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   VG Stuttgart, 25.06.2019 - 5 K 5926/16   

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VG Stuttgart, 25.06.2019 - 5 K 5926/16 (https://dejure.org/2019,27870)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 25.06.2019 - 5 K 5926/16 (https://dejure.org/2019,27870)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Juni 2019 - 5 K 5926/16 (https://dejure.org/2019,27870)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 41 Abs 1 S 1 Nr 1 WaffG 2002, § 41 Abs 2 WaffG 2002, § 5 Abs 1 Nr 2a WaffG 2002, § 5 Abs 1 Nr 2c WaffG 2002
    Waffenbesitzverbot wegen Mitgliedschaft in Rockergruppierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Waffenbesitzverbot; Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; Rockergruppierung "Outlaws MC"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Waffenbesitzverbot wegen Mitgliedschaft in Rockergruppierung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Hessen, 07.12.2017 - 4 A 814/17

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Mitgliedschaft in einem Motorradclub

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.06.2019 - 5 K 5926/16
    Dem "Outlaws MC" ist auch eine Struktur zu eigen, die die nicht fernliegende Möglichkeit begründet, dass auch bisher waffenrechtlich und strafrechtlich unauffällige Mitglieder ihrer Untergruppierungen in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen werden und dabei Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen (siehe dazu unten bb.) (so auch Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 39).

    In der Vergangenheit wurden mehrfach Mitglieder des "Outlaws MC" - auch an sich unbeteiligte Mitglieder im Rahmen von Racheakten als Opfer - angegriffen oder griffen ihrerseits Mitglieder anderer OMCG an (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 41 ff.).

    Dieser tätlichen Auseinandersetzung und Körperverletzung ging voraus, dass der Unterstützer etwa eine Woche zuvor im vom "Outlaws MC" dominierten Stadtgebiet Bad Kreuznachs mit den Kennzeichen des "Hells Angels MC" aufgetreten war (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 44; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 5 f.).

    Es kam zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen etwa 100 Personen beider Gruppierungen (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 6; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 6; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 6; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 45).

    Drei der Waffen wurden im Clubhaus des "Outlaws MC Bad Kreuznach" zusammen mit weiteren waffenrechtlich relevanten Gegenständen und eine bei einem weiteren Mitglied aufgefunden (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 46; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 7; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 3; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 6).

    Die Tatwaffe konnte bei den Durchsuchungen aufgefunden und sichergestellt werden (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 47; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 7).

    In einem Schusswechsel wurden sie getötet und das niederländische "Hells Angels MC"-Mitglied verletzt (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 7; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 49).

    Entsprechend genügte Mitgliedern des "Outlaws MC" am 29.05.2011 offenbar die Anwesenheit einer als Mitglied des "Red Devils MC" - einer Unterstützungsgruppierung des "Hells Angels MC" - erkannten Person in einer Bar in Bad Kreuznach, diesem unvermittelt mit der Faust ins Gesicht zu schlagen (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 50; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 7 f.).

    Im Zusammenhang mit diesem Vorfall wurde durch die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gegen fünf Mitglieder des "Outlaws MC Bad Kreuznach" geführt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 10; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 54).

    Auch deutsche "Outlaws MC"-Mitglieder (Koblenz und Bad Kreuznach) waren bei der Clubhaus-Eröffnung als Gäste zugegen (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 8; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 55).

    Die Mitglieder des "Outlaws MC", von denen zuletzt ca. 50 Personen vor Ort waren, gehörten zu den belgischen Chaptern "Ardennes", "Limburg" und "Ostflandern" (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 9; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 56).

    Am 30.03.2014 kam es in Koblenz zu einer gefährlichen Körperverletzung durch körperliche Attacken von mehreren Mitgliedern des "Outlaws MC" zum Nachteil von zwei Mitgliedern des "Hells Angels MC" (Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 9; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 10; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 57).

    Gegen die drei Mitglieder des "Outlaws MC" wurde ein Strafbefehl erlassen (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 9; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 7; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 51).

    Die restlichen Strafverfahren mussten eingestellt werden, da kein Nachweis darüber geführt werden konnte, welchem Mitglied die aufgefundenen Waffen zugeordnet werden können (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 7; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 1; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 6; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 48).

    Eine Berufung am Landgericht in Mosbach wurde als unbegründet verworfen (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 10; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 2; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 7; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 52).

