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   VG Stuttgart, 22.06.2022 - 9 K 3154/22   

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VG Stuttgart, 22.06.2022 - 9 K 3154/22 (https://dejure.org/2022,23201)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 22.06.2022 - 9 K 3154/22 (https://dejure.org/2022,23201)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - 9 K 3154/22 (https://dejure.org/2022,23201)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Anspruch auf Weiterbetreuung in einer KiTa; Wirksamkeit der Kündigung eines Betreuungsvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung des Betreuungsvertrages nach Wegzug, Wegfall der Vertragsgrundlage, Kündigung eines mehrseitigen Vertragsverhältnisses

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 10.10.2012 - 12 CE 12.2170

    Kindertageseinrichtung; Benutzungsverhältnis

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.06.2022 - 9 K 3154/22
    Die Antragsgegnerin betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtung i. S. v. § 10 Abs. 2 GemO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - und vom 15.03.2018 - 12 S 1644/18 -, beide juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2015 - 6 L 34.15 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 -, juris Rn. 35), da diese der unmittelbaren Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge mit Blick auf die Vorgaben des §§ 22 f. SGB VIII sowie des § 3 KiTaG dienen.

    Darauf, ob es hier zur wirksamen Beendigung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses einer hoheitlichen Regelung in Gestalt eines Verwaltungsaktes bedurft hätte (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 - VG Augsburg, Beschluss vom 31.08.2016 - Au 3 K 16.819 - VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2003 - 24 L 3143/03 -, alle juris), kommt es in der vorliegenden Konstellation nicht an.

    Dies folgt bereits daraus, dass die Tochter der Antragsteller ausweislich des Kündigungsschreibens vom 19.05.2022 ab dem 30.06.2022 die gemeindliche Tageseinrichtung nicht mehr besuchen darf (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 -, juris Rn. 41; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2003 - 24 L 3143/03 -, juris Rn. 32).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2019 - 4 M 65/19

    Anspruch eines Elternteils gegen den Träger einer Tageseinrichtung auf

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.06.2022 - 9 K 3154/22
    Dieser Anspruch geht aufgrund der individualvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin als Trägerin der genannten Einrichtung über den aus § 24 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 3 KiTaG bestehenden Anspruch des Kindes gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinaus (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 M 65/19 -, juris Rn. 21) und kann grundsätzlich neben diesem Anspruch bestehen.

    Dass der Anspruch des Kindes der Antragsteller nach § 24 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 3 KiTaG anderweitig erfüllt worden wäre oder die Antragsteller - wie die Antragsgegnerin geltend macht - in der Zwischenzeit einen anderen Betreuungsplatz hätten finden können, ist mit Blick auf den vertraglichen Anspruch der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin für die Bewertung des Vorliegens eines Anordnungs-grundes nicht maßgeblich, da dieser Anspruch einen anderen Bezugspunkt hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.03.2019 - 4 M 65/19 -, juris Rn. 31).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 12 S 1644/18

    Rechtsnatur von Regelungen über Aufnahme und Abmeldung bei gemeindlichen

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.06.2022 - 9 K 3154/22
    Die Antragsgegnerin betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtung i. S. v. § 10 Abs. 2 GemO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - und vom 15.03.2018 - 12 S 1644/18 -, beide juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2015 - 6 L 34.15 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 -, juris Rn. 35), da diese der unmittelbaren Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge mit Blick auf die Vorgaben des §§ 22 f. SGB VIII sowie des § 3 KiTaG dienen.

    Davon ausgehend haben die Beteiligten vorliegend sowohl über die Zulassung der Tochter der Antragsteller zur Einrichtung der Antragsgegnerin als auch über die Möglichkeiten der Beendigung der Zulassung als Kehrseite zu der Aufnahme des Kindes in die Betreuungseinrichtung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2018 - 12 S 1644/18 -, juris Rn. 62) einen einheitlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen.

