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   VG Stuttgart, 24.01.2008 - 2 K 3260/07   

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VG Stuttgart, 24.01.2008 - 2 K 3260/07 (https://dejure.org/2008,15557)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2008 - 2 K 3260/07 (https://dejure.org/2008,15557)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Januar 2008 - 2 K 3260/07 (https://dejure.org/2008,15557)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Aufgaben einer Entwässerungseinrichtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einem Erschließungsbeitrag; Aufgaben der Einrichtungen für die Entwässerung einer Straße; Mulden-Rigolen-System als Entwässerungssystem; Anliegergrundstück und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 128 Abs. 1 Nr. 2
    Erschließungsbeitrag: Entwässerungseinrichtung; Mulden-Rigolen-Anlage; Gemeinschaftseinrichtung; Straßenentwässerungsanteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 27.96

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht - Erschlossensein eines durch ein

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.01.2008 - 2 K 3260/07
    Da der Erschließungsvorteil regelmäßig in erster Linie von einem baulich (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar) nutzbarem Anliegergrundstück "abgeschöpft" wird, sind Hinterliegergrundstücke nur ausnahmsweise an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsstraße angefallenen umlagefähigen Aufwands zu beteiligen, nämlich wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne "mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) maßgeblichen Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt" (BVerwG, Urt. v. 15.1.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1; Urt. v. 30.5.1997 - 8 C 27.96 - BWGZ 1998, 67).
  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.01.2008 - 2 K 3260/07
    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage erschließungsrechtlich selbständig oder unselbständig ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln; besondere Bedeutung kommt der Ausdehnung und der Beschaffenheit der Anlage, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke sowie dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße zu, in die sie einmündet (u. a. BVerwG, Urt. v. 9.11.1984 - 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247).
  • BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87

    Keine Ermächtigung zur Einschränkung der Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen;

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.01.2008 - 2 K 3260/07
    Zu den Kosten für die Herstellung einer Straße und damit zu dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand zählen auch die Kosten für die Anlegung einer "erforderlichen" Stützmauer, d.h. einer Stützmauer, die zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit der Straße gebotenen Sicherheit entweder eine höhergelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt (BVerwG, Urt. v. 7.7.1989 - 8 C 86.87 - NVwZ 1990, 78).
  • BVerwG, 18.01.1991 - 8 C 14.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Erhebung eines Teilbeitrags im Wege der

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.01.2008 - 2 K 3260/07
    18 Ob eine Erschließungsanlage unter der Geltung der §§ 127 ff. BBauG/BauGB endgültig hergestellt ist, beurteilt sich nach den satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen sowie dem auf die konkrete Einzelanlage bezogenen Bauprogramm (BVerwG, Urt. v. 18.1.1991 - 4 C 14.89 - BVerwGE 87, 288; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.5.1996 - 2 S 145/94 - Juris, Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 13 Rn. 54).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2004 - 2 S 730/04

    Erschließungsbeitrag; Aufwandsverteilung; Hinterliegergrundstück;

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.01.2008 - 2 K 3260/07
    Eigentümeridentität im Sinne dieser Rechtsprechung ist auch dann gegeben, wenn der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks - wie hier - lediglich Miteigentümer des Anliegergrundstücks ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2004 - 2 S 730/04 - NVwZ-RR 2005, 352).
  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für die Herstellung einer sowohl der

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.01.2008 - 2 K 3260/07
    Die dritte Kostengruppe ist dagegen aufzuteilen und nur hinsichtlich der Straßenentwässerung beitragsfähig (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 9.12.1983 - 8 C 112.82 - BVerwGE 68, 249).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.1993 - 2 S 1974/90

    Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.01.2008 - 2 K 3260/07
    Für die Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob der Bulachweg mit den 1967/68 durchgeführten Baumaßnahmen erstmalig endgültig hergestellt worden ist, spielt die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung nach § 125 BauGB jedoch keine Rolle (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2001 - 2 S 730/00 - anders noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.8.1993 - 2 S 1974/90 - Juris).
  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86

    Beitragsfähiger Aufwand - Verteilung - Zivilrechtlicher Grundstücksbegriff -

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.01.2008 - 2 K 3260/07
    Da der Erschließungsvorteil regelmäßig in erster Linie von einem baulich (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar) nutzbarem Anliegergrundstück "abgeschöpft" wird, sind Hinterliegergrundstücke nur ausnahmsweise an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsstraße angefallenen umlagefähigen Aufwands zu beteiligen, nämlich wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne "mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) maßgeblichen Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt" (BVerwG, Urt. v. 15.1.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1; Urt. v. 30.5.1997 - 8 C 27.96 - BWGZ 1998, 67).
  • BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 30.93

    Erschließungsrechtliche Selbständigkeit einer Stichstraße - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.01.2008 - 2 K 3260/07
    Bei einer in einem Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsanlage, deren eine Teilstrecke uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet und deren andere Teilstrecke dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.6.1995 - 8 C 33.94 - NVwZ-RR 1996, 223) aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts um zwei unterschiedliche Erschließungsanlagen.
  • BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 33.94

    Erschließungsbeitragsrechtliche Beurteilung eines aus einer befahrbaren und einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.01.2008 - 2 K 3260/07
    Bei einer in einem Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsanlage, deren eine Teilstrecke uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet und deren andere Teilstrecke dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.6.1995 - 8 C 33.94 - NVwZ-RR 1996, 223) aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts um zwei unterschiedliche Erschließungsanlagen.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1996 - 2 S 145/94

    Erschließungsbeitrag: erstmalige, endgültige Herstellung einer Anbaustraße

  • BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 66.84

    Änderung des Ausbauprogramms - Gehweg - Herstellung der Anlage - Teilanlage -

  • VG München, 10.02.2015 - M 2 S 14.5356

    Erschließungsbeitragsrecht (einstweiliger Rechtsschutz); Vorausleistung;

    Ob und ggf. inwieweit es sich deshalb überhaupt um beitragsfähigen Erschließungsaufwand handelt, erscheint fraglich (vgl. Driehaus, a. a. O., § 13 Rn. 68 a.E.; VG Stuttgart, U. v. 24.1.2008 - 2 K 3260/07 - juris Rn. 32) und bedarf im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse und die tatsächlich geplante Funktionsweise des Regenrückhaltebeckens ggf. noch genauerer Aufklärung nach Erlass der endgültigen Beitragsbescheide.
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