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   VG Stuttgart, 18.08.2022 - 9 K 6111/19   

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VG Stuttgart, 18.08.2022 - 9 K 6111/19 (https://dejure.org/2022,37138)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 18.08.2022 - 9 K 6111/19 (https://dejure.org/2022,37138)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 18. August 2022 - 9 K 6111/19 (https://dejure.org/2022,37138)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Nebentätigkeitsgenehmigung für eine selbstständige Tätigkeit als Zahnarzt; Verletzung der Gesunderhaltungspflicht, hohe Krankheitsausfallzeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nebentätigkeit, Genehmigung, Beamte, Lehrerin, Selbstständigkeit, Zahnarztpraxis, Erkrankung, Fehlzeiten, Gesunderhaltungspflicht

 
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  • BVerwG, 01.06.1999 - 1 D 49.97

    Aufbau einer Firma und Ausübung des Gewerbes durch einen krankgeschriebenen

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.08.2022 - 9 K 6111/19
    Ausweislich der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Beamter, der wegen Krankheit längere Zeit keinen Dienst verrichtet, während dieser Zeit aber ohne Nebentätigkeitsgenehmigung einen eigenen Gewerbebetrieb aufbaut und betreibt, seine - früher in § 54 Satz 1 BBG, nunmehr in § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG und für Beamte des Landes Baden-Württemberg in § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gesetzlich verankerte - Gesundheitserhaltungspflicht (BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49/97 -, juris Leitsatz und Rn. 50 f.).

    Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49/97 -, juris Rn. 54).

    Es reicht vielmehr aus, wenn die Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 14.11.2001 - 1 D 60/00 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49/97 -, juris Rn. 51 m. w. N.).

    Aus diesen Gründen ist die Nebentätigkeit als selbstständige Zahnärztin vorliegend geeignet, die alsbaldige und nachhaltige Genesung der Klägerin zu beeinträchtigen, ohne dass es dabei eines konkreten Nachweises zur Behinderung oder Verzögerung des Krankheitsprozesses bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2001 - 1 D 60/00 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49/97 -, juris Rn. 51; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2002 - 2 L 417/03 -, juris Rn. 11).

    Ebenso kann dahinstehen, ob der von der Klägerin beabsichtigten Nebentätigkeit zusätzlich der Versagungsgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG entgegensteht, indem das selbstständige Betreiben einer Zahnarztpraxis trotz der umfangreichen krankheitsbedingten dienstlichen Fehlzeiten in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stößt und daher dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist (vgl. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.11.1998 - 10 A 100013/98 -, juris Rn. 2; VG München, Urteil vom 27.09.2013 - M 21 K 11.4727 -, juris Rn. 28; VG Ansbach, Urteil vom 19.02.2008 - AN 1 K 07.03024 -, juris Rn. 37; für den Fall der Ausübung der Nebentätigkeit während der Dienstunfähigkeit vgl. ferner: BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 -, juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 11.10.2010 - 6 B 1057/10 -, juris Rn. 10).

  • VG Düsseldorf, 17.03.2002 - 2 L 417/03

    Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit eines Beamten als Betreuer;

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.08.2022 - 9 K 6111/19
    Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich ist (BVerwG, Urteil vom 30.06.1976 - VI C 46.76 -, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2002 - 2 L 417/03 -, juris Rn. 9).

    Denn aufgrund der umfangreichen krankheitsbedingten Fehlzeiten und dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen des Erörterungstermins, wonach sie sich infolge ihrer anhaltenden Schmerzen beim Stehen nicht in der Lage sieht, ihren Dienst zu verrichten, muss sie gerade auch die Zeiten vor und nach dem Dienst vorranging dazu verwenden, ihren Gesundheitszustand weiter zu stabilisieren und zu verbessern (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 19.02.2008 - AN 1 K 07.03024 -, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2002 - 2 L 417/03 -, juris Rn. 11).

    Zur Erfüllung ihrer Gesunderhaltungspflicht muss die Klägerin daher im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls auf solche außerdienstlichen Tätigkeiten verzichten, die nach Art und Umfang der Tätigkeit nicht nur von untergeordneter Bedeutung und daher generell geeignet sind, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2002 - 2 L 417/03 -, juris Rn. 12).

    Aus diesen Gründen ist die Nebentätigkeit als selbstständige Zahnärztin vorliegend geeignet, die alsbaldige und nachhaltige Genesung der Klägerin zu beeinträchtigen, ohne dass es dabei eines konkreten Nachweises zur Behinderung oder Verzögerung des Krankheitsprozesses bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2001 - 1 D 60/00 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49/97 -, juris Rn. 51; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2002 - 2 L 417/03 -, juris Rn. 11).

