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   VG Stuttgart, 24.07.2020 - 5 K 3148/18   

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VG Stuttgart, 24.07.2020 - 5 K 3148/18 (https://dejure.org/2020,37555)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2020 - 5 K 3148/18 (https://dejure.org/2020,37555)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Juli 2020 - 5 K 3148/18 (https://dejure.org/2020,37555)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umwandlung einer Spielhalle in ein Wettbüro mit Live-Wetten als Nutzungsänderung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2014 - 8 S 1528/13

    Nutzungsänderung eines Lehrlingswohnheims in eine Asylbewerberunterkunft;

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.07.2020 - 5 K 3148/18
    Im Rahmen der sich daraus ergebenden Prüfung ist daher zunächst die Frage zu beantworten, ob eine Nutzungsänderung im Sinne des § 50 Abs. 2 LBO vorliegt, der Anlage also - wenigstens teilweise - eine neue, d.h. andere Zweckbestimmung gegeben wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.04.2014 - 8 S 1528/13 - juris Rn. 10; Sauter, LBO, Stand: November 2019, § 2 Rn. 129).

    Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB liegt nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 - und vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - beide in juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.04.2014 - 8 S 1528/13 - juris Rn. 10).

    aaa) Ausgangspunkt für die Feststellung, welche Art der Nutzung genehmigt wurde, ist die Bezeichnung des Vorhabens in der Genehmigung sowie den weiteren Regelungen im Genehmigungsbescheid, den Bauvorlagen und sonstigen in Bezug genommenen Unterlagen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.04.2014 - 8 S 1528/13 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.07.2020 - 5 K 3148/18
    Bodenrechtliche Belange können berührt sein, wenn der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt (BVerwG, Beschluss vom 14.04.2000 - 4 B 28.00 - juris), für die neue Nutzung weitergehende bodenrechtliche Vorschriften gelten als für die alte oder wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung zwar nach derselben bodenrechtlichen Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen sein kann als die frühere Nutzung (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - juris), oder wenn die geänderte Nutzung für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002 - 4 B 64.02 - juris).

    In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise etwa dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - juris Rn. 27).

  • VG Freiburg, 08.11.2012 - 4 K 912/12

    Nutzungsuntersagung wegen Fehlens der Baugenehmigung - Bestandsschutz bezieht

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.07.2020 - 5 K 3148/18
    Von der Bestandskraft der Baugenehmigung gedeckt und damit bestandsgeschützt ist nur die nach Art und Umfang unveränderte Nutzung (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 08.11.2012 - 4 K 912/12 - juris Rn. 55ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.07.2020 - 5 K 3148/18
    Da baurechtlicher Bestandsschutz die Möglichkeit des Erhalts und der weiteren Nutzung einer baulichen Anlage auch unter geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 10/97 - Rn. 23ff) und den Eigentümer damit vor Anpassungsverlangen, Beseitigungsanordnungen oder Nutzungsuntersagungen schützt, hat er keine verfahrensrechtlichen Auswirkungen, sondern vermittelt eine materiell-rechtliche Rechtsposition.
  • VG Leipzig, 22.09.2016 - 4 K 2033/14
    Auszug aus VG Stuttgart, 24.07.2020 - 5 K 3148/18
    Dies gilt aus den soeben genannten Gründen nicht einmal für Vorhaben auf gleicher Grundfläche und mit der gleichen Anzahl an "Geräten" (vgl. Hierzu VG Leipzig, Urteil vom 22.09.2016 - 4 K 2033/14 - juris Rn.31).
  • BVerwG, 11.07.2001 - 4 B 36.01

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Bestandsschutz eines Gewerbebetriebes im Rahmen

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.07.2020 - 5 K 3148/18
    Bestandsschutz für eine geplante neue Nutzung scheidet aus, wenn es sich bei der Umnutzung - wie hier - um eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.07.2001 - 4 B 36/01 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 09.09.2002 - 4 B 52.02

    Entprivilegierung und Bestandsschutz

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.07.2020 - 5 K 3148/18
    Dabei genießt die bauliche Anlage Bestandsschutz in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion und nicht losgelöst davon (BVerwG, Beschluss vom 09.09.2002 - 4 B 52.02 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2011 - 3 S 698/11

