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   VG Stuttgart, 21.10.2009 - 11 K 3204/09   

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VG Stuttgart, 21.10.2009 - 11 K 3204/09 (https://dejure.org/2009,9318)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 21.10.2009 - 11 K 3204/09 (https://dejure.org/2009,9318)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Oktober 2009 - 11 K 3204/09 (https://dejure.org/2009,9318)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Ausländerrecht - Meldeauflage als Sanktion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auf Aufenthaltsrecht gestützte Meldeauflage als von der Ausländerbehörde zu kontrollierender Dauerverwaltungsakt; Erlass von Bedingungen und Auflagen zu aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken ohne Widerspruch zum Zweck einer Duldung und unter Einhaltung von ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 46 Abs. 1, AufenthG § 61 Abs. 1 Satz 2
    Meldeauflage, Wohnsitzauflage, Verhältnismäßigkeit, Duldung, Dauerverwaltungsakt, Sanktionscharakter

  • ra.de
  • migrationsrecht.net (Leitsatz und Volltext)

    Meldeauflage nach §§ 46 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Meldeauflage; Passivlegitimation; Verwaltungsleihe; Rücknahmeverlangen; Ermessensfehler; Mitwirkungsverhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2006 - 13 S 707/06

    Ausländerrecht; Passivlegitimation bei Beauftragung der unteren Ausländerbehörde

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.10.2009 - 11 K 3204/09
    Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den einer Duldung beigefügten Nebenbestimmungen und sonstigen belastenden Verwaltungsakten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - InfAuslR 2006, 405).

    Bei der in § 9 AAZuVO a.F. (entspricht nunmehr wörtlich § 10 AAZuVO n.F.) getroffenen Regelung handelt es sich um eine Art "Verwaltungsleihe", bei der eine andere Behörde die bloße (technische) Ausführung einer Maßnahme übernimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.1994 - 13 S 2162/91

    Verweigerung der Einbürgerung eines Ausländers, der sich zu einer gewaltbereiten

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.10.2009 - 11 K 3204/09
    Dabei kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob bei Verpflichtungsklagen § 114 S. 2 VwGO Anwendung findet (vgl. einerseits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.1994 - 13 S 2162/91 - juris - und andererseits Urteil vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris -).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 11 S 1622/07

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei Straftaten von erheblicher

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.10.2009 - 11 K 3204/09
    Dabei kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob bei Verpflichtungsklagen § 114 S. 2 VwGO Anwendung findet (vgl. einerseits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.1994 - 13 S 2162/91 - juris - und andererseits Urteil vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris -).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2007 - 13 S 451/06

    Wiederaufgreifensanspruch bei bestandskräftiger Ausweisungsverfügung gegen einen

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.10.2009 - 11 K 3204/09
    Deshalb schließen die zur Bestandskraft des Verwaltungsakts führenden konkreten Umstände und das Verhalten des Klägers (Verzicht auf Widerspruch) eine Rücknahme oder einen Widerruf nicht aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.01.2007 - 13 S 451/06 - VBlBW 2007, 392).
  • BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93

    Ausländerrecht: Rechtsnatur der "Hinweise zur rechtlichen Behandlung abgelehnter

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.10.2009 - 11 K 3204/09
    Die nach § 46 Abs. 1, § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG möglichen Maßnahmen, Bedingungen und Auflagen müssen ihre Rechtfertigung im Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden; sie müssen also aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen und in diesem Sinne sachgerecht sein, sie dürfen nicht in Widerspruch zum Zweck einer Duldung stehen und müssen die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1981 - 1 C 145/80 - BVerwGE 64, 285 und Urteil vom 19.03.1996 - 1 C 34/93 - BVerwGE 100, 335).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2001 - 8 S 641/01

    Aufhebung eines rechtswidrig gewordenen begünstigenden VA mit Dauerwirkung nach

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.10.2009 - 11 K 3204/09
    Eine erst später eintretende Rechtswidrigkeit kann aber auch ein Rücknahmeverfahren eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 1 C 13/03 - NVwZ-RR 2005, 341; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.2001 - 8 S 641/01 - VBlBW 2002, 208).
  • BVerwG, 05.09.2006 - 1 C 20.05

    Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme mit Wirkung für die

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.10.2009 - 11 K 3204/09
    Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde die öffentlichen Interessen und die schutzwürdigen privaten Belange hinreichend abzuwägen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20/05 - NVwZ 2007, 470).
  • VGH Bayern, 21.12.2006 - 24 CS 06.2958

    Duldung - Nebenbestimmungen - Erwerbstätigkeitsverbot - Beschränkung des

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.10.2009 - 11 K 3204/09
    Dies ist insbesondere dann nicht mehr der Fall, wenn die Maßnahmen, Bedingungen und Auflagen in erster Linie Sanktionscharakter haben und sich vornehmlich als schikanös darstellen (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.12.2006 - 24 CS 06.2958 - BayVBl. 2007, 567).
  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 13.03

    Bescheid über Bewilligung von Trennungsgeld; Rücknahme eines rechtswidrigen

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.10.2009 - 11 K 3204/09
    Eine erst später eintretende Rechtswidrigkeit kann aber auch ein Rücknahmeverfahren eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 1 C 13/03 - NVwZ-RR 2005, 341; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.2001 - 8 S 641/01 - VBlBW 2002, 208).
  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.10.2009 - 11 K 3204/09
    Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten gemäß § 39 Abs. 1 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 C 9/94 - BVerwGE 102, 63).
  • BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 145.80

    Ansparung der Kosten für die Rückreise in die Heimat als Auflage gegenüber einem

  • BVerwG, 17.08.1995 - 1 C 15.94

    Insolvenzsicherungsträger - Betriebliche Altersversorgung - Beitragsrechnung -

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal

  • VG Stuttgart, 17.02.2011 - 12 K 3244/10

    Zum Anspruch geduldeter Ausländer auf Aufhebung der Beschränkung ihres Wohnsitzes

    Wie die Bestimmungen des § 51 Abs. 6 AufenthG und des vor dem 1.1.2005 geltenden § 44 Abs. 6 AuslG verdeutlichen, wirken derartige Auflagen selbst beim Erlöschen der Duldungen noch fort und müssen damit nicht mit jeder Duldungserteilung wieder neu erteilt werden (so auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 61 Rn. 7; VG Stuttgart, Urt. v. 21.10.2009 - 11 K 3204/09 - ).

    Damit ist das Begehren der Kläger darauf gerichtet, das Verfahren wiederaufzugreifen (§ 51 LVwVfG) und die bestandskräftigen Wohnsitzauflagen wegen geänderter Umstände zu widerrufen (§ 49 LVwVfG; vgl. auch OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 29.11.2007 - 2 L 223/06 - ; Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 7), was im gerichtlichen Verfahren nur mit Verpflichtungs rechtsbehelfen verfolgt werden kann (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 29.6.2009 - 4 K 874/09 - ; VG Stuttgart, Urt. v. 21.10.2009, a.a.O.).

    Diese hat sich an aufenthaltsrechtlichen Belangen zu orientieren und muss unter Abwägung mit schützenswerten Belangen der Betroffenen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (so OVG NRW, Beschl. v. 10.3.2010, AuAS 2010, 176; VG Freiburg, Beschl. v. 29.6.2009, a.a.O.; VG Stuttgart, Urt. v. 21.10.2009, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 61 Rn. 35.1).

  • VG Leipzig, 22.03.2012 - 3 K 661/11

    Duldung, Auflage, Widerspruchsfrist, Frist, Widerspruch, Wohnsitzauflage

    Wie die Bestimmungen des § 51 Abs. 6 AufenthG und des vor dem 1.1.2005 geltenden § 44 Abs. 6 AuslG verdeutlichen, wirken derartige Auflagen selbst beim Erlösehen der Duldungen noch fort und müssen damit nicht mit jeder Duldungserteilung wieder neu erteilt werden (so auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 61 Rn. 7; VG Stuttgart, Urt. v. 21.10.2009.11 K 3204/09 - juris).
  • VG Bayreuth, 13.03.2019 - B 6 K 18.460

    Meldeauflage, Verhältnismäßigkeit, räumliche Beschränkung, Verstoß gegen

    Die Meldeauflage darf allerdings nicht in erster Linie Sanktionscharakter haben und sich vornehmlich als schikanös darstellen (VG Stuttgart, U. v. 21.10.2009 - 11 K 3204/09 - juris Rn. 25f. zum insoweit vergleichbaren 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F.; Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 61 AufenthG Rn. 10).
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