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   VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05   

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VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05 (https://dejure.org/2007,9821)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2007 - 10 K 146/05 (https://dejure.org/2007,9821)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Juli 2007 - 10 K 146/05 (https://dejure.org/2007,9821)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Befreiung von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule aus Glaubensgründen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Keine Befreiung von der Schulpflicht aus christlichen Gründen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Befreiung von der Schulpflicht aus christlichen Gründen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Befreiung von der Schulpflicht aus christlichen Gründen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Befreiung von der Schulpflicht aus christlichen Gründen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05
    Dem entspricht das Recht, die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern als falsch oder schädlich erscheinen (BVerfG, Urteil vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 17).

    Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule ist eigenständig begründet und tritt gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern, ist diesem nicht nach-, sondern gleichgeordnet (BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 183; Beschlüsse vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44, vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f., vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 -, BVerfGE 52, 223, 236, und vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 21).

    Dabei ist er von den Eltern unabhängig (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.05.1995 a.a.O., BVerfGE 93, 1, 21).

    Dies erfordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BVerfGE 93, 1, 21).

    Ungeachtet einer allgemeinen christlich-abendländischen Prägung hat sie sich jeglicher Missionierung und Indoktrination zu enthalten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 29, 48 ff., 57 ff.; und vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1, 21 ff.; BVerwG, Urteile vom 17.06.1998 - 6 C 11.97 -, BVerwGE 107, 75, 80 ff. und vom 21.04.1999 - 6 C 18.98 - BVerwGE 109, 40, 46 f.).

    Damit übereinstimmend verbietet Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 4 WRV ausdrücklich, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übungen zu zwingen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1, 15 f.).

    Schließlich entnimmt die Rechtsprechung Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insgesamt das Recht darauf, seinem Glauben entsprechend zu leben, also nicht zu einer Lebensführung gezwungen zu werden, die mit den eigenen Glaubensgeboten in Widerspruch steht (BVerfG, Beschlüsse vom 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 -, BVerfGE 32, 98, 106 und vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1, 15).

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03

    Keine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch Ablehnung einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05
    In Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, DVBl 2003, 999-1000 und juris, in einem Parallelfall wird vorgetragen, die verfassungsgerichtliche Überbürdung von Toleranzeinübung auf Schulkinder werde abgelehnt.

    und verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid sowie die Begründung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113 f.

    Im Beschluss vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 - sei an die Stelle der - früheren - Rechtswidrigkeitsgrenze eine bloße Zumutbarkeitsgrenze getreten.

    Die mit dem Besuch der Schule gleichwohl verbundene Konfrontation mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer zunehmend säkular geprägten pluralistischen Gesellschaft ist den Klägern trotz des Widerspruchs zu ihren eigenen religiösen Überzeugungen zuzumuten (so BVerfG, Beschluss vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, DVBl. 2003, 999 f. = NVwZ 2003, 1113 f., dem das Gericht folgt).

    1996-VI, 2348, Rn. 28 und BVerfG, Beschluss vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03, DVBl. 2003, 999 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01

    Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05
    Ihre Zulässigkeit ergibt sich in jedem Fall aus der Verpflichtung der Kläger, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihr Kind Sorge zu tragen, § 85 Abs. 1 SchulG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 128.06.2002 - 9 S 2441/01 - NVwZ-RR 2003, 561-566 und bei juris).

    Das gilt auch dann, wenn die eigenen Erziehungsvorstellungen der Eltern religiös oder weltanschaulich motiviert sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, NVwZ-RR 2003, 561-566 und juris).

    Ihnen ist auch unbenommen, hierzu gegebenenfalls eine Privatschule zu gründen, die ihren religiösen oder weltanschaulichen Vorstellungen entspricht; die Gründung gerade von Bekenntnis- oder Weltanschauungsschulen ist von Verfassungs wegen geschützt und auch im Grundschulbereich privilegiert (Art. 7 Abs. 5 GG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, NVwZ-RR 2003, 561-566 und juris).

    37 Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. das mehrfach zitierte Urteil vom 18.06.2002 a.a.O.), der das Gericht folgt, erscheint bereits fraglich, ob diese Grundrechte der Kläger überhaupt betroffen sind.

    Keinesfalls kann die Vorschrift dahin interpretiert werden, dass die allgemeine Pflicht zum Besuch einer (öffentlichen oder privaten) Schule schon von Gesetzes wegen eingeschränkt wäre (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01-, NVwZ-RR 2003, 561-566 und juris).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05
    Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule ist eigenständig begründet und tritt gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern, ist diesem nicht nach-, sondern gleichgeordnet (BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 183; Beschlüsse vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44, vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f., vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 -, BVerfGE 52, 223, 236, und vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 21).