    Weiterhin wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 10; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 28.11.2016, Seite 2; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 7; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 53).

    Nach erfolgter Belehrung gab die Person an, dass die Gegenstände ihr zuzuordnen seien (Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 26.02.2019, Seite 11; Stellungnahme des Hessischen LKA vom 06.12.2017, Seite 8; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 58).

    Ebenso bestätigt das Berufen auf einen europaweit gültigen Leitspruch die Vernetzung der einzelnen Chapter im - europaweiten - Verbund (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 61).

    Die fehlende Beteiligung des "Outlaws MC" an diesen Streitigkeiten in Neu-Ulm belegt also nicht dessen fehlendes Konfliktpotential in Bezug auf andere OMCG oder insgesamt dessen Friedfertigkeit (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 62).

    Die fehlende Mitzeichnung der gemeinsamen Erklärung der übrigen OMCG kann auch darauf beruhen, dass der "Outlaws MC" selbst bei gemeinsamen Interessen das gegenüber den übrigen Gruppierungen bestehende Konfliktpotential nicht ausblenden kann und keine gemeinsame Basis mit den anderen OMCG finden kann (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 63).

    Durch die überregionale Vernetzung erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass auch Mitglieder von Chaptern, in denen bislang kein Mitglied gegen waffen- oder strafrechtliche Regelungen verstoßen hat, in die Konflikte anderer Chapter oder Mitglieder hineingezogen zu werden (vgl. Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 10; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 64).

    Das Tragen der gemeinschaftsstiftenden Kleidung, der sogenannten Kutte mit den Abzeichen, erfordert eine Berechtigung aufgrund der Mitgliedschaft, für die wiederum das aktive Sich-Einbringen für die Gemeinschaft Voraussetzung ist (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 65).

    Die besondere Betonung der Zusammengehörigkeit, die über den Ausdruck der Zusammengehörigkeit in anderen Vereinen hinausgeht, in denen sich Personen zur Pflege eines gemeinsamen Hobbys zusammenfinden und Symbole ihrer gleichgelagerten Interessen nutzen, findet ihren Ausdruck auch in der hervorgehobenen Verpflichtung zur Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 66).

    Die Dauerhaftigkeit der Verpflichtung füreinander kommt dabei in der bei den übrigen OMCG und auch beim "Outlaws MC" verwendeten Buchstabenkombinationen "OFFO", die für "Outlaws forever - forever Outlaws" steht, zum Ausdruck (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 67).

    Maßgeblich bestimmend für diese Loyalität ist der streng hierarchische Aufbau (vgl. Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 10; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 69).

    Einer Einstimmigkeit hinsichtlich der Aufnahme eines Neumitglieds nach langdauernder Probezeit bedürfte es nicht, wenn nicht ein besonderes inneres Loyalitätsverhältnis Basis der Gemeinschaft wäre (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 71).

    Für die Einhaltung der Ordnung, insbesondere bei Feiern, ist der "Sergeant at Arms" zuständig (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 72).

    Dieser fordert unbedingten Gehorsam gegenüber höherrangigen Mitgliedern und übergeordneten Strukturen auch im Sinne einer Beistandspflicht (vgl. Stellungnahme des Hessischen LKA vom 05.01.2017, Seite 5, 11; Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 73).

    Er verpflichtet dazu, Mitgliedern im Falle der nicht fernliegenden Auseinandersetzung mit Mitgliedern anderer Motorradclubs beizustehen (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 74).

    Dem Bundesvorstand kommt auch die Kompetenz zu, bei internen Streitigkeiten innerhalb eines Chapter zu schlichten (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 76).

    Dabei kommen Mitglieder zwangsläufig in Berührung mit den Mitgliedern anderer Chapter und es werden Verbindungen geknüpft (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 77).

    Wie sich im Rahmen der Aufklärung dieses Vorfalls anlässlich einer Razzia im Juli 2011 ergab, waren für Anfang April 2010 in Schwenningen abgegebene scharfe Schüsse auf ein Lokal, in dem sich mehrere Mitglieder des "Red Devils MC" (sog. Unterstützermotorradclub für den "Hells Angels MC") befanden, ein Mitglied des "Outlaws MC Schweiz" verantwortlich (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 78 m.w.N.).

