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   VG Stuttgart, 25.04.2019 - 16 K 4518/18   

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VG Stuttgart, 25.04.2019 - 16 K 4518/18 (https://dejure.org/2019,23150)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2019 - 16 K 4518/18 (https://dejure.org/2019,23150)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 25. April 2019 - 16 K 4518/18 (https://dejure.org/2019,23150)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 36 Abs 2 AufenthG 2004, § 81 AufenthG 2004, Art 21 SchÜbkDÜbk, § 3 AsylVfG 1992
    Daueraufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland; Verweisung auf eine Rückkehr in den Heimat- und Verfolgerstaat bei Flüchtlingseigenschaftszuerkennung an Mitglieder der Kernfamilie; Pflicht zur Feststellung und Berücksichtigung der Auswirkungen einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 36 Abs. 2 ; AufenthG § 81 ; SDÜ Art. 21
    Fiktionswirkung; Absicht zum Daueraufenthalt; Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedstaats; Permesso di soggiorno; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.04.2019 - 16 K 4518/18
    Der Antragsteller ist als Vater seiner im Jahr 2012 und im Jahr 2016 geborenen, nigerianischen Kinder sonstiger Familienangehöriger im Sinne der Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, Rn. 14, juris; vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 36 AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1, Stand: 18.11.2016, Rn. 1; vgl. Nr. 36.2.1.3 AufenthG-VwV).

    Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG setzt voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, Rn. 12, juris).

    Kleinkinder sind außerstande, ein eigenständiges Leben zu führen; sie bedürfen vielmehr ständiger Pflege und Betreuung und deshalb der Einbindung in die familiäre Lebensgemeinschaft (hierzu und zum Folgenden: vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, Rn. 14, juris).

    6 Abs. 1 und 2 GG gewährt keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch, verpflichtet die Ausländerbehörden jedoch, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, umfassend zu berücksichtigen (hierzu und zum Folgenden: vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, Rn. 15, juris mit weiteren Nachweisen).

    Zudem dürfte hier - da voraussichtlich eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG vorliegt - ein atypischer Ausnahmefall gegeben sein, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, Rn. 22, juris).

    Für die im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG anzustellende Prognose muss konkret ermittelt werden, wie lange der familiären Gemeinschaft des Antragstellers, seiner Lebensgefährtin und der zwei Kinder eine Abwesenheit des Antragstellers zugemutet werden kann (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, Rn. 26; juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 1973/18

    Familiennachzug zu Deutschen

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.04.2019 - 16 K 4518/18
    dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nicht vor dem Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart im Widerspruchsverfahren gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. März 2018 erfolgen darf (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2018 - 11 S 1973/18 -, juris).

    Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermochte den Eintritt einer Fiktionswirkung nach der hier allein anwendbaren Vorschrift § 81 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist (AufenthG), nicht zu bewirken, sodass der Antragsteller nur die Möglichkeit besitzt, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2018 - 11 S 1973/18 -, Rn. 13, juris mit weiteren Nachweisen).

    Von dem Grundsatz, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus gesetzessystematischen Gründen ausscheidet, kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (vgl. zum Ganzen auch: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2018 - 11 S 1973/18 -, Rn. 21, juris).

    c) Schließlich ist die Antragsgegnerin auch in der hier vorliegenden Konstellation, in der der Antragsteller die Sicherung seines Aufenthalts für die Dauer des Verfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels erstrebt, passivlegitimiert (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 4. März 2019 - 11 S 459/19 -, Rn. 4; vom 20. September 2018 - 11 S 1973/18 -, Rn. 17; vom 20. September 2012 - 11 S 1608/12 -, Rn. 3 und vom 14. September 2011 - 11 S 2438/11 -, Rn. 10, alle in juris veröffentlicht).

    Eine Reduzierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte ist hier angemessen, da dem Antragsteller noch keine längere legale Aufenthaltsperspektive eröffnet worden war (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2018 - 11 S 1973/18 -, Rn. 33, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - 11 S 21.18

    Ausländerrecht: Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.04.2019 - 16 K 4518/18
    17 Die Anwendung des Art. 21 Abs. 1 SDÜ ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Ausländer schon mit der Absicht der Begründung eines Daueraufenthalts einreist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 10 ZB 18.1626 -, Rn. 12, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2019 - OVG 11 S 21.18 -, Rn. 8, 11 ff., juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen und überzeugender Argumentation).

