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   VG Stuttgart, 20.12.2021 - 7 K 6259/20   

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VG Stuttgart, 20.12.2021 - 7 K 6259/20 (https://dejure.org/2021,54465)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 (https://dejure.org/2021,54465)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Dezember 2021 - 7 K 6259/20 (https://dejure.org/2021,54465)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 1407/19

    Kostenerstattung unter Leistungsträgern; Jugendhilfemaßnahmen für einen

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.12.2021 - 7 K 6259/20
    Daneben ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten zu 1 nicht (auch) aus den Zuständigkeitsregeln des § 86 SGB VIII. Die Regelung wird durch die insoweit speziellere Vorschrift des § 88a Abs. 1 und 2 SGB VIII verdrängt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Januar 2021 - 12 S 1407/19 -, juris, Rn. 25), so dass offenbleiben kann, ob J. vor den Inobhutnahmen durch die Klägerin zwischenzeitlich einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten zu 1 begründet hatte.

    Hierdurch wird für die Jugendhilfe, die als Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung konzipiert ist, im Wege einer Ausnahmeregelung von der mit der Aufgabe einhergehenden kommunalen Finanzierungsverantwortung abgewichen (vgl. konkret für die Regelung der §§ 89 und 89d SGB VIII: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Januar 2021 - 12 S 1407/19 -, juris, Rn. 42, 47).

  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 8.13

    Kostenerstattung; erstattungspflichtig; Leistungsträger; Leistungsverpflichtung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.12.2021 - 7 K 6259/20
    d) Da der Leistungsantrag nicht durchdringt, hat die Klägerin aus §§ 291, 288 Absatz 1 BGB analog (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 5 C 8.13 -, juris, Rn. 22) auch keinen Anspruch auf Prozesszinsen.
  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - L 7 SO 1832/18

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.12.2021 - 7 K 6259/20
    Als örtlicher Jugendhilfeträger sind die Klägerin und die Beklagte zu 1 gleichgeordnet (vgl. auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2019 - L 7 SO 1832/18 -, juris, Rn. 43), denn der Beklagten zu 1 steht keine Befugnis zu, die Klägerin einseitig unabhängig von ihrem Willen zur Vornahme einer Maßnahme zu verpflichten.
  • BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 6.16

    Heilung eines Verfahrensmangels; Landes-VwVfG; Präklusion; Revision;

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.12.2021 - 7 K 6259/20
    Eine Analogie ist zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 -, juris, Rn. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.1998 - 16 A 3477/97

    Verwaltungsrechtsweg; Kostenerstattung; Leistungsklage; Statthaftigkeit;

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.12.2021 - 7 K 6259/20
    Die auf Kostenerstattung gerichtete Klage ist im Hauptantrag als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. August 1998 - 16 A 3477/97 -, juris, Rn. 11).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2014 - 4 L 135/14

    Kostenerstattung nach SGB 8 § 89e Abs 1 S 1

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.12.2021 - 7 K 6259/20
    Denn der vorliegende Fall wird von der Regelung des § 89b Abs. 2 SGB VIII erfasst (vgl. auch: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 4 L 135/14 -, juris, Rn. 14; DIJuF-Rechtsgutachten vom 2. März 2017, JAmt 2018, 147 (148)).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2018 - 1 S 1215/17

    Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zum

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.12.2021 - 7 K 6259/20
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie der Klärung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage dient, die für die Entscheidung erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich ist und bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 2018 - 1 S 1215/17 -, juris, Rn. 32).
  • VG Karlsruhe, 19.07.2022 - 8 K 4700/21

    Erstattung von Kosten für die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen

    Auch eine planwidrige Regelungslücke liege nicht vor, weil nach § 89b Abs. 2 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem überörtlichen Träger bestehe (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -).

    Die auf Kostenerstattung gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil der Beklagte gegenüber der Klägerin als gleichgeordneter örtliche Jugendhilfeträgerin nicht zur einseitigen Entscheidung über die Erstattung von Kosten durch Verwaltungsakt befugt ist und eine solche Entscheidung auch in der Sache nicht begehrt wird (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 27; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, n.v. sowie OVG NRW, Urteil vom 27.8.1998 - 16 A 3477/97 -, juris, Rn. 11 zu Ansprüchen nach § 89d SGB VIII).

    Ein solches Verteilungsverfahren wurde hier jedoch - wie auch der Klägerin aufgrund der Angaben des A. gegenüber der Bundespolizei bekannt war - bereits im Juni 2016 durchgeführt, so dass eine erneute vorläufige Inobhutnahme nach Maßgabe des § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht in Betracht kam (so im Ergebnis auch VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 31; Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 88a SGB VIII Rn. 23, 26; a.A. wohl VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 7 sowie Steinbüchel in Wiesner/Wapler, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2022, § 88a SGB VIII Rn. 5).