    Gliederung eines Baugebietsteils; Wahrung der Zweckbestimmung; Spielhallen und

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.07.2020 - 5 K 3148/18
    Mit der Zulassung "nur bestimmter Arten" wird der Satzungsgeber ermächtigt, innerhalb einer Nutzungsart bestimmte Unterarten zuzulassen oder nicht zuzulassen (vgl. für Spielhallen als Unterart von Vergnügungsstätten VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.07.2011 - 3 S 698/11 - juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 05.01.1995 - 4 B 279.94 - juris).
  • BVerwG, 18.05.1990 - 4 C 49.89

    Genehmigung von Spielhallen

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.07.2020 - 5 K 3148/18
    Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB liegt nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 - und vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - beide in juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.04.2014 - 8 S 1528/13 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.07.2020 - 5 K 3148/18
    Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB liegt nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 - und vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - beide in juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.04.2014 - 8 S 1528/13 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 B 28.00

    Ende des Bestandsschutzes infolge einer Nutzungsänderung

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1994 - 8 S 2613/94

    Genehmigung einer Nutzungsänderung: Vergleich der letzten legalen Nutzung mit der

  • BVerwG, 20.05.2020 - 5 PB 24.19
  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.1991 - 3 S 1644/91

    Zusätzliche 10 Geldspielgeräte in einem Billardcafe sind eine

  • BVerwG, 01.03.1989 - 4 B 24.89

    Feststellungsinteresse i.S. von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO; Abgrenzung zwischen

  • BVerwG, 07.11.2002 - 4 B 64.02

    Begriff der Nutzungsänderung i.S. von § 29 S. 1 BauGB; Baugenehmigungspflicht

  • VG Stuttgart, 26.09.2023 - 6 K 2949/21

    Änderung der Nutzung einer Gaststätte in eine Spielhalle; Einfügen in eine

    Bauordnungsrechtliche Verfahrensfreiheit kommt bei einer geänderten Nutzung, bei der sich die Zweckbestimmung in rechtlich relevanter Weise ändert, nur dann in Betracht, wenn sich weder in bauordnungs- noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht andere oder weitergehende Anforderungen an das Vorhaben stellen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.09.2012 - 3 S 2236/11 - juris Rn. 16; VG Stuttgart, Urt. v. 24.07.2020 - 5 K 3148/18 - juris Rn. 32).
  • VG Stuttgart, 27.07.2021 - 2 K 3436/20
    Voraussetzung für eine solche Feindifferenzierung nach bestimmten Sparten ist deren Rechtfertigung durch besondere - über die Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 BauGB hinausgehende - städtebauliche Gründe, wie sie sich aus § 1 Abs. 5 BauNVO ergeben (vgl. VG Stuttgart, 5. Kammer, Urt. v. 24.07.2020 - 5 K 3148/18 - juris Rn. 52).
  • VG Stuttgart, 14.12.2021 - 2 K 1829/20

    Ausschluss von "Vergnügungsstätten und sonstigen Wettbüros" in einem

    Voraussetzung für eine solche Feindifferenzierung nach bestimmten Sparten ist deren Rechtfertigung durch besondere - über die Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 BauGB hinausgehende - städtebauliche Gründe, wie sie sich aus § 1 Abs. 5 BauNVO ergeben (vgl. VG Stuttgart, 5. Kammer, Urt. v. 24.07.2020 - 5 K 3148/18 - juris Rn. 52).
  • VG Stuttgart, 27.07.2021 - 2 K 3463/20

    Abstandsregelung; additiver Grundrechtseingriff; Berufsfreiheit; besondere

    Voraussetzung für eine solche Feindifferenzierung nach bestimmten Sparten ist deren Rechtfertigung durch besondere - über die Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 BauGB hinausgehende - städtebauliche Gründe, wie sie sich aus § 1 Abs. 5 BauNVO ergeben (vgl. VG Stuttgart, 5. Kammer, Urt. v. 24.07.2020 - 5 K 3148/18 - juris Rn. 52).
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