Rechtsprechung
VG Stuttgart, 21.08.2008 - 2 K 2977/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Veranlagung von Erbengemeinschaften zu Erschließungs- und Anschlussbeiträgen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Veranlagung einer Erbengemeinschaft zu Erschließungsbeiträgen und Anschlussbeiträgen; Adressat eines Beitragsbescheides bei einer Erbengemeinschaft; Beteiligungsfähigkeit einer Erbengemeinschaft; Rechtsfähigkeit einer Miterbengemeinschaft i.R.d. Beitragsrechts
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KAG (2005) § 21 Abs. 3; BauGB § 134 Abs. 1
Erschließungsbeitrag: Erbengemeinschaft; Gesamthandsgemeinschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VBlBW 2009, 155
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 6.95
Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, - Begriff der Erschließungsanlage …
Auszug aus VG Stuttgart, 21.08.2008 - 2 K 2977/07
Auf die Revision der Kläger hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.05 1997 (8 C 6.95) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.11.1994 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und die beigezogenen Behördenakten, sowie die beigezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (2 S 2752/92 u. 2 S 1819/97) und des Bundesverwaltungsgerichts (8 C 6/95) im vorangegangenen Musterverfahren Bezug genommen.
- BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00
Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft
Auszug aus VG Stuttgart, 21.08.2008 - 2 K 2977/07
Demgegenüber ist eine Miterbengemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389 ff. u. Beschl. v. 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 940) nicht rechtsfähig, weil sie kraft Gesetzes entstanden und auf Auflösung gerichtet ist und nicht - wie etwa eine BGB-Gesellschaft - durch Rechtsgeschäft zu dem Zweck begründet wurde, als Gesamthandsgemeinschaft auf längere Zeit am Rechtsverkehr teilzunehmen. - BGH, 17.10.2006 - VIII ZB 94/05
Rechts- und Parteifähigkeit einer Erbengemeinschaft
Auszug aus VG Stuttgart, 21.08.2008 - 2 K 2977/07
Demgegenüber ist eine Miterbengemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389 ff. u. Beschl. v. 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 940) nicht rechtsfähig, weil sie kraft Gesetzes entstanden und auf Auflösung gerichtet ist und nicht - wie etwa eine BGB-Gesellschaft - durch Rechtsgeschäft zu dem Zweck begründet wurde, als Gesamthandsgemeinschaft auf längere Zeit am Rechtsverkehr teilzunehmen.
- VGH Baden-Württemberg, 16.09.2013 - 2 S 889/13
Zur Bezeichnung des Abgabenschuldners und zur Prozessführungsbefugnis bei einer …
Ob diese Vorgehensweise mit der Rechtslage in Einklang steht, ist eine andere Frage (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2008 - 2 K 2977/07 - VBlBW 2009, 155;… Reif in: Gössl/Reif, KAG, § 21 Nr. 3.4 m.w.Nachw.). - VG Cottbus, 04.08.2011 - 6 L 195/11
Schmutzwasseranschlussbeitrag
Soweit um der (hinreichende) Bestimmtheit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) und Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO des Abgabenbescheides in einem solchen Fall - anders als bei der Heranziehung nur eines Miterben (…vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 225) - teilweise verlangt wird, dass gegenüber jedem Miterben, welchem gegenüber die Beitragsschuld durch selbständigen Bescheid konkretisiert werde, deutlich werden müsse, dass es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft dergestalt handele, dass die Miterben zwar auf den vollen Betrag, aber (nur) gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen würden (vgl. etwa VG Stuttgart, Urteil vom 21. August 2008 - 2 K 2977/07 -, zit. nach juris), ist dem - ungeachtet der Frage, ob sich die Kammer dieser Auffassung anzuschließen vermag - hier genüge getan.