    Daraus entspringt zwar kein Anspruch gegenüber dem Staat, dass die Kinder in der Schule in der gewünschten weltanschaulichen Form erzogen werden; dieses Recht kann aber durch die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder einem ihrer Überzeugung widersprechenden weltanschaulich-religiösen Einfluss aussetzen zu müssen, beeinträchtigt werden (BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 47 f.).

    Ungeachtet einer allgemeinen christlich-abendländischen Prägung hat sie sich jeglicher Missionierung und Indoktrination zu enthalten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 29, 48 ff., 57 ff.; und vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1, 21 ff.; BVerwG, Urteile vom 17.06.1998 - 6 C 11.97 -, BVerwGE 107, 75, 80 ff. und vom 21.04.1999 - 6 C 18.98 - BVerwGE 109, 40, 46 f.).

    Jedenfalls aber werden auch die vorbehaltlos gewährleisteten Rechte aus Art. 4 GG durch den staatlichen Erziehungsauftrag beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 51 und BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 - bei juris).

    Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung nicht nur sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen (vgl. BVerfGE 41, 29, 51) und eine Indoktrinierung der Schüler auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt (vgl. BVerfGE 47, 46, 75 ff.).

  • VG Freiburg, 11.07.2001 - 2 K 2467/00
    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05
    Diese Verpflichtung tritt nur im Fall der physischen Hinderung am Schulbesuch ein (§ 21 SchulG, VG Freiburg, Urteil vom 11.07.2001 - 2 K 2467/00 - bei juris).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt Eltern, die die gegenwärtige Struktur der Grundschule für unzulänglich halten und den Nachweis der Unschädlichkeit schulischer Ausbildung verlangen, aus diesem Grund kein Recht, ihre schulpflichtigen Kinder vom Besuch der Grundschule fernzuhalten (BVerwG, Beschluss vom 09.04.1975 - , DVBl 1975, 429; ebenso zum ganzen schon VG Freiburg, Urteil vom 11.07.2001 - 2 K 2467/00 - bei juris).

    Für diesen Bereich des staatlichen Erziehungsauftrags bleibt beim Heimunterricht (dazu VG Freiburg, Urteil vom 11.07.2001 - 2 K 2467/00 - bei juris) wie auch einer Unterrichtung von wenigen Kindern aus einer geringen Anzahl von Familien, die einer kleinen religiösen Minderheit angehören in der Weise, dass sie von der Mehrheit der anderen Kinder abgesondert werden, kein Raum.

    Denn das staatliche Erziehungskonzept orientiert sich an der vom Grundgesetz vorausgesetzten Autonomie des Menschen und dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Schule, die Kinder zur Selbstverantwortlichkeit zu erziehen (VG Freiburg, Urteil vom 11.07.2001 - 2 K 2467/00 -, juris unter Hinweis auf BVerfGE 47, 46, 72 f.).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05
    Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule ist eigenständig begründet und tritt gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern, ist diesem nicht nach-, sondern gleichgeordnet (BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 183; Beschlüsse vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44, vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f., vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 -, BVerfGE 52, 223, 236, und vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 21).

    Er hat vielmehr auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden; die Aufgaben der Schule liegen auch auf erzieherischem Gebiet (BVerfGE 47, 46, 72).

    Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung nicht nur sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen (vgl. BVerfGE 41, 29, 51) und eine Indoktrinierung der Schüler auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt (vgl. BVerfGE 47, 46, 75 ff.).

    Denn das staatliche Erziehungskonzept orientiert sich an der vom Grundgesetz vorausgesetzten Autonomie des Menschen und dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Schule, die Kinder zur Selbstverantwortlichkeit zu erziehen (VG Freiburg, Urteil vom 11.07.2001 - 2 K 2467/00 -, juris unter Hinweis auf BVerfGE 47, 46, 72 f.).

  • VG Stuttgart, 14.10.2008 - 10 K 4025/06
    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05
    Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 21.05.2007 den Antrag gestellt, den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 94 VwGO wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Anerkennung der ... Grund- und Hauptschule ... e.V. - beim erkennenden Gericht anhängig unter dem Aktenzeichen 10 K 4025/06 - bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreits auszusetzen und den eingetragenen Verein "... Grund- und Hauptschule ..." beizuladen.

