.org (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Polizeieinsätze in der LEA Ellwangen

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (39)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2010 - 1 S 338/10

    Anscheinsstörer; Personenfeststellung; Vorlage eines gültigen Ausweises;

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18
    Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete der Polizei ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 - I C 11.73 - BVerwGE 47, 255; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 16).

    Während die Personenfeststellung nach § 26 PolG ihrer Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 17), lässt sich dies bei sog. realisierenden Standardmaßnahmen wie beispielsweise dem Betreten und der Durchsuchung von Wohnungen nach § 31 Abs. 1 bis 3 PolG nur für den konkreten Einzelfall bestimmen (Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2017, § 5 Rn. 130 ff.).

    b) Die Durchführung eines Vorverfahrens hinsichtlich der Maßnahmen mit Verwaltungsaktqualität war nicht erforderlich, da ein Widerspruchsverfahren seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 18, und vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 34).

    Die diesbezüglichen Anforderungen bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechen jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 und vom 28.03.2012 - 6 C 12.11 -, BVerwGE 143, 74, ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 20, und vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 36).

    Ein solches Interesse ist nach einer erledigten polizeilichen Maßnahme dann als berechtigt anzuerkennen, wenn mit ihr ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden war und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 09.08.1990 - 1 B 94.90 -, NVwZ 1991, 270).

    Grundsätzlich ist insbesondere die bloße Personenfeststellung nur mit einem geringfügigen Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 31 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14

    Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt als Nachtzeit bei Wohnungsdurchsuchungen ganzjährig in Deutschland einheitlich der Zeitraum von 21 Uhr bis 6 Uhr (BVerfG, Beschluss vom 12.03.2019 - 2 BvR 675/14 -, juris Rn. 58 ff.; anders noch § 31 Abs. 4 PolG).

    Stellt bereits die Durchsuchung der Wohnung bei Tage einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Wohnungsinhabers dar, sind bei einer nächtlichen Wohnungsdurchsuchung zusätzlich die Nachtruhe und die damit verbundene besondere Privatsphäre betroffen (BVerfG, Beschluss vom 12.03.2019 - 2 BvR 675/14 -, juris Rn. 61).

    Es ändert aber nichts daran, dass sich der Schutz der Nachtzeit von Verfassungs wegen geboten bereits 2018 auch auf die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr morgens erstreckte (BVerfG, Beschluss vom 12.03.2019 - 2 BvR 675/14 -, juris Rn. 66).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung des § 9 Abs. 2 LVwVG verfassungswidrig ist, weil darin für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September entgegen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 12.03.2019 - 2 BvR 675/14 -, juris Rn. 58 ff.) als Nachtzeit die Stunden von 21 Uhr bis 4 Uhr definiert werden.

  • OVG Hamburg, 18.08.2020 - 4 Bf 160/19

    Betreten der zur privaten Nutzung überlassenen Zimmer einer Wohnunterkunft zum

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18
    Denn für die in einer solchen Konstellation statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage gelten keine spezielleren Voraussetzungen als für die allgemeine Feststellungsklage (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020 - 4 Bf 160/19 -, juris Rn. 25).

    Die konkrete Klageart für einzelne Maßnahmen kann abermals dahinstehen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020 - 4 Bf 160/19 -, juris Rn. 25).

    Anders als in einer Gemeinschaftsunterkunft (dazu OVG Bremen, Beschluss vom 30.09.2019 - 2 S 262/19 -, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020 - 4 Bf 160/19 -, juris Rn. 32) hatte der Kläger keinen exklusiven Rückzugsraum, über den er weitestgehend frei verfügen konnte.

    (1) Anders als im Rahmen der Razzia war der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Betreten des Zimmers des Klägers während der Abschiebung nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, unabhängig davon, ob das Betreten zugleich eine Durchsuchung im rechtlichen Sinne darstellt (so wohl zutreffend bei Vorliegen einer Wohnung, vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020 - 4 Bf 160/19 -, juris Rn. 33 ff.).

  • BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05

    Verwertungsverbot für Selbstgespräch im Krankenzimmer

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18
    Er umfasst zur Gewährleistung einer räumlichen Sphäre, in der sich das Privatleben ungestört entfalten kann, alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Wirkens gemacht sind (BTDrucks. 15/4533 S. 11; BVerfGE 89, 1, 12; BGH, Urteil vom 10.08.2005 - 1 StR 140/05 -, juris Rn. 17).

    Vergleichbares gilt auch für Unterkunftsräume eines Soldaten oder Polizeibeamten (BGH, Urteil vom 10.08.2005 - 1 StR 140/05 -, juris Rn. 18).

