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   VG Stuttgart, 26.07.2018 - 13 K 3813/18   

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VG Stuttgart, 26.07.2018 - 13 K 3813/18 (https://dejure.org/2018,22020)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2018 - 13 K 3813/18 (https://dejure.org/2018,22020)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Juli 2018 - 13 K 3813/18 (https://dejure.org/2018,22020)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 47 Abs 1 S 1 BImSchG, § 47 Abs 1 S 3 BImSchG, § 40 Abs 1 BImSchG, § 172 VwGO, § 172 S 1 VwGO
    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil; Verhältnismäßigkeit bei Festlegung eines ganzjährigen zonalen Fahrverbots für Dieselkraftfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 im Rahmen der Aufstellung oder Fortschreibung eines Luftreinhalteplans

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zwangsvollstreckung; Luftreinhaltung; Fahrverbot Verkehrsverbot; Diesel; Abgasnorm Euro 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Fortschreibung Luftreinhalteplan Stuttgart: Frist bis zum 31. August gesetzt und Zwangsgeld angedroht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15

    Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen; hier: Umweltzone

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2018 - 13 K 3813/18
    Dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, wird für den Fall, dass es der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (7 C 30.17) nicht bis zum 31.08.2018 nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 Euro angedroht.

    Da diese Maßnahme wegen ihrer Anknüpfung an die nicht absehbare Einführung einer "Blauen Plakette" und ebenso die anderen in diesem Planentwurf vorgesehenen Maßnahmen nicht als "geeignete Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte" eingestuft werden konnten (vgl. hierzu im Einzelnen RN 157 bis 233), gab das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage des Vollstreckungsgläubigers im Verfahren 13 K 5412/15 mit Urteil vom 26.07.2017 statt und verurteilte den Vollstreckungsschuldner,.

    dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung eine Frist zu setzen und ihm ein Zwangsgeld von bis zu 10.000 Euro für den Fall anzudrohen, dass er dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.

    Dem Vollstreckungsschuldner ist das beantragte Zwangsgeld anzudrohen, weil er der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Festsetzung eines ganzjährigen zonalen Verkehrsverbotes im Rahmen der Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart, die vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 27.02.2018 (7 C 30.17) lediglich in Bezug auf die Ausgestaltung des festzusetzenden Verkehrsverbotes inhaltlich beschränkt wurde, nicht nachkommt.

    Bei dem im Verfahren 13 K 5412/15 ergangenen und inzwischen rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 handelt es sich um einen Vollstreckungstitel i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO.

    Der Vollstreckungsschuldner wurde im Verfahren 13 K 5412/15 mit dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 verurteilt,.

    Da der Vollstreckungsschuldner der im Klageverfahren 13 K 5412/15 mit Urteil vom 26.07.2017 auferlegten Verpflichtung ohne ausreichenden Grund nicht in vollem Umfang nachkommt, ist gegen diesen nach § 172 VwGO das beantragte Zwangsgeld anzudrohen.

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2018 - 13 K 3813/18
    Dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, wird für den Fall, dass es der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (7 C 30.17) nicht bis zum 31.08.2018 nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 Euro angedroht.

    Zur Begründung führte der Vollstreckungsschuldner aus, ein ganzjähriges zonales Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge mit schlechterer Abgasnorm als Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit benzin- oder gasbetriebenen Ottomotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 3 sei rechtlich unzulässig, "weil der mit dem Klageantrag geltend gemachte Anspruch nicht anders erfüllt werden könne als mit diesem Verkehrsverbot, für welches es aber an einer Rechtsgrundlage fehle" (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 27.02.2018 - 7 C 30.17 -, RN 8 in juris).

    Dem Vollstreckungsschuldner ist das beantragte Zwangsgeld anzudrohen, weil er der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Festsetzung eines ganzjährigen zonalen Verkehrsverbotes im Rahmen der Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart, die vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 27.02.2018 (7 C 30.17) lediglich in Bezug auf die Ausgestaltung des festzusetzenden Verkehrsverbotes inhaltlich beschränkt wurde, nicht nachkommt.

    Der Vollstreckungsschuldner kann einen rechtlichen Handlungsspielraum für die mit der jetzigen Maßnahme M1 beabsichtigte (weitere) Verschiebung der Festsetzung des Verkehrsverbotes für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren der Schadstoffklasse Euro 5/V bis mindestens Ende 2019 oder sogar über diesen Zeitpunkt hinaus nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (7 C 30.17) herleiten.

