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   VG Stuttgart, 21.09.2018 - 13 K 8951/18   

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VG Stuttgart, 21.09.2018 - 13 K 8951/18 (https://dejure.org/2018,29480)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 21.09.2018 - 13 K 8951/18 (https://dejure.org/2018,29480)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 21. September 2018 - 13 K 8951/18 (https://dejure.org/2018,29480)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • vogel.de (Kurzinformation)

    DUH erstreitet Zwangsgeld gegen Baden-Württemberg - Zwangsgeld von 10.000 Euro könnte erst der Anfang sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Luftreinhalteplan Stuttgart: Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro gegen Land Baden-Württemberg festgesetzt - Festsetzung eines Verkehrsverbotes ohne jeden sachlichen oder rechtlichen Grund unterlassen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2018, 591
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Stuttgart, 26.07.2018 - 13 K 3813/18

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.09.2018 - 13 K 8951/18
    Gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, wird das im Verfahren 13 K 3813/18 mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt.

    Daraufhin leitete der Vollstreckungsgläubiger am 26.03.2018 das Vollstreckungsverfahren 13 K 3813/18 ein und stellte den Antrag, dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung eine Frist zu setzen und ihm ein Zwangsgeld von bis zu 10.000 Euro für den Fall anzudrohen, dass er dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.

    gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, das im Verfahren 13 K 3813/18 mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von.

    Zur Antragserwiderung trägt er vor, der Vollstreckungsantrag sei unzulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem Verfahren 10 S 1808/18 noch nicht über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2018 (13 K 3813/18) entschieden habe.

    Es wurde bereits im vorausgegangen Vollstreckungsverfahren 13 K 3813/18 ausführlich dargelegt, dass sich die Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 167 Abs. 1 VwGO nach den §§ 168 ff. VwGO richtet, für die vorliegenden Vollstreckungsbegehren § 172 VwGO gilt und die in den §§ 168 ff. VwGO genannten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

    Die in § 172 Satz 1 VwGO normierte materielle Vollstreckungsvoraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes (Nichterfüllung einer durch Urteil auferlegten behördlichen Verpflichtung) ist ebenfalls erfüllt, weil der Vollstreckungsschuldner der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Aufnahme eines ganzjährigen zonalen Verkehrsverbotes auch für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V in die 3. Planfortschreibung mit dem seit 27.08.2018 vorliegenden Planentwurf vom August 2018 innerhalb der im Verfahren 13 K 3813/18 hierfür gesetzten Frist (31.08.2018) nicht nachgekommen ist und hierfür keine sachlichen oder rechtlichen Gründe für sich in Anspruch nehmen kann.

    Soweit der Vollstreckungsschuldner in seiner Antragserwiderung vom 12.09.2018 lediglich erneut vorträgt, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Leitentscheidung vom 27.02.2018 keine Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V gefordert, weshalb diese in der jetzigen 3. Planfortschreibung auch nicht zwingend festgesetzt werden müssten, übersieht der Vollstreckungsschuldner, dass es sowohl im Vollstreckungsverfahren 13 K 3813/18 als auch im vorliegenden Vollstreckungsverfahren um die Vollstreckung der Verpflichtung aus dem erstinstanzlichen Urteil vom 26.07.2017 im Verfahren 13 K 5412/15 geht und diese Verpflichtung - nicht fehlinterpretierbar - auch die Aufnahme eines zonalen Verkehrsverbotes für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V in die nächste - hier also der 3. - Planfortschreibung zum Inhalt hat (so auch bereits Beschl. v. 26.07.2018, S. 8).

    35 Der Vollstreckungsschuldner könnte dieser rechtskräftig gewordenen Verpflichtung nur noch den Erfüllungseinwand entgegenhalten, der jedoch voraussetzen würde, dass der Planentwurf vom August 2018 eine oder mehrere rechtsverbindliche andere Luftreinhaltemaßnahmen enthält, die das festzusetzende Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V sowohl in tatsächlicher als auch in zeitlicher Hinsicht gleichwertig ersetzen könnten, was jedoch offensichtlich nicht der Fall ist (so bereits Beschl. v. 26.07.2018, a.a.O., S. 14).