    Pauschal nicht vergleichbar sind hingegen Obdachlosenunterkünfte (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 20.10.2005 - Au 6 S 05.773 -, juris Rn. 23) und Krankenzimmer in einer Rehaklinik trotz Betretungsrechten des Krankenhauspersonals (vgl. BGH, Urteil vom 10.08.2005 - 1 StR 140/05 -, juris Rn. 16 ff.), die regelmäßig als geschützte Wohnungen angesehen werden.

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18
    Denn für die in einer solchen Konstellation statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage gelten keine spezielleren Voraussetzungen als für die allgemeine Feststellungsklage (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020 - 4 Bf 160/19 -, juris Rn. 25).

    Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bei vorprozessualer Erledigung vor Eintritt der Bestandskraft nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier bei einer Klageerhebung binnen Jahresfrist nichts spricht - begrenzt (vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2020, VwGO, § 74 Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 35).

    Die diesbezüglichen Anforderungen bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechen jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 und vom 28.03.2012 - 6 C 12.11 -, BVerwGE 143, 74, ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 20, und vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 36).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2013 - 1 S 1640/12

    Präventives Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18
    b) Die Durchführung eines Vorverfahrens hinsichtlich der Maßnahmen mit Verwaltungsaktqualität war nicht erforderlich, da ein Widerspruchsverfahren seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 18, und vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 34).

    Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bei vorprozessualer Erledigung vor Eintritt der Bestandskraft nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier bei einer Klageerhebung binnen Jahresfrist nichts spricht - begrenzt (vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2020, VwGO, § 74 Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 35).

    Die diesbezüglichen Anforderungen bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechen jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 und vom 28.03.2012 - 6 C 12.11 -, BVerwGE 143, 74, ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 20, und vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 36).

  • OVG Bremen, 30.09.2019 - 2 S 262/19
    Auszug aus VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18
    Anders als in einer Gemeinschaftsunterkunft (dazu OVG Bremen, Beschluss vom 30.09.2019 - 2 S 262/19 -, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020 - 4 Bf 160/19 -, juris Rn. 32) hatte der Kläger keinen exklusiven Rückzugsraum, über den er weitestgehend frei verfügen konnte.

    Vielmehr geben die erforderliche Abstimmung mit weiteren an der Abschiebung beteiligten Behörden und nicht zuletzt das Angewiesensein auf für eine Flugabschiebung zur Verfügung stehende Flüge und Flugzeiten die Parameter der Abschiebung vor (OVG Bremen, Beschluss vom 30.11.2019 - 2 S 262/19 -, juris Rn. 22).

  • VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3092/18

    Polizeiliche Identitätsfeststellung einer Personen; mangelnde

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18
    Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften bestehen keine Bedenken (VG Freiburg, Urteil vom 04.04.2019 - 10 K 3092/18 -, juris Rn. 38 f.).

    Diese ist nicht etwa beliebig im weiteren Umfeld dieser Orte erlaubt, sondern nur dort, wo die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tatsächlich unmittelbar erfüllt sind (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, juris Rn. 120; VG Freiburg, Urteil vom 04.04.2019 - 10 K 3092/18 -, juris Rn. 41).

  • VG Stuttgart, 11.04.2019 - 1 K 2888/18

    Für eine Identitätsfeststellung ist § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG als

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18
    Nach dem Wegfall der mit den polizeilichen Maßnahmen verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat (VG Stuttgart, Urteil vom 11.04.2019 - 1 K 2888/18 -, juris Rn. 22).

    Nach einer anderen Auffassung ist ein auf Art. 19 Abs. 4 GG gestütztes Fortsetzungsfeststellungsinteresse indes nicht auf Fälle tiefgreifender Grundrechtseingriffe beschränkt (vgl. VG Stuttgart, Urteile vom 22.10.2015 - 1 K 5060/13 -, juris Rn. 14, und vom 11.04.2019 - 1 K 2888/18 -, juris Rn. 22; VG Freiburg, Urteil vom 25.09.2015 - 4 K 35/15 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 27.01.2015 - 4 A 533/13 -, juris, Rn. 29; ebenso Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 145).

