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   VG Stuttgart, 23.09.2015 - 5 K 2780/13   

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VG Stuttgart, 23.09.2015 - 5 K 2780/13 (https://dejure.org/2015,39565)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 23.09.2015 - 5 K 2780/13 (https://dejure.org/2015,39565)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 23. September 2015 - 5 K 2780/13 (https://dejure.org/2015,39565)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung für eine Kleintierhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 34 Abs 2 BauGB, § 4 BauNVO, § 14 Abs 1 BauNVO
    Bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung für eine Kleintierhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsakt; Abbruchsanordnung; Nutzungsuntersagung; BauNVO; Bauordnungsrecht - Nebenanlage; Tierhaltung; Hühner; Hahn; Hähne; Gänse; Puten; Truthühner; Enten; Tauben; Kaninchen; Allgemeines Wohngebiet; Bauliche Anlage; Baugenehmigung; Umfang der Baugenehmigung; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Genehmigung für Hühnerstall umfasst auch die Haltung eines Hahns!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2016, 550 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.2006 - 8 B 11048/06

    Hühnerzucht und Geflügelhaltung im allgemeinen Wohngebiet

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.09.2015 - 5 K 2780/13
    So ist "die Haltung einiger Hühner, sei es mit oder ohne Hahn", dem Wohnen üblicherweise (noch) zurechenbar (vgl. SaarlOVG, U. v. 09.02.1990 - 2 R 306/87 -, juris), die Haltung von mehr als zwanzig Stück Geflügel (Gänse, Enten, Hühner samt eines Hahns) aber nicht (OVG RP, B. v. 02.10.2006 - 8 B 11048/06 -, juris).

    Insoweit ist zu beachten, dass bei der Beurteilung des Gebietscharakters solche Nutzungen nicht als prägend zu berücksichtigen sind, die vor Längerem aufgegeben wurden oder die zwar vorhanden aber weder genehmigt sind noch dergestalt von der Bauaufsicht geduldet werden, dass kein Zweifel besteht, dass sie sich damit abgefunden hat (vgl. OVG RP, B. v. 02.10.2006 - 8 B 11048/06 -, juris).

  • VG Freiburg, 08.11.2012 - 4 K 912/12

    Nutzungsuntersagung wegen Fehlens der Baugenehmigung - Bestandsschutz bezieht

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.09.2015 - 5 K 2780/13
    Maßgeblich ist insofern die Sach- und Rechtslage zum Ende der mündlichen Verhandlung, weil die Nutzungsuntersagung einen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. VG Freiburg, U. v. 08.11.2012 - 4 K 912/12 -, juris).

    (cc) Die dem Kläger untersagte Nutzung der Ställe auf dem Klägergrundstück für eine über 20 Kaninchen und 20 Hühner (einschließlich Hahn) hinausgehende Tierhaltung widerspricht auch öffentlich-rechtlichen Vorschriften, denn sie ist materiell baurechtswidrig - ob sie darüber hinaus auch formell baurechtswidrig ist und ob die Untersagung einer formell rechtswidrigen Nutzung zusätzlich noch die materielle Baurechtswidrigkeit tatbestandlich voraussetzt (vgl. VGH BW, U. v. 19.10.2009 - 5 S 347/09 -, juris) oder nicht (vgl. etwa VG Freiburg, U. v. 08.11.2012 - 4 K 912/12 -, juris, und Sennekamp/ Finger, VBlBW 2014, 121, mit guten Argumenten und Nachweisen aus der Rechtsprechung aller Oberverwaltungsgerichte), bedarf hier danach keiner Entscheidung.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2015 - A 11 S 57/15

    Anwendbarkeit der Dublin II Verordnung bei Flüchtlingsanerkennung, bei weiterem

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.09.2015 - 5 K 2780/13
    Der Regelungsgehalt eines Bescheids ergibt sich aus dessen "objektivem Erklärungswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles" (vgl. VGH BW, U. v. 29.04.2015 - A 11 S 57/15 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2002 - 10 E 434/01

    Für eine Hobby-Hühnerzucht in einem reinen Wohngebiet kann die Haltung von Hähnen

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.09.2015 - 5 K 2780/13
    Das Geschnatter von Enten und Gänsen, das Geschrei von Truthühnern und das Krähen von Hähnen stört das Wohnen allgemein (vgl. Gaisbauer, NZM 1999, 982; VG Hannover, B. v. 01.11.2011 - 12 B 3701/11, NVwZ-RR 2012, 227), und zwar mehr als es etwa Hühner tun (vgl. OVG NRW, B. v. 21.01.2002 - 10 E 434/01 -, NVwZ-RR 2002, 331).
  • BVerwG, 05.01.1999 - 4 B 131.98