    Mit diesen Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht die erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung zur Festsetzung des Verkehrsverbots für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V also lediglich inhaltlich eingeschränkt (so bereits Beschluss vom 26.07.2018, a.a.O., S. 16).

  • VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15
    Auszug aus VG Stuttgart, 21.09.2018 - 13 K 8951/18
    Dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, wird für den Fall, dass es der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (7 C 30.17) nicht bis zum 16.11.2018 nachkommt, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht.

    Da diese Maßnahme wegen ihrer Anknüpfung an die nicht absehbare Einführung einer "Blauen Plakette" und ebenso die anderen in diesem Planentwurf vorgesehenen Maßnahmen nicht als "geeignete Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte" eingestuft werden konnten (vgl. hierzu im Einzelnen Rn 157 bis 233), gab das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage des Vollstreckungsgläubigers im Verfahren 13 K 5412/15 mit Urteil vom 26.07.2017 statt und verurteilte den Vollstreckungsschuldner,.

    Daraufhin leitete der Vollstreckungsgläubiger am 26.03.2018 das Vollstreckungsverfahren 13 K 3813/18 ein und stellte den Antrag, dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung eine Frist zu setzen und ihm ein Zwangsgeld von bis zu 10.000 Euro für den Fall anzudrohen, dass er dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.

    dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, zur Erfüllung seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung eine weitere Frist zu setzen und ihm ein weiteres Zwangsgeld für den Fall anzudrohen, dass er dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.

    Gegen den Vollstreckungsschuldner ist das mit Beschluss vom 26.07.2018 angedrohte Zwangsgeld festzusetzen, weil er der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung nicht bis zum 31.08.2018 nachgekommen ist (1.).

    Die in § 172 Satz 1 VwGO normierte materielle Vollstreckungsvoraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes (Nichterfüllung einer durch Urteil auferlegten behördlichen Verpflichtung) ist ebenfalls erfüllt, weil der Vollstreckungsschuldner der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Aufnahme eines ganzjährigen zonalen Verkehrsverbotes auch für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V in die 3. Planfortschreibung mit dem seit 27.08.2018 vorliegenden Planentwurf vom August 2018 innerhalb der im Verfahren 13 K 3813/18 hierfür gesetzten Frist (31.08.2018) nicht nachgekommen ist und hierfür keine sachlichen oder rechtlichen Gründe für sich in Anspruch nehmen kann.

    Soweit der Vollstreckungsschuldner in seiner Antragserwiderung vom 12.09.2018 lediglich erneut vorträgt, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Leitentscheidung vom 27.02.2018 keine Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V gefordert, weshalb diese in der jetzigen 3. Planfortschreibung auch nicht zwingend festgesetzt werden müssten, übersieht der Vollstreckungsschuldner, dass es sowohl im Vollstreckungsverfahren 13 K 3813/18 als auch im vorliegenden Vollstreckungsverfahren um die Vollstreckung der Verpflichtung aus dem erstinstanzlichen Urteil vom 26.07.2017 im Verfahren 13 K 5412/15 geht und diese Verpflichtung - nicht fehlinterpretierbar - auch die Aufnahme eines zonalen Verkehrsverbotes für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V in die nächste - hier also der 3. - Planfortschreibung zum Inhalt hat (so auch bereits Beschl. v. 26.07.2018, S. 8).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Vollstreckungsschuldners insoweit auch zurückgewiesen, mit der Folge, dass die im Urteil vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) ausgesprochene Verpflichtung zur Aufnahme eines Verkehrsverbotes auch für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V in den Luftreinhalteplan Stuttgart rechtskräftig geworden ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 1808/18

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil; Verhältnismäßigkeit bei

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.09.2018 - 13 K 8951/18
    Zur Antragserwiderung trägt er vor, der Vollstreckungsantrag sei unzulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem Verfahren 10 S 1808/18 noch nicht über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2018 (13 K 3813/18) entschieden habe.