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2018 - 13 K 3813/18
    Dieses Urteil ist auch vollstreckungsfähig, denn es hat mit der dem Vollstreckungsschuldner auferlegten Verpflichtung, den Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart (im Weiteren: Luftreinhalteplan Stuttgart) so fortzuschreiben bzw. zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO 2 i. H. v. 40 µg/m³ und des Stundengrenzwertes für NO 2 von 200 µg/m³ bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr im der Umweltzone Stuttgart enthält, einen hinreichend bestimmten und damit vollstreckbaren Inhalt (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis auch: BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21/12 - in juris).
  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 22 C 16.1427

    Münchener Luftreinhalteplan: Freistaat Bayern bleibt in der Pflicht

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.07.2018 - 13 K 3813/18
    § 172 VwGO ist auch dann anwendbar, wenn die Vollstreckung einer durch Urteil ausgesprochenen Verpflichtung auf Fortschreibung eines Luftreinhalteplanes begehrt wird (vgl. hierzu im Einzelnen: BayVGH, Beschl. v. 27.02.2017 - 22 C 16.1427 - RN 67, in juris).
  • VG Stuttgart, 21.09.2018 - 13 K 8951/18

    Durchsetzung einer Verpflichtung einer Gemeinde zur Fortschreibung eines

    Gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, wird das im Verfahren 13 K 3813/18 mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt.

    Daraufhin leitete der Vollstreckungsgläubiger am 26.03.2018 das Vollstreckungsverfahren 13 K 3813/18 ein und stellte den Antrag, dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung eine Frist zu setzen und ihm ein Zwangsgeld von bis zu 10.000 Euro für den Fall anzudrohen, dass er dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.

    gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, das im Verfahren 13 K 3813/18 mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von.

    Zur Antragserwiderung trägt er vor, der Vollstreckungsantrag sei unzulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem Verfahren 10 S 1808/18 noch nicht über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2018 (13 K 3813/18) entschieden habe.

    Es wurde bereits im vorausgegangen Vollstreckungsverfahren 13 K 3813/18 ausführlich dargelegt, dass sich die Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 167 Abs. 1 VwGO nach den §§ 168 ff. VwGO richtet, für die vorliegenden Vollstreckungsbegehren § 172 VwGO gilt und die in den §§ 168 ff. VwGO genannten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

    Die in § 172 Satz 1 VwGO normierte materielle Vollstreckungsvoraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes (Nichterfüllung einer durch Urteil auferlegten behördlichen Verpflichtung) ist ebenfalls erfüllt, weil der Vollstreckungsschuldner der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Aufnahme eines ganzjährigen zonalen Verkehrsverbotes auch für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V in die 3. Planfortschreibung mit dem seit 27.08.2018 vorliegenden Planentwurf vom August 2018 innerhalb der im Verfahren 13 K 3813/18 hierfür gesetzten Frist (31.08.2018) nicht nachgekommen ist und hierfür keine sachlichen oder rechtlichen Gründe für sich in Anspruch nehmen kann.

    Soweit der Vollstreckungsschuldner in seiner Antragserwiderung vom 12.09.2018 lediglich erneut vorträgt, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Leitentscheidung vom 27.02.2018 keine Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V gefordert, weshalb diese in der jetzigen 3. Planfortschreibung auch nicht zwingend festgesetzt werden müssten, übersieht der Vollstreckungsschuldner, dass es sowohl im Vollstreckungsverfahren 13 K 3813/18 als auch im vorliegenden Vollstreckungsverfahren um die Vollstreckung der Verpflichtung aus dem erstinstanzlichen Urteil vom 26.07.2017 im Verfahren 13 K 5412/15 geht und diese Verpflichtung - nicht fehlinterpretierbar - auch die Aufnahme eines zonalen Verkehrsverbotes für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V in die nächste - hier also der 3. - Planfortschreibung zum Inhalt hat (so auch bereits Beschl. v. 26.07.2018, S. 8).

    35 Der Vollstreckungsschuldner könnte dieser rechtskräftig gewordenen Verpflichtung nur noch den Erfüllungseinwand entgegenhalten, der jedoch voraussetzen würde, dass der Planentwurf vom August 2018 eine oder mehrere rechtsverbindliche andere Luftreinhaltemaßnahmen enthält, die das festzusetzende Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V sowohl in tatsächlicher als auch in zeitlicher Hinsicht gleichwertig ersetzen könnten, was jedoch offensichtlich nicht der Fall ist (so bereits Beschl. v. 26.07.2018, a.a.O., S. 14).

    Mit diesen Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht die erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung zur Festsetzung des Verkehrsverbots für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V also lediglich inhaltlich eingeschränkt (so bereits Beschluss vom 26.07.2018, a.a.O., S. 16).

