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VG Stuttgart, 22.03.2005 - 4 K 1010/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Allgemeine wirtschaftliche Gründe rechtfertigen keine Ausnahme für Tanzveranstaltung am Karfreitag.
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 25.84
Gesetzgeberisches Ermessen im Feiertagsschutz - Ermessen bei Durchsetzung eines …
Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2005 - 4 K 1010/05
Dabei ist es auch unbedenklich, dass das die grundrechtlichen Freiheiten beschränkende Verbot allein wegen der Unvereinbarkeit mit der Zweckbestimmung des Feiertags Geltung beansprucht unabhängig davon, ob die verbotenen Tätigkeiten generell oder im konkreten Einzelfall über diese Unvereinbarkeit hinaus zu einer konkreten Gefährdung oder Störung der Sonn- und Feiertagsruhe führen würde (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.1988 - 1 C 25.84 - NJW 1988, 2254). - BVerwG, 21.04.1994 - 1 B 14.94
Kunstfreiheit - Feiertagsschutz - Widerstreitende Interessen - Stille Feiertage - …
Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2005 - 4 K 1010/05
Dieses Verbot findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV sowie in Art. 3 Abs. 1 bwLV und rechtfertigt rechtlich unbedenklich, dass hierdurch grundrechtlich geschützte Betätigungen an diesem Tag nicht ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 21.04.1994 - 1 B 14.94 - NJW 1994, 1975). - VGH Baden-Württemberg, 27.03.1968 - VI 753/67
Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2005 - 4 K 1010/05
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. U.v. 27.3.1968 - VI 753/67 - ESVGH 19, 57 ), die nach wie vor überzeugt und daher von der Kammer zugrunde gelegt wird, gilt für die Auslegung des Begriffs des "besonderen Ausnahmefalls", der voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt, Folgendes:.
- VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17
Gerichtliche Überprüfung des Begriffs des "höheren Interesses der Kunst, …
Dabei hat die Auslegung einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung stets die Linie zu beachten, dass einerseits durch eine zu weite Auslegung des Ausnahmetatbestands nicht der Zweck der Regelvorschrift untergraben oder sogar verfälscht wird und andererseits eine zu enge Auslegung nicht zu einer ausnahmslosen Anwendung eine Verbotsnorm führt (…vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.03.1968 - VI 753/67- ESVGH 19, 57 zur Auslegung des Begriffs des "besonderen Ausnahmefalls" i.S.d. § 12 FTG in der Fassung vom 08.05.1995; s.a. VG Stuttgart, Beschl. v. 22.03.2005 - 4 K 1010/05 - juris Rn. 9).Dies deutet darauf hin, dass die Anwendung des § 12 Abs. 1 FTG auf extrem gelagerte Fälle beschränkt sein soll und sich ein Ausnahmefall im Verhältnis zur Regel als eine hervorstechende Seltenheit darstellen muss (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 22.03.2005 - 4 K 1010/05 - juris Rn. 9 m.w.N.).