    In der mündlichen Verhandlung weist die Klägervertreterin darauf hin, das Verfahren 10 K 4025/06 auf Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule sei insoweit mit dem vorliegenden Verfahren verknüpft, als beide Bestrebungen auf dem selben Bekenntnis beruhten.

    Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten des Beklagten sowie die Gerichts- sowie Behördenakten zum Verfahren 10 K 4025/06 vor.

    Der im Verfahren 10 K 4025/06 angegriffene Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart stellt bereits im Oktober 2006 ausdrücklich fest, dass - auch - die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte nicht erfüllt seien, da keine fachlichen und pädagogischen Ausbildungen sowie Prüfungen nachgewiesen seien.

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91

    Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05
    Daraus folgt, dass die allgemeine Schulbesuchspflicht grundsätzlich nicht zur Disposition des Elternrechts steht (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 05.09.1986 - 1 BvR 794/86 -, NJW 1987, 180; Jestaedt in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3, Stand Dez. 1995, Rdnr. 344; Niehues, Schulrecht, 3. Aufl., 2000, Rdnr. 331; i.E. ebenso Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl., 2006, Rdnrn 162-165; vgl. auch Hemmich, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2000, Art. 7 Rdnr. 14a f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.08.1993 - 6 C 8/91 -, BVerwGE 94, 82, 84).

    Eine relevante Pflichtenkollision könnte allenfalls zu dem Anspruch ihrer Tochter führen, sich an derartigen Konzentrationsübungen im Schulunterricht nicht beteiligen zu müssen, oder - bei Unzumutbarkeit einer solchen Sonderstellung - dazu, dass derartige Konzentrationsübungen in ihren Klassen zu unterbleiben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1993 - 6 C 8.91 -, BVerwGE 94, 82).

  • BVerfG, 05.09.1986 - 1 BvR 794/86

    Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Schulpflicht - Mißbrauchsgebühr

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05
    Daraus folgt, dass die allgemeine Schulbesuchspflicht grundsätzlich nicht zur Disposition des Elternrechts steht (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 05.09.1986 - 1 BvR 794/86 -, NJW 1987, 180; Jestaedt in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3, Stand Dez. 1995, Rdnr. 344; Niehues, Schulrecht, 3. Aufl., 2000, Rdnr. 331; i.E. ebenso Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl., 2006, Rdnrn 162-165; vgl. auch Hemmich, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2000, Art. 7 Rdnr. 14a f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.08.1993 - 6 C 8/91 -, BVerwGE 94, 82, 84).

    Dass die Kläger ihre eigenen pädagogischen Vorstellungen durchsetzen wollen, kann nicht zu Lasten des verfassungsrechtlich anerkannten staatlichen Erziehungsauftrags gehen (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 05.09.1986, NJW 1987, 180).

  • BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89

    Schulpflicht und Elternrechte

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05
    Jedenfalls aber werden auch die vorbehaltlos gewährleisteten Rechte aus Art. 4 GG durch den staatlichen Erziehungsauftrag beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 51 und BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 - bei juris).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Erfüllung des verfassungsrechtlich statuierten staatlichen Erziehungsauftrags nicht nur dem allgemeinen Interesse, sondern auch dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Interesse des Kindes dient (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

  • StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/73

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Juristenausbildungsgesetzes

  • BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97

    Ethikunterricht zulässig

  • VG Schleswig, 28.07.1999 - 9 A 332/97

    Anspruch auf Genehmigung von Heimschulunterricht für Kinder; Begründung einer

  • EGMR, 11.09.2006 - 35504/03

    Konrad u.a. ./. Deutschland - Homeschooling

  • BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98

    Erfolgreicher Widerspruch gegen Kruzifix im Klassenraum

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2019 - 9 S 2549/18

    Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung von Lehrkräften

    Der Wortlaut dieser Vorschrift ermöglicht aber einen "nachlaufenden" Nachweis gleichwertiger Ausbildung allein in Bezug auf die "pädagogische Eignung", mithin nicht bezüglich der (fach-)wissenschaftlichen Ausbildung, die in jedem Fall bereits vor Aufnahme der Unterrichtstätigkeit nachgewiesen sein muss (vgl. hierzu Gayer, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg - Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 5 PSchG ; sowie VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2007 - 10 K 146/05 -, juris ).
  • VG Karlsruhe, 15.07.2008 - 11 K 922/08

    Erfüllung der Schulpflicht nur an anerkannter Ersatzschule

    An einer Ersatzschule kann die Schulpflicht nur erfüllt werden, wenn diese genehmigt ist (§ 4 Abs. 1 u. 2 PSchG; s. VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2007 - 10 K 146/05 - ).
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