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   VG Stuttgart, 20.04.2005 - 16 K 3626/04   

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VG Stuttgart, 20.04.2005 - 16 K 3626/04 (https://dejure.org/2005,28807)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20.04.2005 - 16 K 3626/04 (https://dejure.org/2005,28807)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20. April 2005 - 16 K 3626/04 (https://dejure.org/2005,28807)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.11.2004 - 5 C 66.03

    Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe; Jugendhilfe, Förderung von

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.04.2005 - 16 K 3626/04
    Nur dies entspreche dem Subsidiaritätsprinzip des § 4 Abs. 2 SGB VIII und dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 SGB VIII. Diese Ansicht werde auch durch das Urteil des BVerwG vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - bestätigt.

    Weiter kommt bei der Förderung von Kindergärten nach § 74 SGB VIII dem Gesichtspunkt der Ortsnähe kein gegenüber anderen Abwägungskriterien grundsätzlich überwiegendes und diese damit zurückdrängendes Gewicht zu (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 -).

  • OVG Niedersachsen, 16.06.1997 - 4 M 1219/97

    Träger der freien Jugendhilfe; Kindertagesstätte; Anspruch auf Förderung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.04.2005 - 16 K 3626/04
    Auch kann sich der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht dadurch seiner Verpflichtung entziehen, dass er keine Mittel für die Förderung freier Träger in seinen Haushalt einstellt (Wiesner a.a.O. § 74 Rdnr. 38 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, FEVS 48, 213, 215).
  • BVerwG, 30.12.1996 - 5 B 27.96

    Jugenhilferecht - Jugendhilfeplanung als Voraussetzungen für eine

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.04.2005 - 16 K 3626/04
    Insbesondere setzt eine positive oder negative Förderungsentscheidung keine Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII voraus (Wiesner a.a.O. § 74 Rdnr. 42 unter Hinweis auf BVerwG FEVS 47, 529, OVG Münster RsDE 35, 77, OVG Koblenz FEVS 48, 208 und VG Köln RsDE 29, 108).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2006 - 12 S 2474/06

    Zum Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe zur Förderung von Kindergärten

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 - 16 K 3626/04 - wird zurückgewiesen.
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