    Taubenzucht als Freizeitbetätigung im Rahmen der allgemeinen Wohnnutzung

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.09.2015 - 5 K 2780/13
    Ob eine Tierhaltung in diesem Sinne eine Hilfsfunktion für das Wohnen hat, bestimmt sich danach, was lokal und regional üblich ist (BVerwG, B. v. 05.01.1999 - 4 B 131/98 -, juris) aber nicht danach, ob auch im konkreten Baugebiet (bzw. in der näheren Umgebung i.S.v. § 34 BauGB) schon eine gleichartige Nutzung besteht (BayVGH, B. v. 27.07.2012 - 15 CS 12.1360 -, juris).
  • VGH Bayern, 05.10.2009 - 15 B 08.2380

    Das Halten eines Pferdes und eines Esels kann nach der besonderen Lage des

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.09.2015 - 5 K 2780/13
    Ob Nebenanlagen zur Kleintierhaltung der Eigenart eines Baugebiets widersprechen, hängt von der Art, der Zahl und der Unterbringung der Tiere sowie vom Charakter des konkreten Baugebiets ab, insbesondere seinem Zweck, den dortigen Wohnverhältnissen und Grundstücksgrößen, der Anordnung der baulichen Anlagen, der Immissionsbelastung, etwaigen Vorbelastungen und einer ländlichen (oder städtisch-verdichteten) Prägung sowie von sonstigen Einzelfallumständen (Stock, a.a.O., Rdnr. 58; BayVGH, U. v. 05.10.2009 - 15 B 08.2380 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2009 - 5 S 347/09

    Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung entfällt bei Verzicht oder erkennbaren

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.09.2015 - 5 K 2780/13
    (cc) Die dem Kläger untersagte Nutzung der Ställe auf dem Klägergrundstück für eine über 20 Kaninchen und 20 Hühner (einschließlich Hahn) hinausgehende Tierhaltung widerspricht auch öffentlich-rechtlichen Vorschriften, denn sie ist materiell baurechtswidrig - ob sie darüber hinaus auch formell baurechtswidrig ist und ob die Untersagung einer formell rechtswidrigen Nutzung zusätzlich noch die materielle Baurechtswidrigkeit tatbestandlich voraussetzt (vgl. VGH BW, U. v. 19.10.2009 - 5 S 347/09 -, juris) oder nicht (vgl. etwa VG Freiburg, U. v. 08.11.2012 - 4 K 912/12 -, juris, und Sennekamp/ Finger, VBlBW 2014, 121, mit guten Argumenten und Nachweisen aus der Rechtsprechung aller Oberverwaltungsgerichte), bedarf hier danach keiner Entscheidung.
  • OVG Saarland, 09.02.1990 - 2 R 306/87

    Anlagenbegriff; Naturbelassene Grundstücksflächen; Hühnerzucht; Wohngebiet

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.09.2015 - 5 K 2780/13
    So ist "die Haltung einiger Hühner, sei es mit oder ohne Hahn", dem Wohnen üblicherweise (noch) zurechenbar (vgl. SaarlOVG, U. v. 09.02.1990 - 2 R 306/87 -, juris), die Haltung von mehr als zwanzig Stück Geflügel (Gänse, Enten, Hühner samt eines Hahns) aber nicht (OVG RP, B. v. 02.10.2006 - 8 B 11048/06 -, juris).
  • VG Hannover, 01.11.2011 - 12 B 3701/11

    Zur Gänsehaltung im Mischgebiet

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.09.2015 - 5 K 2780/13
    Das Geschnatter von Enten und Gänsen, das Geschrei von Truthühnern und das Krähen von Hähnen stört das Wohnen allgemein (vgl. Gaisbauer, NZM 1999, 982; VG Hannover, B. v. 01.11.2011 - 12 B 3701/11, NVwZ-RR 2012, 227), und zwar mehr als es etwa Hühner tun (vgl. OVG NRW, B. v. 21.01.2002 - 10 E 434/01 -, NVwZ-RR 2002, 331).
  • VGH Bayern, 27.07.2012 - 15 CS 12.1360

    Zulässigkeit eines Vogelhauses im Wohngebiet; Vorläufiger Rechtsschutz; Offene

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.09.2015 - 5 K 2780/13
    Ob eine Tierhaltung in diesem Sinne eine Hilfsfunktion für das Wohnen hat, bestimmt sich danach, was lokal und regional üblich ist (BVerwG, B. v. 05.01.1999 - 4 B 131/98 -, juris) aber nicht danach, ob auch im konkreten Baugebiet (bzw. in der näheren Umgebung i.S.v. § 34 BauGB) schon eine gleichartige Nutzung besteht (BayVGH, B. v. 27.07.2012 - 15 CS 12.1360 -, juris).
  • VGH Bayern, 26.03.2008 - 15 ZB 07.3194

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Planabweichende Errichtung eines Nebengebäudes

  • VG Augsburg, 07.11.2012 - Au 4 K 12.1024

    Nutzungsuntersagung wegen Tierhaltung

  • VG Regensburg, 20.12.2012 - RO 2 K 12.1562

    Zur Zulässigkeit eines Vogelhauses für nicht gewerbliche Sittichzucht als

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2014 - 10 S 2210/12

    Zur Verpflichtung eines Sanierungsverantwortlichen durch die Bodenschutz- und

  • BVerwG, 19.08.2014 - 1 C 7.14

    Europäischer Gerichtshof soll Zulässigkeit ausländerrechtlicher Wohnsitzauflagen

  • BVerwG, 24.07.2014 - 4 B 34.14

    Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde; Gleichheitsgrundsatz beim Vorgehen

  • BVerwG, 01.04.2015 - 1 C 7.15

    Aufhebung eines Vorlagebeschlusses nach erfolgter Zuerkennung der

  • VGH Bayern, 28.04.2016 - 9 CS 15.2118

    Verbot der Geflügelhaltung im allgemeinen Wohngebiet

    So hat das OVG Koblenz die Auffassung vertreten, dass die Haltung von mehr als 20 Stück Hühnern mit mehr als einem Hahn den Rahmen einer für die Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung sprengt (vgl. OVG RhPf, B. v. 2.10.2006 - 8 B 11048/06 - juris Rn. 9 f.; ebs. VG Stuttgart, U. v. 23.9.2015 - 5 K 2780/13 - juris Rn. 75; Stock, a. a. O., § 14 Rn. 34 sowie in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand November 2015, § 14 Rn. 61 jeweils m. w. N.).
  • VG Stuttgart, 14.12.2018 - 2 K 7128/16

    Nutzung ehemaliger Büroräume im Gewerbegebiet zur Unterbringung von Fernfahrern

    Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil die Nutzungsuntersagung einen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.07.2013 - 2 L 73/11 - ZfBR 2013, 801; VG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2015 - 5 K 2780/13 - juris).
  • VG Stuttgart, 10.05.2019 - 2 K 6321/18

    Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und Nebenanlagen

    Danach ist eine Kleintierhaltung in Nebenanlagen als Annex zum Wohnen nur dann zulässig, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet regional und lokal üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt (so OVG Saarl., Beschl. v. 18.04.2019 - 2 A 2/18 - juris; VG Stuttgart, 5. Kammer, Urt. v. 23.09.2015 - 5 K 2780/13 - juris).

    Hinzu kommt, dass die Beigeladenen bereits alleine durch ihre Geflügelhaltung (19 Stück Hühner und Enten) die in der neueren Rechtsprechung (Bay. VGH, Beschl. v. 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234 - juris; VG Stuttgart, 5. Kammer, Urt. v. 23.09.2015 - 5 K 2780/13 - juris) genannte Obergrenze hierfür ("Zahl von 20 Stück Geflügel als obere Grenze in Wohngebieten jedenfalls nicht zu gering bemessen") bereits nahezu ausschöpfen.

  • VG Hannover, 03.05.2023 - 12 B 1729/22

    Außenwohnbereich; Eigenart der näheren Umgebung; Garten; Gemengelage;

    Die gehaltenen Tiere müssen - gemessen daran, was in der Umgebung üblich ist - nach Art, Anzahl und Immissionen noch zu einer den berechtigten Wohnerwartungen entsprechenden Wohnnutzung gehören ( VG Stuttgart, Urt. vom 23.09.2015 - 5 K 2780/13 -, juris Rn. 75).

    Da insoweit allein darauf abzustellen ist, dass die Tierhaltung in diesem Umfang abstrakt geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören (vgl. OVG Saarl., Beschl. vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris Rn. 14f.; OVG NRW, Beschl. vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rn. 12), ergibt sich die planungsrechtliche Unzulässigkeit unabhängig von der Größe der Vögel und konkreter Nachbarbeschwerden (vgl. VG Stuttgart, Urt. vom 23.09.2015 - 5 K 2780/13 -, juris Rn. 76).

    Danach ergibt sich, dass lediglich das Halten eines Hahnes noch als dem Wohnen zuträglich angesehen wird (vgl. VG Stuttgart, Urt. vom 23.09.2015 - 5 K 2780/13 -, juris Rn. 75; VG Düsseldorf, Urt. vom 04.04.2002 - 4 K 6628/99 -, juris Rn. 21), teilweise sogar mit der Einschränkung, dass ein Krähen vor sechs Uhr morgens verhindert werden muss, indem das Tier während der Nachtstunden im Dunklen gehalten wird (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschlusstenor vom 05.10.2022 - 5 L 270/22 -, juris).

    Als zulässige Größe einer Hühnerschar wird in der Rechtsprechung überwiegend davon ausgegangen, dass 20 Stück Geflügel in einem allgemeinen Wohngebiet noch verträglich sind (vgl. BayVGH, Beschl. vom 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234 -, juris, und vom 28.04.2016 - 9 CS 15.2118 -, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris Rn. 32; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. vom 02.10.2006 - 8 B 11048/06 -, juris Rn. 10; VG Stuttgart, Urt. vom 23.09.2015 - 5 K 2780/13 -, juris Rn. 75; VG Ansbach, Urt. vom 30.07.2015 - AN 3 K 15.00580 -, juris Rn. 47).

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