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   VG Stuttgart, 23.09.2009 - 2 K 1438/09   

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https://dejure.org/2009,31227
VG Stuttgart, 23.09.2009 - 2 K 1438/09 (https://dejure.org/2009,31227)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 23.09.2009 - 2 K 1438/09 (https://dejure.org/2009,31227)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 23. September 2009 - 2 K 1438/09 (https://dejure.org/2009,31227)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Stuttgart, 15.12.2008 - 2 K 2794/08

    Festsetzung des Eigenanteils der Gemeinde an Erschließungskosten für Anbaustraßen

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.09.2009 - 2 K 1438/09
    Zum anderen hat der Gemeinderat neben dem landesrechtlich durch das KAG vorgegebenen Vorteilsbegriff auch die im Abgabenrecht verfassungsrechtlich zu beachtenden Vorgaben, nämlich das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz bei der Ausgestaltung der satzungsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. hierzu VG Stuttgart, Beschl. v. 13.06.2008 - 2 K 90/08 - u. v. 15.12.2008 - 2 K 2794/08 -, VBlBW 2009, 152 ff.).

    Demgegenüber kann im Rahmen einer Abwägungsentscheidung dann ein einheitlicher Gemeindeanteil von 5 % gewählt werden, wenn zukünftig im Gemeindegebiet lediglich Anbaustraßen mit (gleichmäßig) geringer Verkehrsbedeutung zur Beitragserhebung anstehen (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2008 - 2 K 2794/08 -, VBlBW 2009, 154 u. Urt. der Kammer vom 24.06.2009 - 2 K 2665/08 -).

  • VG Stuttgart, 24.06.2009 - 2 K 2964/08

    Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.09.2009 - 2 K 1438/09
    Denn die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 07.12.2006 (EBS) leidet bei der Festlegung des Gemeindeanteils an einem Mangel, der zu ihrer (Gesamt-)Nichtigkeit führt (vgl. das Urteil der Kammer vom 24.06.2008 - 2 K 2964/08 -).
  • BVerwG, 22.03.1974 - IV C 23.72

    Erschließungsbeitragspflicht für vor Erlaß der Beitragssatzung hergestellter

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.09.2009 - 2 K 1438/09
    Gegen die Notwendigkeit der gemeindegebietsbezogenen Berücksichtigung des Allgemeinvorteils lässt sich auch nicht mit Erfolg einwenden, dass im bisher bundesrechtlich geregelten Erschließungsbeitragsrecht (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) eine ausdrückliche Überprüfung des Gemeindeanteils unter dem Gesichtspunkt Beachtung des Äquivalenzprinzips nicht erforderlich war, und bei Fehlen einer entsprechenden Satzungsbestimmung auf diesen gesetzlichen Mindestsatz zurückgegriffen wurde (vgl. Driehaus, a. a. O., § 16 RdNr. 3; § 11 RdNr. 39; BVerwG, Urt. v. 22.03.1974 - IV C 23.72 - BauR 1974, 337).
  • VG Stuttgart, 13.06.2008 - 2 K 90/08

    Zur Bestimmung des Gemeindeanteils in einer Erschließungsbeitragssatzung

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.09.2009 - 2 K 1438/09
    Zum anderen hat der Gemeinderat neben dem landesrechtlich durch das KAG vorgegebenen Vorteilsbegriff auch die im Abgabenrecht verfassungsrechtlich zu beachtenden Vorgaben, nämlich das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz bei der Ausgestaltung der satzungsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. hierzu VG Stuttgart, Beschl. v. 13.06.2008 - 2 K 90/08 - u. v. 15.12.2008 - 2 K 2794/08 -, VBlBW 2009, 152 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.1986 - 2 S 2272/85

    Beratung auf Beschlußfassung über eine Entwässerungsbeitragssatzung - Entstehung

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.09.2009 - 2 K 1438/09
    Vielmehr war für die bei Anschlussbeiträgen bisher bereits geltende Vorschrift zum Gemeindeanteil (§ 10 Abs. 2 Satz 3 KAG 1996) unbestritten, dass die Gemeinden im Rahmen dieser Vorschrift eine am Vorteilsprinzip ausgerichtete Ermessensentscheidung zu treffen hatten und nicht berechtigt waren, ohne nähere Begründung den gesetzlichen Mindestanteil von 5 % festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.10.1986 - 2 S 2272/85 - ESVGH 37, 29).
  • VG Stuttgart, 24.06.2009 - 2 K 2665/08

    Rechtsschutz gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrages

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.09.2009 - 2 K 1438/09
    Demgegenüber kann im Rahmen einer Abwägungsentscheidung dann ein einheitlicher Gemeindeanteil von 5 % gewählt werden, wenn zukünftig im Gemeindegebiet lediglich Anbaustraßen mit (gleichmäßig) geringer Verkehrsbedeutung zur Beitragserhebung anstehen (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2008 - 2 K 2794/08 -, VBlBW 2009, 154 u. Urt. der Kammer vom 24.06.2009 - 2 K 2665/08 -).
  • BVerwG, 31.01.1968 - IV C 221.65

    Voraussetzungen für einen Anspruch hinsichtlich einer Vorausleistung auf künftige

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.09.2009 - 2 K 1438/09
    Der vom Landesgesetzgeber geschaffene größere Entscheidungsspielraum - etwa bei geringem Vorteil für die Allgemeinheit bei reinen Anliegerstraßen oder Wohnwegen - zieht nun unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes auch die Verpflichtung des Ortsgesetzgebers nach sich, die Notwendigkeit einer Differenzierung nach Straßentypen zu prüfen, was nach der zur bundesrechtlichen Rechtslage ergangenen Rechtsprechung in der Regel nicht geboten war (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1968 - IV C 221.65 - BVerwGE 29, 90).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2425/09

    Landesrechtlicher Erschließungsbeitrag; Beteiligung der Gemeinde an den

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. September 2009 - 2 K 1438/09 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. September 2009 - 2 K 1438/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

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