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   VG Stuttgart, 22.11.2016 - 10 K 7029/16   

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https://dejure.org/2016,50484
VG Stuttgart, 22.11.2016 - 10 K 7029/16 (https://dejure.org/2016,50484)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2016 - 10 K 7029/16 (https://dejure.org/2016,50484)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 22. November 2016 - 10 K 7029/16 (https://dejure.org/2016,50484)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 8 Abs 1 MRK, Art 10 MRK, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG
    Einstweilige Anordnung - Presseinformation der Staatsanwaltschaft über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen früheren Amtsträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundesverfassungsrecht; Sonstiges Verwaltungshandeln (Auskunft); Presse; Sonstiges Medienrecht - Ermittlungsverfahren, strafrechtliches; Persönlichkeitsrecht, allgemeines; Pressemitteilung; Staatsanwaltschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367/15

    Rechtmäßigkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.11.2016 - 10 K 7029/16
    Verlautbarungen amtlicher Stellen wird ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht, da Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger bei Presseinformationen über amtliche Vorgänge die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wahrzunehmen haben (wie BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15 -).

    Schon der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen wegen eines schwerwiegenden Verdachts berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15 -, Juris Rn. 15 f.).

    Dieses Informationsinteresse kann - bezogen auf die hier allein in Rede stehende behördliche Pressemitteilung - auch nicht in mit Presseveröffentlichungen vergleichbarer Weise davon abhängig gemacht werden, ob sich die ursprüngliche Verdachts-Berichterstattung selbst in einem rechtlich zulässigen Rahmen bewegt hat (so BGH, Urteil vom 16.02.2016, a.a.O. Rn. 20), da die Staatsanwaltschaft zu dieser früheren Berichterstattung unstreitig nicht beigetragen hat, sondern mit der nun angekündigten Pressemitteilung lediglich - und erstmals - auf von dritter Seite tatsächlich erfolgte Berichterstattung bzw. auf das durch Dritte in Anspruch genommene Informationsinteresse reagiert.

    10 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht wird, da Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (BGH, Urteil vom 16.02.2016, a.a.O. Rn. 28 m. Nachw.).

    Dies gilt umso mehr, als eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO - wie vorliegend geschehen - auch der Rehabilitation des Betroffenen dient (BGH, Urteil vom 16.02.2016, a.a.O. Rn. 32 unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 26.06.1990 - 5 AR (VS) 8/90 -, BGHSt 37, 79, 83).

    In der Tat ist es Aufgabe der Medien, in eigener Verantwortung abzuwägen und zu prüfen, ob die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eingehalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016, a.a.O. Rn. 28) bzw. ob eine erteilte Auskunft unverändert veröffentlicht werden darf (VG Berlin, Beschluss vom 05.10.2000 - 27 A 262.00 -, NJW 2001, 3799-3802 und Juris, dort LS 4).

  • OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 11 W 20/01

    Persönlichkeitsrecht - Pressebericht über Strafverfahren - Name und Foto des

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.11.2016 - 10 K 7029/16
    Zumindest für die unmittelbar einer Amtszeit nachfolgende zeitliche Periode von - wenigen - Wochen kann ein - früherer - Amtsträger nicht erwarten, dass ein öffentliches Informationsinteresse vollständig entfällt, sondern muss ein "nachwirkendes Interesse" an seiner Person hinnehmen (vgl. zur zeitlichen Nachwirkung und Abnahme eines öffentlichen Informationsinteresses LG München, Urteil vom 10.12.2014 - 9 O 17263/14 -, Juris Rn. 47, und OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.08.2001 - 11 W 20/01 -, Juris Rn. 11).
  • VG Berlin, 05.10.2000 - 27 A 262.00

    Erteilung einer behördlichen Auskunft über den Gegenstand strafrechtlicher

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.11.2016 - 10 K 7029/16
    In der Tat ist es Aufgabe der Medien, in eigener Verantwortung abzuwägen und zu prüfen, ob die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eingehalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016, a.a.O. Rn. 28) bzw. ob eine erteilte Auskunft unverändert veröffentlicht werden darf (VG Berlin, Beschluss vom 05.10.2000 - 27 A 262.00 -, NJW 2001, 3799-3802 und Juris, dort LS 4).
  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.11.2016 - 10 K 7029/16
    Vielmehr durfte die Staatsanwaltschaft ... bei ihrer Entscheidung, ob eine Pressemitteilung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens herausgegeben werden soll, auch berücksichtigen, dass damit die Beendigung eines durch das Ermittlungsverfahrens begonnen "Störzustandes" kundgetan wird und dies auch im objektiven Interesse des Betroffenen liegt (vgl. zum Berichtigungsanspruch nach Beendigung eines Störzustandes und der zu wählenden schonendsten Maßnahme zu dessen Beseitigung BGH, Urteil vom 18.11.2014 - VI ZR 76/14 -, BGHZ 203, 239-256 und Juris, dort Rn. 38-40).
  • BGH, 26.06.1990 - 5 AR (VS) 8/90

    Berechtigtes Feststellungsinteresse bei erledigter Maßnahme

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.11.2016 - 10 K 7029/16
    Dies gilt umso mehr, als eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO - wie vorliegend geschehen - auch der Rehabilitation des Betroffenen dient (BGH, Urteil vom 16.02.2016, a.a.O. Rn. 32 unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 26.06.1990 - 5 AR (VS) 8/90 -, BGHSt 37, 79, 83).
  • LG München I, 10.12.2014 - 9 O 17263/14

    Unterlassungsanspruch, Wortberichterstattung, Gesundheitszustand, Unfall,

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.11.2016 - 10 K 7029/16
    Zumindest für die unmittelbar einer Amtszeit nachfolgende zeitliche Periode von - wenigen - Wochen kann ein - früherer - Amtsträger nicht erwarten, dass ein öffentliches Informationsinteresse vollständig entfällt, sondern muss ein "nachwirkendes Interesse" an seiner Person hinnehmen (vgl. zur zeitlichen Nachwirkung und Abnahme eines öffentlichen Informationsinteresses LG München, Urteil vom 10.12.2014 - 9 O 17263/14 -, Juris Rn. 47, und OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.08.2001 - 11 W 20/01 -, Juris Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 - 1 S 509/13

    Zum Informationsinteresse der Presse - auch über an einem Gerichtsverfahren

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.11.2016 - 10 K 7029/16
    Ausfluss dieser Rechte ist die bereits genannte Informationspflicht des § 4 Abs. 1 LPresseG, die ihrerseits ihre Grenze an der Schutzwürdigkeit privater Interessen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG) findet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2013 - 1 S 509/13 -, VBlBW 2014, 260-268 und Juris, dort Rn. 26).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2017 - 15 B 457/17

    Auskunftsbegehren einer Journalistin gegenüber der Rechtsanwaltskammer über die

    vgl. dazu den von der Antragsgegnerin angeführten Beschluss des VG Stuttgart vom 22. November 2016 - 10 K 7029/16 -, juris Rn. 6.
  • OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 33/17

    Haftung des Betreibers einer Suchmaschine und einer für ihn tätigen

    Soweit teilweise auch unabhängig vom Vorliegen einer Verdachtsberichterstattung eine Unterlassungspflicht der Staatsanwaltschaft für Pressemeldungen über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens bejaht wird (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 22.11.2016 - 10 K 7029/16, zitiert nach juris), liegt dies in der besonderen Stellung dieser Behörde begründet.
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