  • VG Düsseldorf, 10.09.2003 - 24 L 3143/03
    Auszug aus VG Stuttgart, 22.06.2022 - 9 K 3154/22
    Darauf, ob es hier zur wirksamen Beendigung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses einer hoheitlichen Regelung in Gestalt eines Verwaltungsaktes bedurft hätte (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 - VG Augsburg, Beschluss vom 31.08.2016 - Au 3 K 16.819 - VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2003 - 24 L 3143/03 -, alle juris), kommt es in der vorliegenden Konstellation nicht an.

    Dies folgt bereits daraus, dass die Tochter der Antragsteller ausweislich des Kündigungsschreibens vom 19.05.2022 ab dem 30.06.2022 die gemeindliche Tageseinrichtung nicht mehr besuchen darf (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 -, juris Rn. 41; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2003 - 24 L 3143/03 -, juris Rn. 32).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2015 - 6 L 34.15

    Beschwerde; Rechtsweg; Zwei-Stufen-Lehre; Zugang zu einer bestimmten öffentlichen

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.06.2022 - 9 K 3154/22
    Die Antragsgegnerin betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtung i. S. v. § 10 Abs. 2 GemO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - und vom 15.03.2018 - 12 S 1644/18 -, beide juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2015 - 6 L 34.15 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 -, juris Rn. 35), da diese der unmittelbaren Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge mit Blick auf die Vorgaben des §§ 22 f. SGB VIII sowie des § 3 KiTaG dienen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.03.2000 - 2 M 105/99

    Verwaltungsrechtsweg, Öffentlich-rechtliche Streitigkeit, Verweisung im

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.06.2022 - 9 K 3154/22
    Öffentlich-rechtlich sind Ansprüche, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 02.03.2000 - 2 M 105/99 -, juris Rn. 2).
  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.06.2022 - 9 K 3154/22
    Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85 -, juris Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1988 - 2 S 1140/87

    Gebührenordnung für Kindertagesstätte: Rechtscharakter, Wirksamkeit

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.06.2022 - 9 K 3154/22
    Die Antragsgegnerin betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtung i. S. v. § 10 Abs. 2 GemO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - und vom 15.03.2018 - 12 S 1644/18 -, beide juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2015 - 6 L 34.15 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 -, juris Rn. 35), da diese der unmittelbaren Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge mit Blick auf die Vorgaben des §§ 22 f. SGB VIII sowie des § 3 KiTaG dienen.
  • VG Augsburg, 31.08.2016 - Au 3 K 16.819

    Ausschluss aus Kindergarten

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.06.2022 - 9 K 3154/22
    Darauf, ob es hier zur wirksamen Beendigung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses einer hoheitlichen Regelung in Gestalt eines Verwaltungsaktes bedurft hätte (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 - VG Augsburg, Beschluss vom 31.08.2016 - Au 3 K 16.819 - VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2003 - 24 L 3143/03 -, alle juris), kommt es in der vorliegenden Konstellation nicht an.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1999 - 8 S 2877/98

    Stellplatzablösungsvertrag - Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.06.2022 - 9 K 3154/22
    Vertragsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragspartner oder die für die Vertragspartner erkennbaren und von ihnen nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Vorstellung aufbaut (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.1999 - 8 S 2877/98 -, juris Rn. 38).
  • VG München, 14.11.2022 - M 31 K 20.6830

    Koordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag, Beteiligung eines

    Abgesehen davon, dass es auf die subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien für die Einordung des Vertrags nicht ankommt (vgl. Fehling in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 54 Rn. 38) und es auch nicht ausgeschlossen ist, öffentlich-rechtliche Verträge zugunsten Dritter auszugestalten (vgl. SächsOVG, U.v. 3.12.2013 - 4 A 567/11 - juris Rn. 29; VG Stuttgart, B.v. 22.6.2022 - 9 K 3154/22 - juris Rn. 24), stellt diese vertragliche Regelung keinen Vertrag im Sinne von § 328 BGB dar.
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