Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 24.11.2022 - A 4 K 438/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,40939
VG Stuttgart, 24.11.2022 - A 4 K 438/22 (https://dejure.org/2022,40939)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.2022 - A 4 K 438/22 (https://dejure.org/2022,40939)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 24. November 2022 - A 4 K 438/22 (https://dejure.org/2022,40939)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,40939) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004
    Rückkehrgefahren für nigerianische Asylbewerber (insbesondere: Frauen); Existenzsicherung; Behandelbarkeit einer HIV-Infektion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 5 ; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
    Abschiebungsverbot, Nigeria, HIV, Aids, antiretrovirale Therapie, Gesundheitssystem

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.11.2022 - A 4 K 438/22
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt.

    Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13; Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6 und Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22).

    Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Fall seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (vgl. EGMR, Urt. v. 09.01.2018 - Nr. 36417/16, X./Schweden - Rn. 50; BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 14).

    Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15).

    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 und Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12).

    Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 16).

    Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17).

    Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17; Beschl. v. 17.05.2006 - 1 B 100.05 - juris Rn. 11 und Beschl. v. 09.01.1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5).

    Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17).

    Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers im Zielstaat nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2021 - 19 A 222/20

    Antrag auf Erwirkung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots aufgrund

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.11.2022 - A 4 K 438/22
    Dementsprechend wird eine Niederlassung nicht zuletzt in den urbanen Zentren und Metropolen der südlichen Landesteile Nigerias auch ohne unterstützende Familien- und Sozialstrukturen am Ort ihres Aufenthalts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr der Verelendung führen; die Sicherung der Grundbedürfnisse wie z. B. Unterkunft, Nahrung und Hygiene ist - wenn auch unter prekären Bedingungen - gewährleistet (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.06.2021 - 19 A 222/20.A - juris Rn. 56 m.w.N.).

    Dies ist für die genannten Programme genauso wie für weitere Hilfsprogramme wie etwa das BMZ-Programm "Perspektive Heimat" oder andere Projekte zu bejahen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.06.2021 - 19 A 222/20.A - juris Rn. 157ff m.w.N.).

    Die internationalen Rückkehrhilfen mildern tatsächlich die schwierigsten Umstände nach Rückkehr ab und können sogar die Grundlage für eine dauerhafte wirtschaftliche Lebensgrundlage befördern (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.06.2021 - 19 A 222/20.A - juris Rn. 64).

  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.11.2022 - A 4 K 438/22
    In die Beurteilung der Gefahrenlage sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, mit einzubeziehen; solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9).

    Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis besteht aber auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - a.a.O.).

  • BVerwG, 29.07.1999 - 9 C 2.99

    Androhung der Abschiebung nach Rest-Jugoslawien/Kosovo - Krankheiten der

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.11.2022 - A 4 K 438/22
    Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris Rn. 8).

    Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.11.2022 - A 4 K 438/22
    Dies kommt bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 16).

    In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht zu erlangenden medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Fall seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 16).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.11.2022 - A 4 K 438/22
    Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (vgl. EGMR, Urteile v. 28.06.2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK - Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - Nr. 26565/05, N./UK - Rn. 34 ff. und vom 06.02.2001 - Nr. 44599/98, Bensaid/UK - Rn. 36 ff.).

    Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile v. 29.01.2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./UK - Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 - Rn. 278, 282 und vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05 - Rn. 42 ff.).

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.11.2022 - A 4 K 438/22
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt.

    Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13; Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6 und Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.11.2022 - A 4 K 438/22
    In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17, Jawo - Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".

    Hinsichtlich letzterer ist die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich von gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, abhängig (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 93; BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.11.2022 - A 4 K 438/22
    Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (vgl. EGMR, Urteile v. 28.06.2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK - Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - Nr. 26565/05, N./UK - Rn. 34 ff. und vom 06.02.2001 - Nr. 44599/98, Bensaid/UK - Rn. 36 ff.).

    Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile v. 29.01.2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./UK - Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 - Rn. 278, 282 und vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05 - Rn. 42 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2005 - 11 A 4518/02

    Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Bosnien-Herzegowina,

    Auszug aus VG Stuttgart, 24.11.2022 - A 4 K 438/22
    Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 A 4518/02.A - juris Rn. 22 und Beschl. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A - juris Rn. 32).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2017 - A 9 S 333/17

    Rechtsbehelfsbelehrung:"Die Klage muss in deutscher Sprache abgefasst sein";

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2015 - 13 A 1201/12

    Begründung einer Gefahr bzgl. Geeignetheit jeder Form der Suizidalität i.R.d.

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

  • VG Karlsruhe, 16.10.2019 - A 4 K 10388/18

    Abschiebung nach Nigeria trotz HIV-Infektion

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2006 - 13 A 1740/05

    Serbien, Kosovo, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene

  • VG Düsseldorf, 19.11.2019 - 27 K 18322/17

    Nigeria, HIV/AIDS, Abschiebungsverbot, Krankheit, allgemeine Gefahr, medizinische

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

  • BVerwG, 01.10.2001 - 1 B 185.01

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Abschiebungshindernisse nach § 53

  • BVerwG, 23.07.2007 - 10 B 85.07

    Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • EGMR, 09.01.2018 - 36417/16

    X v. SWEDEN

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2019 - A 11 S 2108/18

    Rückkehr leistungsfähiger, erwachsener Männer nach Kabul ohne

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

  • EGMR, 29.01.2013 - 60367/10

    S.H.H. v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerwG, 09.01.1998 - 9 B 1130.97

    Asyl - Existenzgefährdung - grundsätzliche Bedeutung - Bedarf

  • BVerwG, 17.05.2006 - 1 B 100.05

    Revisionsverfahren, Darlegungserfordernis, Revisionsantrag, Frist, Monatsfrist,

  • EGMR, 06.02.2001 - 44599/98

    BENSAID c. ROYAUME-UNI

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht