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   VG Stuttgart, 22.03.2022 - 18 K 5757/19   

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VG Stuttgart, 22.03.2022 - 18 K 5757/19 (https://dejure.org/2022,9746)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2022 - 18 K 5757/19 (https://dejure.org/2022,9746)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 22. März 2022 - 18 K 5757/19 (https://dejure.org/2022,9746)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG
    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Befreiung von den Vorschriften der Landesheimbauverordnung (Baden-Württemberg)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit; Maßstab des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO für die Vereinbarkeit mit den Bewohnerinteressen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10

    Landesheimbauverordnung Baden Württemberg mit höherrangigem Recht vereinbar

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2022 - 18 K 5757/19
    Ihr Eigentum sei damit im Kern betroffen und nicht nur am Rande, wie es noch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 - bewertet habe.

    Die Landesheimbauverordnung ist darüber hinaus auch mit höherrangigem Recht - insbesondere mit den Gewährleistungen der Art. 12 und 14 GG - vereinbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 - juris Rn. 75 ff.).

    Diese sind, auch wenn die Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 bis 4 LHeimBauVO insbesondere mit Blick auf die bestehende Befreiungsmöglichkeit gemäß § 6 Abs. 1 LHeimBauVO bejaht hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 - juris Rn. 108), zumindest im vorliegenden Fall verhältnismäßig.

    Unabhängig davon hat sich jedoch der Verwaltungsgerichtshof mit den Übergangsfristen unter Berücksichtigung der Abschreibungszeiträume auseinandergesetzt und diese als rechtmäßig beurteilt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 - juris Rn. 105 ff.).

    Denn dieser hat zu § 6 Abs. 1 LHeimBauVO ausgeführt, dass der Verordnungsgeber mit der Befreiungsregelung ein Regulativ geschaffen habe, dass der Behörde mehr Flexibilität bei der Anwendung des Heimgesetzes ermögliche und es ihr erlaube, im Einzelfall besonderen Erfordernissen Rechnung zu tragen, ohne die Ziele des Heimgesetzes und der Landesheimbauverordnung zu vernachlässigen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 - juris Rn. 84).

  • BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 41.85

    Heimgesetz - Heimmindestbauverordnung - Bestimmtheitsgebot - Wohnfläche

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2022 - 18 K 5757/19
    Die Bewertung, wann eine Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist, liegt - wie sich bereits aus der zu der Vorgängervorschrift des § 31 HeimMindBauV ergangenen Rechtsprechung ergibt - nicht im Ermessen des Beklagten, sondern ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.03.1989 - 4 C 41/85 - juris Rn. 28 und 4 C 22/86 - juris Rn. 24).

    Wenn aber die Unterschreitungen der Mindestwohnflächen weder geringfügig seien noch durch besondere Vorteile ausgeglichen würden, so sei eine Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner nicht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41/85 - juris Rn. 25 ff.).

    Diese Aussage fügt sich in die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 HeimMindBauV ein, wonach die Befreiungsvorschrift dazu dienen sollte zu vermeiden, dass durch die Festsetzung von Mindestgrößen für Räume in Heimen nach Quadratmetern schon eine geringfügige Abweichung die beabsichtigte Nutzung in Frage stelle, obwohl sich aus ihr im Einzelfall keine spürbaren Nachteile für die Bewohner ergeben müssten (BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41/85 - juris Rn. 25).

    Für eine Abwägung der Interessen der Klägerin und der Heimbewohner ist bei diesem Sachverhalt kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41/85 - juris Rn. 27).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2022 - 18 K 5757/19
    Von maßgeblicher Bedeutung sei hier zunächst die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eigentumsfreiheit (BVerfG, Urteil vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12).

    Da die Eigentümerstellung demnach nicht zu berücksichtigen ist, ist auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eigentumsfreiheit (Urteil vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 - juris) nicht einschlägig.

  • BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1456/12

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung bezüglich des

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2022 - 18 K 5757/19
    Von maßgeblicher Bedeutung sei hier zunächst die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eigentumsfreiheit (BVerfG, Urteil vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12).

    Da die Eigentümerstellung demnach nicht zu berücksichtigen ist, ist auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eigentumsfreiheit (Urteil vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 - juris) nicht einschlägig.

  • BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 22.86

    Altenheim - Pflegeheim - Mehrgeschossige Gebäude - Aufzug

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2022 - 18 K 5757/19
    Die Bewertung, wann eine Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist, liegt - wie sich bereits aus der zu der Vorgängervorschrift des § 31 HeimMindBauV ergangenen Rechtsprechung ergibt - nicht im Ermessen des Beklagten, sondern ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.03.1989 - 4 C 41/85 - juris Rn. 28 und 4 C 22/86 - juris Rn. 24).

    Zu dieser Vorschrift hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit ausgeführt, die Frage der Vereinbarkeit mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner lasse sich nicht schon mit dem Argument verneinen, dass die Heimmindestbauverordnung Mindestanforderungen für Heime festlege (BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 22/86 - juris Rn. 21).

  • BVerfG - 1 BvR 321/12 (anhängig)
    Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2022 - 18 K 5757/19
    Von maßgeblicher Bedeutung sei hier zunächst die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eigentumsfreiheit (BVerfG, Urteil vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12).