  • VG Stuttgart, 21.01.2020 - 17 K 5255/19

    Vollstreckung einer Verpflichtung aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts

    Mit Beschluss vom 26.07.2018 (13 K 3813/18) drohte das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass dieser der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (7 C 30.17) nicht bis zum 31.08.2018 nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an.

    Wie die Verpflichtung zur Aufnahme eines Verkehrsverbots in die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans auf der einen Seite und das Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der anderen Seite miteinander in Einklang gebracht werden können, habe das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Vollstreckungsschuldner bereits im Beschluss vom 26.07.2018 im Verfahren 13 K 3813/18 aufgezeigt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren 13 K 3813/18, 13 K 8951/18, 17 K 1582/19 und 17 K 4427/19 Bezug genommen.

    Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Beschluss vom 26.07.2018 (13 K 3813/18, in juris Rn. 25 ff.) verwiesen, die sich die Kammer zu eigen macht und die unverändert zutreffen.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 1808/18

    Durchsetzung eines verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsurteils; wirkungsvolle

    Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2018 - 13 K 3813/18 - wird zurückgewiesen.

    1 Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2018 - 13 K 3813/18 -, mit welchem dem Land Baden-Württemberg für den Fall, dass es der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - nicht bis zum 31.08.2018 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht wurde, ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet.

    Dies alles ist mit einer zutreffenden Begründung bereits vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss vom 26.07.2018 (Beschlussabdruck S. 11 ff., BeckRS 2018, 17398 Rn. 37 ff.) und ergänzend im Beschluss vom 21.09.2018 - 13 K 8951/18 - (Beschlussabdruck S. 7 ff., BeckRS 2018, 22863 Rn. 22 ff.), der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 10 S 2316/18 ist, ausgeführt worden; um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf diese - überzeugenden - Ausführungen verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20

    Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerde des Landes und

    Der Vollstreckungsschuldner selbst ist früher wohl davon ausgegangen, dass Geringfügigkeit in diesem Sinne nur vorliegt, wenn der Grenzwert in einer Größenordnung von unter 10 % überschritten wird (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2018 - 13 K 3813/18 - juris Rn. 77 f.).
  • VG Düsseldorf, 06.09.2018 - 3 M 123/18

    Luftreinhalteplan Düsseldorf: Dieselfahrverbot kann nicht im

    Vollstreckungstitel im Sinne von § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bzw. Vollstreckungsgegenstand ist angesichts der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Änderung nicht das Urteil der Kammer vom 13. September 2016 - 3 K 7695/15 - allein, sondern dieses in der Fassung bzw. "unter Beachtung der Maßgaben" - vgl. Beschlusstenor des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2018 - 13 K 3813/18 -, juris - der Revisionsentscheidung vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 -.

    - ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2018 - 13 K 3813/18 -, juris Rn. 31, anders als das Regierungspräsidium Stuttgart auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2017 - 13 K 5412/15 -, juris - nach der erstinstanzlichen Entscheidung nur eine Prüfung, nicht aber auch eine Verhängung eines Fahrverbots für (bestimmte) Dieselfahrzeuge "schuldet".

  • VG Stuttgart, 26.04.2019 - 17 K 1582/19

    Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart: Erneute Androhung eines

    Auf vorangegangene Vollstreckungsanträge der Deutschen Umwelthilfe hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das Land bereits mit Beschluss vom 26.07.2018 aufgefordert, seiner Verpflichtung aus dem Urteil bis zum 31.08.2018 nachzukommen und für den Fall, dass es seiner Verpflichtung nicht nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR angedroht (Az.: 13 K 3813/13; vgl. Pressemitteilung vom 27.07.2018).
  • VG Berlin, 10.02.2020 - 34 M 456.19

    Verwaltungsgericht droht Bundesregierung mit Zwangsgeld wegen unterlassener

    d) Bei der Festlegung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist in Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens wegen des hohen Ranges der betroffenen Rechtsgüter der Antragsteller (Leben und Gesundheit) der in § 172 Satz 1 VwGO vorgesehene Höchstbetrag von 10.000 Euro ausnahmsweise (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2006 - 5 OB 194/06 -, juris Rn. 19; VG Stuttgart, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 13 K 3813/18 - juris Rn. 82) sofort auszuschöpfen.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 2316/18

    Luftreinhalteplan Stuttgart: Land hat Vorgaben aus dem Urteil des

    Auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe e. V. (Vollstreckungsgläubiger) hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 26.07.2018 - 13 K 3813/18 - gegen das Land (Vollstreckungsschuldner) ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht, da das Land seine Verpflichtung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bislang nur unzureichend erfüllt habe.
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