    Im Übrigen werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschwerdebegründung vom 05.09.2018 im Beschwerdeverfahren 10 S 1808/18 verwiesen (vgl. im Einzelnen Anwaltsschriftsatz vom 12.09.2018).

    Entgegen der Rechtsansicht des Vollstreckungsschuldners ist die Stellung des vorliegenden Vollstreckungsantrages vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschwerdeverfahren 10 S 1808/18 nicht verfrüht und deshalb auch nicht unzulässig.

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen; hier: Umweltzone

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.09.2018 - 13 K 8951/18
    Dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, wird für den Fall, dass es der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (7 C 30.17) nicht bis zum 16.11.2018 nachkommt, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht.

    Zur Begründung führte der Vollstreckungsschuldner aus, ein ganzjähriges zonales Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge mit schlechterer Abgasnorm als Euro 6/VI sowie für alle Kraftfahrzeuge mit benzin- oder gasbetriebenen Ottomotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 3/III sei rechtlich unzulässig, "weil der mit dem Klageantrag geltend gemachte Anspruch nicht anders erfüllt werden könne als mit diesem Verkehrsverbot, für welches es aber an einer Rechtsgrundlage fehle" (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 27.02.2018 - 7 C 30.17 -, Rn 8 in juris).

  • VG Stuttgart, 21.01.2020 - 17 K 5255/19

    Vollstreckung einer Verpflichtung aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts

    Mit Beschluss vom 21.09.2018 (13 K 8951/18) setzte das Verwaltungsgericht Stuttgart daraufhin das im Beschluss vom 26.07.2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR fest und drohte dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass dieser der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (7 C 30.17) nicht bis zum 16.11.2018 nachkomme, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren 13 K 3813/18, 13 K 8951/18, 17 K 1582/19 und 17 K 4427/19 Bezug genommen.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 1808/18

    Durchsetzung eines verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsurteils; wirkungsvolle

    Dies alles ist mit einer zutreffenden Begründung bereits vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss vom 26.07.2018 (Beschlussabdruck S. 11 ff., BeckRS 2018, 17398 Rn. 37 ff.) und ergänzend im Beschluss vom 21.09.2018 - 13 K 8951/18 - (Beschlussabdruck S. 7 ff., BeckRS 2018, 22863 Rn. 22 ff.), der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 10 S 2316/18 ist, ausgeführt worden; um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf diese - überzeugenden - Ausführungen verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
  • VG Stuttgart, 26.04.2019 - 17 K 1582/19

    Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart: Erneute Androhung eines

    Weil das Land der Verpflichtung nicht nachgekommen war, hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das angedrohte Zwangsgeld mit Beschluss vom 21.09.2018 festgesetzt und unter Setzung einer neuen Frist bis zum 16.11.2018 die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 EUR angedroht (Az.: 13 K 8951/18; vgl. Pressemitteilung vom 24.09.2018).
  • VG Stuttgart, 18.07.2019 - 17 K 4427/19

    Dieselfahrverbote: Zwangsgeld wegen Dieselabgasen gegen Baden-Württemberg

    Nachdem die Festsetzung von Zwangsgeld gemäß § 172 Satz 2 VwGO wiederholt erfolgen kann, steht die vorherige Zwangsgeldfestsetzung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.09.2018 (13 K 8951/18) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 2316/18

    Luftreinhalteplan Stuttgart: Land hat Vorgaben aus dem Urteil des

    Nachdem die vom Verwaltungsgericht gesetzte Vollziehungsfrist am 31.08.2018 abgelaufen war, wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.09.2018 - 13 K 8951/18 - das angedrohte Zwangsgeld gegen das Land festgesetzt und die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht, wenn das Land dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht bis zum 16.11.2018 Folge leiste.
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