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   VG Stuttgart, 22.11.2021 - 8 K 4960/21   

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https://dejure.org/2021,57800
VG Stuttgart, 22.11.2021 - 8 K 4960/21 (https://dejure.org/2021,57800)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2021 - 8 K 4960/21 (https://dejure.org/2021,57800)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 22. November 2021 - 8 K 4960/21 (https://dejure.org/2021,57800)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 25 Abs 1 S 1 Nr 1 PBefG, § 13 Abs 1 S 1 PBefG, § 1 Abs 1 S 1 PBZugV
    Personenbeförderungsrechtliche Haftung des allein geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter einer GbR für Handlungen eines Mitgesellschafters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Taxikonzession; Manipulation der Wegstreckenaufzeichnung; Tachoblocker; Zurechnung der Unzuverlässigkeit; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; GbR

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Stuttgart, 27.02.2019 - 8 K 8311/18

    Persönliche Zuverlässigkeit eines als BGB-Gesellschaft organisierten

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.11.2021 - 8 K 4960/21
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser geschäftsführende Gesellschafter auch als einziger Gesellschafter der GbR die zur Führung des Unternehmens erforderliche fachliche Eignung besitzt bzw. gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen hat (Fortführung VG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2019 - 8 K 8311/18 -, juris Rn. 41).

    Handelt es sich bei dem "Unternehmer" - wie hier - um eine (nicht-rechtsfähige) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), kommt es dabei auf die Zuverlässigkeit jedes einzelnen Gesellschafters an (VG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2019 - 8 K 8311/18 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser geschäftsführende Gesellschafter auch als einziger Gesellschafter der GbR die zur Führung des Unternehmens erforderliche fachliche Eignung besitzt bzw. gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen hat (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2019 - 8 K 8311/18 -, juris Rn. 41).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 10 S 731/12

    Sofortvollzug atomrechtlicher Stilllegungs- und Abbauverfügung; Kernkraftwerk

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.11.2021 - 8 K 4960/21
    Das Gericht nimmt im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.11.2021 - 8 K 4960/21
    Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen, in denen abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet wurde, das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 6 S 2606/21
    Auszug aus VG Stuttgart, 22.11.2021 - 8 K 4960/21
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführlichen Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 14.07.2021 - 8 K 2428/21 -, juris Rn. 10-14 sowie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.10.2021 - 6 S 2606/21 -, welche zum Widerruf der an Herrn R. als Einzelunternehmer erteilten Taxikonzession ergingen, Bezug genommen.
  • VG Stuttgart, 14.07.2021 - 8 K 2428/21

    Unzuverlässigkeit des Taxiunternehmers wegen des Einbaus und Einsatzes eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.11.2021 - 8 K 4960/21
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführlichen Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 14.07.2021 - 8 K 2428/21 -, juris Rn. 10-14 sowie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.10.2021 - 6 S 2606/21 -, welche zum Widerruf der an Herrn R. als Einzelunternehmer erteilten Taxikonzession ergingen, Bezug genommen.
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