  • VG München, 27.09.2013 - M 21 K 11.4727

    Versagung der von einer langfristig krankgeschriebenen Medizinaldirektorin

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.08.2022 - 9 K 6111/19
    Die durch die gebotene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bedingten Einschränkungen seiner Persönlichkeitsentfaltung muss der Beamte hinnehmen, zumal er sich diesen Grundsätzen durch den freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis unterworfen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 37/78 -, juris Rn. 22 m. w. N.; zu § 99 BBG vgl. auch: VG München, Urteil vom 27.09.2013 - M 21 K 11.4727 -, juris Rn. 22).

    Wenngleich der Grund der Prüfung - dort: die Feststellung eines Dienstvergehens und hier: der Anspruch auf die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung - unterschiedlich ist, liegt der Prüfung von Versagungsgründen in beiden Konstellationen derselbe Prüfungsmaßstab zugrunde (vgl. dazu auch: VG München, Urteil vom 27.09.2013 - M 21 K 11.4727 -, juris Rn. 27).

    Ebenso kann dahinstehen, ob der von der Klägerin beabsichtigten Nebentätigkeit zusätzlich der Versagungsgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG entgegensteht, indem das selbstständige Betreiben einer Zahnarztpraxis trotz der umfangreichen krankheitsbedingten dienstlichen Fehlzeiten in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stößt und daher dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist (vgl. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.11.1998 - 10 A 100013/98 -, juris Rn. 2; VG München, Urteil vom 27.09.2013 - M 21 K 11.4727 -, juris Rn. 28; VG Ansbach, Urteil vom 19.02.2008 - AN 1 K 07.03024 -, juris Rn. 37; für den Fall der Ausübung der Nebentätigkeit während der Dienstunfähigkeit vgl. ferner: BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 -, juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 11.10.2010 - 6 B 1057/10 -, juris Rn. 10).

    Schließlich kann dahinstehen, ob die Erteilung der beabsichtigten Nebentätigkeitsgenehmigung auch gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG zu versagen ist, da der Dienstfrieden an der A.-Schule bei Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung empfindlich gestört würde, weil andere Dienstkräfte vertretungsweise die Haupttätigkeit der krankgeschriebenen Klägerin in dem Bewusstsein miterledigen müssten, dass diese außerdienstlich einer ihrer Gesundheitserhaltungspflicht zuwiderlaufenden entgeltlichen Nebentätigkeit nachginge (vgl. dazu: OVG Lüneburg - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 94; VG München, Urteil vom 27.09.2013 - M 21 K 11.4727 -, juris Rn. 28).

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78

    Versagung einer Genehmigung - Nebentätigkeit eines Steuerbeamten -

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.08.2022 - 9 K 6111/19
    Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 37/78 -, juris Rn. 20 m. w. N.) keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihr begehrten Nebentätigkeitsgenehmigung zur zahnärztlichen Behandlung von Patienten in selbstständiger Tätigkeit im Umfang von 12 Stunden pro Woche.

    Die Regelungen über die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung sind als "gebundene Erlaubnis" ausgestaltet (vgl. zur Nebentätigkeitsgenehmigung nach § 29 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 01.01.1972: BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 37/78 -, juris Rn. 21; zur Nebentätigkeitsgenehmigung nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.05.1971: BVerwG, Urteil vom 30.06.1976 - VI C 46.74 -, juris Rn. 22).

    Die durch die gebotene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bedingten Einschränkungen seiner Persönlichkeitsentfaltung muss der Beamte hinnehmen, zumal er sich diesen Grundsätzen durch den freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis unterworfen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 37/78 -, juris Rn. 22 m. w. N.; zu § 99 BBG vgl. auch: VG München, Urteil vom 27.09.2013 - M 21 K 11.4727 -, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 14.11.2001 - 1 D 60.00

    Dienstvergehen wegen Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit in erheblichem

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.08.2022 - 9 K 6111/19
    Es reicht vielmehr aus, wenn die Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 14.11.2001 - 1 D 60/00 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49/97 -, juris Rn. 51 m. w. N.).

    Aus diesen Gründen ist die Nebentätigkeit als selbstständige Zahnärztin vorliegend geeignet, die alsbaldige und nachhaltige Genesung der Klägerin zu beeinträchtigen, ohne dass es dabei eines konkreten Nachweises zur Behinderung oder Verzögerung des Krankheitsprozesses bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2001 - 1 D 60/00 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49/97 -, juris Rn. 51; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2002 - 2 L 417/03 -, juris Rn. 11).