    Eines Beitritts einschließlich der damit einhergehenden Loyalitätsbekundung zum "Outlaws MC" bedarf es nicht, um gemeinsam Motorrad zu fahren und Treffen abzuhalten (Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 79).

    Aufgrund der besonderen Strukturmerkmale der OMCG, die auch beim "Outlaws MC" festzustellen sind, besteht bei jedem einer regionalen Gruppierung angehörenden Mitglied des Outlaws MC nach aller Lebenserfahrung das plausible Risiko, dass es künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und c) WaffG zeigen wird (so auch Hess.VGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 64).

  • BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 1.14

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.06.2019 - 5 K 5926/16
    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in drei Urteilen vom 28.01.2015 - 6 C 1.14, 2.14 und 3.14 - die Rücknahme des kleinen Waffenscheins gegenüber Mitgliedern des "Bandidos MC" für rechtmäßig erklärt habe, sei das Innenministerium aktiv geworden und habe angeordnet, dass für alle Mitglieder der sog. "1%er"-Rockergruppierungen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG zwingend anzunehmen sei.

    Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Outlaws MC Chapter A." nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 7 ff.).

    Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 10).

    Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17).

    Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 11).

    Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 16).

    Zu berücksichtigen ist dabei im Übrigen, dass das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.01.2015, - 6 C 1.14 -, juris Rn. 11) zwar die Mitgliedschaft in einer Gruppe als eine personenbezogene Tatsache allein ausreichen lässt, um die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen.

  • BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 30.11

    Waffen; Munition; Erwerbsverbot; Besitzverbot; erlaubnispflichtige Waffen;

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.06.2019 - 5 K 5926/16
    Verboten werden darf auch der künftige Besitz (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Ls. 1).

    Der Begriff "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (BT-Drs. 14/7758, Seite 76; BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 31).

    Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 33).

    Es fehlt bei ihm an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis, weil er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und c) WaffG nicht besitzt (s.o.) (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 35; a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris Rn. 39).

  • VG Sigmaringen, 07.02.2017 - 2 K 2923/16

    Präsident einer Rockerclubs; sog. 1%-er; Prognose der waffenrechtlichen

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.06.2019 - 5 K 5926/16
    Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen (VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris Rn. 26).

    Diese allgemeine Besorgnis gründet sich vorliegend ebenfalls auf die Mitgliedschaft des Klägers im "Outlaws MC" (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris Rn. 33).

    Denn die Praxis der gewaltsamen Austragung der - szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen ist als Wesensmerkmal anzusehen, das sich bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann, und ein erhöhtes Gefährdungspotential für die öffentliche Sicherheit beinhaltet (a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris Rn. 39).

    Es fehlt bei ihm an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis, weil er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und c) WaffG nicht besitzt (s.o.) (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 35; a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris Rn. 39).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2018 - 7 A 11748/17

    Mitglieder der Rockergruppierung Gremium MC waffenrechtlich unzuverlässig

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.06.2019 - 5 K 5926/16
    Es bleibt damit bei einer individuellen Einzelfallprüfung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17 -, juris Rn. 33 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.01.1990 - 1 B 1.90

    Gerichtliche Aufklärungspflicht bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.06.2019 - 5 K 5926/16
    Das Gericht entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich die nötige Sachkunde selbst zutraut (BVerwG, Beschluss vom 09.01.1990 - 1 B 1.90 -, juris Rn. 3; vgl. auch § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).
  • BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 2.14

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.06.2019 - 5 K 5926/16
    Mit Schreiben vom 19.10.2015 und 02.12.2015 trug der Kläger vor, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - 6 C 2.14 - mitnichten ohne weiteres die bloße Mitgliedshaft oder herausgehobene Stellung in einer Rockergruppierung als ausreichend zur Begründung der Unzuverlässigkeit eines Betroffenen ansehe.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2021 - 6 S 2193/19

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft in einem Chapter des

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2019 - 5 K 5926/16 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2019 - 5 K 5926/16 - zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 30.03.2016 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2016 insoweit aufzuheben, als ihm damit der Erwerb und der Besitz erlaubnisfreier Waffen und Munition untersagt wird.

    Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart (jeweils ein Heft), die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (5 K 5926/16, 2 Bände) und die in der gerichtlichen Verfügung vom 01.03.2021 genannten Strafakten vor.

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