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18
    Diese ist nicht etwa beliebig im weiteren Umfeld dieser Orte erlaubt, sondern nur dort, wo die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tatsächlich unmittelbar erfüllt sind (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, juris Rn. 120; VG Freiburg, Urteil vom 04.04.2019 - 10 K 3092/18 -, juris Rn. 41).
  • VG Hamburg, 01.09.2020 - 5 V 3671/20
  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

  • BVerfG, 18.09.2008 - 2 BvR 683/08

    Anforderungen an den effektiven Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren gegen eine

  • OVG Sachsen, 27.01.2015 - 4 A 533/13

    Erledigung vor Klageerhebung, Fortsetzungsfeststellungsklage,

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

  • VG Augsburg, 20.10.2005 - Au 6 S 05.773
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2003 - 1 S 377/02

    Videoüberwachung - Kriminalitätsbrennpunkt

  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

  • BVerfG, 09.08.2019 - 2 BvR 1684/18

    Durchsuchung einer Wohnung in einem gegen einen Dritten gerichteten

  • VG Hamburg, 15.02.2019 - 9 K 1669/18

    Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft als Wohnung; Durchsuchung; fehlende

  • VG Stuttgart, 22.10.2015 - 1 K 5060/13

    Verdachtsunabhängige Identitätsfeststellung im Grenzgebiet zu einem anderen

  • VG Freiburg, 25.09.2015 - 4 K 35/15

    Polizeimaßnahmen anlässlich Drittortauseinandersetzungen bei Fußballbegegnungen -

  • VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 B 17.1996

    Verbot von Parolen auf Versammlung

  • VG Hamburg, 24.09.2003 - 11 VG 5161/02

    Rechtswidrigkeit einer Abschiebung wegen rechtmäßig erteilter Duldung.

  • BVerfG, 30.05.1996 - 2 BvR 727/94

    Betreten von Hafträumen ohne vorheriges Anklopfen

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 20.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2014 - 5 E 375/14

    Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg; Verweisung; doppelfunktionale Maßnahme;

  • BVerwG, 09.05.1989 - 1 B 166.88

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse - Rechtswidrigkeit eines polizeilichen

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2014 - 12 A 2838/12

    Bestehen einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr bei einer

  • BVerwG, 28.03.2012 - 6 C 12.11

    Feststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Wiederholungsgefahr;

  • BVerwG, 14.01.2019 - 3 B 48.18

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Verfahrens auf Verlängerung eines Jagdscheins

  • VG Stuttgart, 18.11.2015 - 5 K 1265/14

    Rechtswidrigkeit des Einsatzes der Polizei am 30. September 2010 im Schlossgarten

  • BVerwG, 09.08.1990 - 1 B 94.90

    Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 1 S 1265/21

    Abschiebung als spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der

    Soweit der Kläger die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2021 - 1 K 9602/18 - zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.02.2021 - 1 K 9602/18 - ist dem Kläger am 11.03.2021 zugestellt worden.

    Mit Schriftsatz vom 11.05.2021, eingegangen am selben Tag, hat er beantragt, "das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 18.02.2021 (Az.: 1 K 9602/18) aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde".

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.02.2021 - 1 K 9602/18 - teilweise zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und festzustellen, dass auch die durch den Polizeivollzugsdienst des Beklagten gegenüber ihm am 20.06.2018 im Rahmen seiner Abschiebung durchgeführte Maßnahme "Betreten des klägerischen Zimmers" rechtswidrig gewesen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren

    Entscheidend für die Beurteilung des Vorliegens eines von Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Raumes ist die konkret rechtlich und tatsächlich vorgefundene Situation (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2021 - 1 K 9602/18 -, juris Rn. 53 m.w.N.).

    Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2021 - 1 K 9602/18 -, juris; a.A. VG Kassel, PKH-Beschluss vom 27.12.2017 - 1 K 1933/16.KS -, juris), die bereits den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG bei einem Zimmer in einer LEA als nicht eröffnet ansieht, wird insoweit nicht gefolgt.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2021 - 12 S 921/21

    Rechtsnatur einer Hausordnung in einer Erstaufnahmeeinrichtung; grundrechtlich

    Allerdings ist die Einordnung eines für die Nutzung mehrerer Personen vorgesehenen Zimmers in einer Erstaufnahmeeinrichtung zur Unterbringung von Flüchtlingen als Wohnung i.S.d. Art. 13 GG und damit die Eröffnung des Schutzbereichs in der Rechtsprechung umstritten (zu Erstaufnahmeeinrichtungen: VG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2021 - 1 K 9602/18 -, juris , VG Kassel, PKH-Beschluss vom 27.12.2017 - 1 K 1933/16.KS -, juris ).
  • BVerfG - 2 BvR 42/24 (anhängig)
    Verfassungsbeschwerde (Zuständigkeit: Asylrecht) gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2023 - BVerwG 1 C 14.23 -, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023 - BVerwG 1 C 10.22 -, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. März 2022 - VGH 1 S 1265/21 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2021 - 1 K 9602/18 - und gegen die Betretung und Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2018 durch den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg.
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