    Da die Eigentümerstellung demnach nicht zu berücksichtigen ist, ist auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eigentumsfreiheit (Urteil vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 - juris) nicht einschlägig.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1992 - 5 S 415/91

    Baugenehmigungsverfahren: Vertretung des Bauherrn durch Bevollmächtigten;

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2022 - 18 K 5757/19
    Das kann vor allem zutreffen, wenn es sich um eine nur untergeordnete Einschränkung handelt oder wenn in der Antragsbegründung die Interessenlage in einer Weise offengelegt worden ist, die auch in dieser Richtung Schlüsse zulässt (BVerwG, Urteil vom 17.02.1971 - IV C 96.68 - juris Rn. 20; vgl. zur fehlenden Verpflichtung einer Behörde die Genehmigungsfähigkeit eines Antrags herbeizuführen auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1992 - 5 S 415/91 - juris Rn. 33 f.).
  • BVerwG, 17.02.1971 - IV C 96.68

    Eignung eines Grundstücks als Landeplatz - Ermessen der zuständigen Behörden bei

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2022 - 18 K 5757/19
    Das kann vor allem zutreffen, wenn es sich um eine nur untergeordnete Einschränkung handelt oder wenn in der Antragsbegründung die Interessenlage in einer Weise offengelegt worden ist, die auch in dieser Richtung Schlüsse zulässt (BVerwG, Urteil vom 17.02.1971 - IV C 96.68 - juris Rn. 20; vgl. zur fehlenden Verpflichtung einer Behörde die Genehmigungsfähigkeit eines Antrags herbeizuführen auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1992 - 5 S 415/91 - juris Rn. 33 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1880/19

    Erledigung des Rechtsstreits um Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis; Wechsel der

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2022 - 18 K 5757/19
    Soweit im Verwaltungsverfahren angedeutet worden ist, dass die Zuständigkeitsregelung zunächst durch Erlass des Sozialministeriums zugunsten der obersten Aufsichtsbehörde und nunmehr im Rahmen der ermessenslenkenden Richtlinien (vgl. ELR, S. 25 Satz 1) zugunsten der unteren Aufsichtsbehörde erfolgt ist, ist im Hinblick auf Art. 70 Abs. 1 Satz 1 LV und insbesondere unter Berücksichtigung der § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 LVG äußerst zweifelhaft, ob eine Zuständigkeitsregelung im Wege einer Verwaltungsvorschrift erfolgen könnte (vgl. zu Art. 70 Abs. 1 Satz 1 LV - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.09.2021 - 11 S 1880/19 - juris Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 10 S 2449/17

    Anspruch einer Gemeinde auf straßenverkehrsrechtliche Umsetzung eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2022 - 18 K 5757/19
    Die Klagebefugnis wäre dementsprechend nur zu verneinen, wenn das geltend gemachte Recht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder der Klägerin zustehen könnte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2018 - 10 S 2449/17 - juris Rn. 24).
  • VG Stuttgart, 16.08.2022 - 18 K 3402/22

    Stationäre Pflegeeinrichtung; Mindestwohnfläche; Wiederbelegungsstopp für

    Zuständige Behörde für den Erlass eines Wiederbelegungsstopps gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 LHeimBauVO sind die Landratsämter in den Landkreisen und die Gemeinden in den Stadtkreisen (Bestätigung und Fortführung von VG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 - 18 K 5757/19 - juris Rn. 45 ff.).

    Mit Urteil vom 22.03.2022 - 18 K 5757/19 - wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage ab.

    Vorliegend lässt sich Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LV, wonach Aufgaben, die von nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, diesen zuzuweisen sind, entnehmen, dass für die Durchführung des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes grundsätzlich die Landratsämter in den Landkreisen und die Gemeinden in den Stadtkreisen zuständig sind (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 - 18 K 5757/19 -, juris Rn. 45).

    Das Gericht verweist insoweit auf seine im Verfahren 18 K 5757/19 gemachten Ausführungen, an denen es auch nach erneuter Prüfung festhält.

    Unter Anwendung des im Verfahren 18 K 5757/19 dargelegten Maßstabs ist eine Abweichung mit dem Charakter der Landesheimbauverordnung als einer Regelung von Mindestanforderungen zu vereinbaren, wenn sie geringfügig ist und die durch die Festsetzung von Mindestgrößen angestrebte Qualität der Wohnschlafräume nicht in Frage stellt.

    Zum anderen hat sie unter Verweis auf ihre Ausführungen im Verfahren 18 K 5757/19 und das darin vorgelegte Gutachten zur Wirtschaftlichkeit der Einrichtung nach Umsetzung der Landesheimbauverordnung erklärt, dass die Einrichtung mit weniger als 36 Plätzen keinesfalls wirtschaftlich betrieben werden könne und sie daher bei einer Vollziehung der streitgegenständlichen Anordnung den Betrieb entweder ganz einstellen oder für die Dauer bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren hohe Verluste tolerieren müsse.

    Die streitgegenständliche Anordnung beinhaltet nicht unmittelbar eine vollständige Untersagung des Einrichtungsbetriebs, sondern bezieht sich zunächst nur auf einen Wiederbelegungsstopp für 13 Doppelzimmer und betrifft somit anders als der im Verfahren 18 K 5757/19 geltend gemachte Befreiungsanspruch nicht unmittelbar die gesamte Einrichtung.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.09.2023 - 6 S 1106/22

    Befreiung von heimrechtlichen Mindeststandards; Zuständigkeit der Heimaufsicht;

    Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. März 2022 - 18 K 5757/19 - wird abgelehnt.
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