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   VG Stuttgart, 25.11.2008 - 6 K 778/08   

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https://dejure.org/2008,30550
VG Stuttgart, 25.11.2008 - 6 K 778/08 (https://dejure.org/2008,30550)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 25.11.2008 - 6 K 778/08 (https://dejure.org/2008,30550)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 25. November 2008 - 6 K 778/08 (https://dejure.org/2008,30550)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Beseitigungsanordnung gegen Anlagen im Außenbereich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer die Beseitigung von baulichen Anlagen im Außenbereich verlangenden Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes;

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.11.2008 - 6 K 778/08
    Alte Teile des Drahtes sind nämlich noch in erheblichem Umfang vorhanden, und der Rest wurde, wie sich beim Augenschein zeigte, nicht auf einmal ausgebessert, sondern je nach Zustand des Stacheldrahtes nach und nach (vgl. zu zulässigen Instandsetzungsmaßnahmen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.01.1986 - 4 C 80/82 -, Juris).
  • BVerwG, 09.06.1976 - IV C 42.74

    Siedlungsbegriff des § 35 ABs. 3 BBauG; Privilegierung wegen der nachteiligen

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.11.2008 - 6 K 778/08
    Diese Bestimmung findet auf alle baulichen Anlagen Anwendung, die zum - auch nur gelegentlichen- Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1976 - IV C 42.74 -, DVBl. 1977, 198 = DÖV 1976, 572 und Schrödter, Kommentar zum BauGB, § 35 Rdnr. 101).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.2001 - 5 S 2545/00

    Baugenehmigungsfreiheit - Größe der baulichen Anlage

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.11.2008 - 6 K 778/08
    Dies wäre zwar dann der Fall, wenn Umgehungen der LBO und somit Missbrauch verhindert werden müssten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2001 - 5 S 2545/00 -, VBlBW 2001, 1410).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 5 S 3140/11

    Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet

    Aufgrund ihres Durchmessers und ihres objektiven Nutzungszwecks kann auch nicht mehr von einer untergeordneten oder unbedeutenden baulichen Anlage i. S. der Nr. 72 des Anhangs gesprochen werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2008 - 6 K 778/08 -).
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