    Denn wie die Kammer bereits ausgeführt hat, berechtigt die Vorschrift den Ausländer jedenfalls dann nicht zur visumsfreien Einreise, wenn er bei der Einreise - wie hier - die Absicht eines dauerhaften Verbleibs in der Bundesrepublik Deutschland hatte (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2019 - OVG 11 S 21.18 -, Rn. 16, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 240/17

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen - Kinder -; Personensorgerecht;

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.04.2019 - 16 K 4518/18
    Der Wert dieses familienbezogenen Aufenthaltstitels, der den Antragsteller zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen würde, vgl. § 27 Abs. 5 AufenthG, ist mit 7.500 Euro zu bemessen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2018 - 11 S 240/17 -, Rn. 102, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2011 - 11 S 2438/11

    Einreise eines Staatsangehörigen eines für Kurzaufenthalte von der Visumspflicht

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.04.2019 - 16 K 4518/18
    c) Schließlich ist die Antragsgegnerin auch in der hier vorliegenden Konstellation, in der der Antragsteller die Sicherung seines Aufenthalts für die Dauer des Verfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels erstrebt, passivlegitimiert (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 4. März 2019 - 11 S 459/19 -, Rn. 4; vom 20. September 2018 - 11 S 1973/18 -, Rn. 17; vom 20. September 2012 - 11 S 1608/12 -, Rn. 3 und vom 14. September 2011 - 11 S 2438/11 -, Rn. 10, alle in juris veröffentlicht).
  • VG Saarlouis, 15.01.2015 - 6 L 1040/14

    Aufenthaltsrecht der Mitglieder einer Patchworkfamilie, zu der ein deutsches Kind

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.04.2019 - 16 K 4518/18
    Diese Feststellungen hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren, etwa durch Einholung von Stellungnahmen des Jugendamts, deren Einholung die Bevollmächtigte des Antragstellers während des Verwaltungsverfahrens auch angeregt hatte, nachzuholen und auf Grundlage dieser Feststellungen über die Unzumutbarkeit der Trennung des Antragstellers von seinen Kindern neu zu befinden (vgl. auch Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 6 L 1040/14 -, Rn. 26 f., juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2012 - 11 S 1608/12

    Unzumutbarkeit der Ausreise zum Zweck der Nachholung des Visumverfahrens;

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.04.2019 - 16 K 4518/18
    c) Schließlich ist die Antragsgegnerin auch in der hier vorliegenden Konstellation, in der der Antragsteller die Sicherung seines Aufenthalts für die Dauer des Verfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels erstrebt, passivlegitimiert (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 4. März 2019 - 11 S 459/19 -, Rn. 4; vom 20. September 2018 - 11 S 1973/18 -, Rn. 17; vom 20. September 2012 - 11 S 1608/12 -, Rn. 3 und vom 14. September 2011 - 11 S 2438/11 -, Rn. 10, alle in juris veröffentlicht).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2019 - 11 S 459/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.04.2019 - 16 K 4518/18
    c) Schließlich ist die Antragsgegnerin auch in der hier vorliegenden Konstellation, in der der Antragsteller die Sicherung seines Aufenthalts für die Dauer des Verfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels erstrebt, passivlegitimiert (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 4. März 2019 - 11 S 459/19 -, Rn. 4; vom 20. September 2018 - 11 S 1973/18 -, Rn. 17; vom 20. September 2012 - 11 S 1608/12 -, Rn. 3 und vom 14. September 2011 - 11 S 2438/11 -, Rn. 10, alle in juris veröffentlicht).
  • OVG Bremen, 12.08.2011 - 1 B 150/11

    Aufenthaltserlaubnis; Beziehungskette zu deutschem Kind - Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.04.2019 - 16 K 4518/18
    Zudem setzt die Vorschrift das Bestehen eines strikten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 12. August 2011 - 1 B 150/11 -, Rn. 12, juris), der hier bereits deshalb nicht bestehen kann, da es sich bei § 36 Abs. 2 AufenthG um eine Ermessensvorschrift handelt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 - 2 M 96/18

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.04.2019 - 16 K 4518/18
    Für die Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels fehlt es nach Auffassung der Kammer jedoch in der Regel an dem nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund, weil mit der Ausreise nach der Konzeption der § 4, § 6, § 81 Abs. 3 und 4, § 84 Abs. 2, § 99 Abs. 1 Nummern 2 und 3 AufenthG grundsätzlich keine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Verwirklichung des Anspruchs im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbunden ist und auch die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in der Regel nicht vorliegen (hierzu und zum Folgenden: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2018 - 2 M 96/18 -, Rn. 7, juris mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Bayern, 28.02.2019 - 10 ZB 18.1626

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug bei Fortgeltungsfiktion

  • BVerfG, 20.06.2016 - 2 BvR 748/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 22.17

    Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären

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