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   VG Stuttgart, 23.10.2007 - 10 K 2765/06   

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https://dejure.org/2007,23820
VG Stuttgart, 23.10.2007 - 10 K 2765/06 (https://dejure.org/2007,23820)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 23.10.2007 - 10 K 2765/06 (https://dejure.org/2007,23820)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - 10 K 2765/06 (https://dejure.org/2007,23820)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zur Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vollstreckungsgebühren für straßenverkehrsrechtliche Stilllegungsverfügungen

  • openjur.de

    Zur Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vollstreckungsgebühren für straßenverkehrsrechtliche Stilllegungsverfügungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Gebührentatbestandes für die Vollstreckung einer verkehrsrechtlichen Anordnung in Ziffer 254 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt); Gebührenfestsetzung nach baden-württembergischen Vollstreckungskostenrecht für Maßnahmen der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Koblenz, 06.11.2006 - 4 K 615/06

    Straßenverkehrsrecht: Festsetzung von Vollstreckungskosten im Zusammenhang mit

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.10.2007 - 10 K 2765/06
    Einen Gebührentatbestand für die Vollstreckung bzw. für die Einleitung der Vollstreckung einer der dort genannten Anordnungen enthält Ziffer 254 nicht (vgl. auch VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, und U.v. 26.6.2006 - 4 K 1329/05.KO -, zit. nach juris).

    Unabhängig davon, ob hiervon auch die Vollstreckungsmaßnahmen zur Stilllegung eines Fahrzeugs umfasst sein sollen (verneinend VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, da die Vollstreckung die Stilllegung selbst sei und nicht nur eine Maßnahme "im Zusammenhang" mit dieser), kann eine Gebühr nur dann erhoben werden, wenn dies in einer auf § 6a Abs. 2 StVG gestützten Rechtsverordnung so vorgesehen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1986 - 1 S 2654/85

    Kosten für Polizeieinsatz bei Auflösung einer Blockadedemonstration

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.10.2007 - 10 K 2765/06
    Des Weiteren ist die in §§ 7 bis 9 LVWVKO enthaltene Kostenregelung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. VGH BW, U.v. 20.3.1986 - 1 S 2654/85 -, ESVGH 36, 217 ff.).
  • VG Koblenz, 26.06.2006 - 4 K 1329/05

    Straßenverkehrsrecht; Betriebsuntersagung und gleichzeitige Anordnung der

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.10.2007 - 10 K 2765/06
    Einen Gebührentatbestand für die Vollstreckung bzw. für die Einleitung der Vollstreckung einer der dort genannten Anordnungen enthält Ziffer 254 nicht (vgl. auch VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, und U.v. 26.6.2006 - 4 K 1329/05.KO -, zit. nach juris).
  • BVerwG, 22.03.1979 - 7 C 65.75

    Ausführung von Bundesrecht als eigene Angelegenheit - Verfahren zur Einziehung

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.10.2007 - 10 K 2765/06
    Bundesgebührenrecht für die Kostenerhebung durch Landesbehörden gilt nur dann, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats etwas anderes bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.1979 - VII C 65.75 -, BayVBl 1979, 471).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 10 S 2860/07

    Geltung des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr auch für Maßnahmen zur

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2007 - 10 K 2765/06 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2007 - 10 K 2765/06 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • VGH Hessen, 09.12.2009 - 5 D 2775/09

    Gebührenerhebung für Maßnahmen der Vollstreckung verkehrsrechtlicher Anordnungen

    Ob auch hierfür die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gilt oder ob das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Verbindung mit der dazu ergangenen Kostenordnung einschlägig ist, weil es sich um die Erhebung von Kosten für die Vollstreckung einer auf die Straßenverkehrszulassungsordnung bzw. die Fahrzeugszulassungsverordnung gestützten Grundverfügung handelt, ist streitig (für die Anwendung der bundesrechtlichen Gebührenordnung: VGH Mannheim, U. v. 08.04.2008 - 10 S 2860/07 - für die Anwendung des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts: VG Stuttgart, U. v. 23.10.2007 - 10 K 2765/06 -, VG Koblenz, U. v. 26.06.2006 - 4 K 1329/05.KO - und vom 06.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, sowie OVG Koblenz, B. v. 19.03.2007 - 7 A 11632/06.OVG -).
  • VG Frankfurt/Main, 15.04.2008 - 6 E 1815/07

    Zu den Kosten für die Einleitung von Zwangsmaßnahmen zur Stilllegung von

    Allerdings hat das VG Koblenz in seinem Urteil vom 06.11.2006 (Az.: 4 K 615/06.KO, NVwZ-RR 2007, 509) und ihm folgend das VG Stuttgart mit Urteil vom 23.10.2007 (Az.: 10 K 2765/06, zitiert nach juris) entschieden, dass die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in Ziffer 254 nur einen Gebührentatbestand für die verkehrsrechtliche Anordnung als solche enthalte.
  • VG Wiesbaden, 25.02.2008 - 7 E 1313/07

    Gebühren für Maßnahmen der Vollstreckung

    Darüber hinaus geht das erkennende Gericht aber auch davon aus, dass die Gebührennummer 254 der GebOSt auch eine Grundlage für die Gebührenfestsetzung für Vollstreckungsmaßnahmen enthält, die im Zusammenhang mit einer Fahrzeugstilllegung stehen (a. A. OVG Koblenz, Beschluss vom 19.03.2007, 7 A 11632/06.OVG und VG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2007, 10 K 2765/06).
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