  • VG Ansbach, 19.02.2008 - AN 1 K 07.03024

    Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.08.2022 - 9 K 6111/19
    Denn aufgrund der umfangreichen krankheitsbedingten Fehlzeiten und dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen des Erörterungstermins, wonach sie sich infolge ihrer anhaltenden Schmerzen beim Stehen nicht in der Lage sieht, ihren Dienst zu verrichten, muss sie gerade auch die Zeiten vor und nach dem Dienst vorranging dazu verwenden, ihren Gesundheitszustand weiter zu stabilisieren und zu verbessern (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 19.02.2008 - AN 1 K 07.03024 -, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2002 - 2 L 417/03 -, juris Rn. 11).

    Ebenso kann dahinstehen, ob der von der Klägerin beabsichtigten Nebentätigkeit zusätzlich der Versagungsgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG entgegensteht, indem das selbstständige Betreiben einer Zahnarztpraxis trotz der umfangreichen krankheitsbedingten dienstlichen Fehlzeiten in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stößt und daher dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist (vgl. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.11.1998 - 10 A 100013/98 -, juris Rn. 2; VG München, Urteil vom 27.09.2013 - M 21 K 11.4727 -, juris Rn. 28; VG Ansbach, Urteil vom 19.02.2008 - AN 1 K 07.03024 -, juris Rn. 37; für den Fall der Ausübung der Nebentätigkeit während der Dienstunfähigkeit vgl. ferner: BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 -, juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 11.10.2010 - 6 B 1057/10 -, juris Rn. 10).

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2013 - 6 LD 1/13

    Vorliegen des Disziplinarmaßes im Fall der Ausübung einer zunächst genehmigten

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.08.2022 - 9 K 6111/19
    Schließlich kann dahinstehen, ob die Erteilung der beabsichtigten Nebentätigkeitsgenehmigung auch gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG zu versagen ist, da der Dienstfrieden an der A.-Schule bei Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung empfindlich gestört würde, weil andere Dienstkräfte vertretungsweise die Haupttätigkeit der krankgeschriebenen Klägerin in dem Bewusstsein miterledigen müssten, dass diese außerdienstlich einer ihrer Gesundheitserhaltungspflicht zuwiderlaufenden entgeltlichen Nebentätigkeit nachginge (vgl. dazu: OVG Lüneburg - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 94; VG München, Urteil vom 27.09.2013 - M 21 K 11.4727 -, juris Rn. 28).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2010 - 6 B 1057/10

    Zulässigkeit einer Nebentätigkeit als Sänger in einer Band für die Dauer einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.08.2022 - 9 K 6111/19
    Ebenso kann dahinstehen, ob der von der Klägerin beabsichtigten Nebentätigkeit zusätzlich der Versagungsgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG entgegensteht, indem das selbstständige Betreiben einer Zahnarztpraxis trotz der umfangreichen krankheitsbedingten dienstlichen Fehlzeiten in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stößt und daher dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist (vgl. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.11.1998 - 10 A 100013/98 -, juris Rn. 2; VG München, Urteil vom 27.09.2013 - M 21 K 11.4727 -, juris Rn. 28; VG Ansbach, Urteil vom 19.02.2008 - AN 1 K 07.03024 -, juris Rn. 37; für den Fall der Ausübung der Nebentätigkeit während der Dienstunfähigkeit vgl. ferner: BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 -, juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 11.10.2010 - 6 B 1057/10 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 01.02.1978 - 6 C 46.76

    Rechtscharakter der zwischen Eintritt der Dienstunfähigkeit und Entlassung eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.08.2022 - 9 K 6111/19
    Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich ist (BVerwG, Urteil vom 30.06.1976 - VI C 46.76 -, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2002 - 2 L 417/03 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 30.06.1976 - VI C 46.74

    Genehmigung einer Nebentätigkeit - Voraussetzungen der Versagung -

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.08.2022 - 9 K 6111/19
    Die Regelungen über die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung sind als "gebundene Erlaubnis" ausgestaltet (vgl. zur Nebentätigkeitsgenehmigung nach § 29 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 01.01.1972: BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 37/78 -, juris Rn. 21; zur Nebentätigkeitsgenehmigung nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.05.1971: BVerwG, Urteil vom 30.06.1976 - VI C 46.74 -, juris Rn. 22).
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