    Insoweit ist § 88a SGB VIII lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung des § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII, die - soweit vorhanden - an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, des Kindes oder der Pflegeperson anknüpft (vgl. VGH Bad-Württ., Urteil vom 8.1.2021 - 12 S 1407/19 -, juris Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 31 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 4).

    In derartigen Fällen kann § 89b Abs. 1 SGB VIII daher schon strukturell keine Erstattungsansprüche begründen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 36 f.; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 4; DIJuF-Rechtsgutachten vom 2.3.2018, JAmt 2018, 147 [148]), zumal der Gesetzgeber dem Unterschied zwischen der Zuständigkeit kraft gewöhnlichen Aufenthalts, der Zuständigkeit kraft tatsächlichen Aufenthalts und der Zuständigkeit kraft behördlicher Zuweisung auch in anderen Kontexten kostenerstattungsrechtliche Folgewirkungen beimisst (vgl. §§ 89 und 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.1.2021 - 12 S 1407/19 -, juris Rn. 26 ff.).

    Dabei kann offenbleiben, ob einer analogen Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII auf Fälle der Inobhutnahme entwichener unbegleiteter minderjähriger Ausländer durch nicht nach Maßgabe des § 88a Abs. 1 oder 2 SGB VIII zuständige Jugendämter bereits der Umstand entgegensteht, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt (so VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 36; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 5; für eine analoge Anwendung aber 144. Empfehlung der 127. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 13. - 15.11.2018 zur UMA-Kostenerstattung bei bundeslandübergreifendem Entweichen).

    Ob - was eher fernliegt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 37; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 6; JAmt 2018, 147 [148]) - die Auffangregelung des § 89b Abs. 2 SGB VIII in Fällen eines länderübergreifenden Entweichens unbegleiteter minderjähriger Ausländer entgegen ihrem Wortlaut einer Auslegung zugänglich sein könnte, die auch länderübergreifende Erstattungsansprüche ermöglicht, bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, weil sich ein entsprechender Erstattungsanspruch jedenfalls gegen das Land als überörtlichen Träger richten müsste.

    Demgegenüber scheidet eine vorliegend alleine in Betracht kommende entsprechende Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII - mit der Folge, dass Ansprüche auch gegen örtliche Träger begründet würden, deren Zuständigkeit nicht durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird - angesichts der Systematik der gesetzlichen Erstattungsansprüche jedenfalls aus (so im Ergebnis auch VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 36 f.; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 -, Umdruck S. 5 f.; DIJuF-Rechtsgutachten vom 2.3.2018, JAmt 2018, 147 [148]; a.A. die 144. Empfehlung der 127. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 13. - 15.11.2018).

    Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 89b Abs. 1 SGB VIII auf Fälle, in denen aufgrund des Entweichens eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers ein anderes als das nach § 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständige Zuweisungsjugendamt tätig geworden ist, ebenso ungeklärt ist wie die Rechtsgrundlage eines (möglichen) Tätigwerdens des Jugendamts in eigener Zuständigkeit zum Zweck der Inobhutnahme des Minderjährigen mit dem Ziel der Rückführung an das Zuweisungsjugendamt und beide Fragen - wie schon der hier zu entscheidende Fall des wiederholt entwichenen Jugendlichen A. zeigt - in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle aufgeworfen sind (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4786/20 - DIJuF-Rechtsgutachten vom 2.3.2018, JAmt 2018, 147 [148]; 144. Empfehlung der 127. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 13. - 15.11.2018).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2024 - 12 S 775/22
    Für diese Fälle enthält zudem § 89b Abs. 2 SGB VIII eine Regelung, nach der der überörtliche Träger kostenerstattungspflichtig ist (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 36; DIJuF-Gutachten vom 02.03.2018, JAmt 2018, 147, 148; eine Analogie unter Verweis auf das Urteil des VG Stuttgart ablehnend auch Schweigler in: Jox u.a., BeckOGK, § 89b SGB VIII Rn. 8 ; Winkler in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht § 89b SGB VIII Rn. 2a ; vgl. zu einer Analogie zu § 89e SGB VIII und § 89b Abs. 2 SGB VIII: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.12.2014 - 4 L 135/14 -, juris Rn. 14).
  • VG Karlsruhe, 06.12.2022 - 8 K 108/21

    Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer; ausländerrechtliche

    Bereits aus rechtssystematischen Gründen kann aus dieser Norm kein Kostenerstattungsanspruch bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern gegenüber dem Zuweisungsjugendamt begründet werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4768/20 - Umdruck S. 4; VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 31 ff.).

    Die Kostenerstattungsregel des § 89b Abs. 1 SGB VIII ist auf die vorliegende Fallkonstellation auch nicht analog anzuwenden, denn es fehlen die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.7.2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 25 ff.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 36 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.2.2022 - 2 K 4768/20 - Umdruck S. 6; für eine analoge Anwendung hingegen 144. Empfehlung der 127. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 13. - 15.11.2018 zur UMA-Kostenerstattung bei bundeslandübergreifendem Entweichen).

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