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   VG Stuttgart, 27.01.2022 - 1 K 371/22   

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VG Stuttgart, 27.01.2022 - 1 K 371/22 (https://dejure.org/2022,1259)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27.01.2022 - 1 K 371/22 (https://dejure.org/2022,1259)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 1 K 371/22 (https://dejure.org/2022,1259)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 8 GG, § 14 VersammlG, § 15 Abs 1 VersammlG, § 28a Abs 1 Nr 10 IfSG, § 28a Abs 7 S 1 IfSG
    Voraussetzungen für Versammlungsverbot in Zeiten der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versammlungsverbot; Allgemeinverfügung; Anmeldepflicht; Gefahrenprognose; SARS-CoV-2; Infektionsrisiko; Mindestabstand; Mund-Nasen-Bedeckung; Verhältnismäßigkeit; polizeilicher Notstand; Montagsspaziergang; Spaziergang; Querdenker

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versammlungsverbot erfordert eine konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene ... - Corona-Virus

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.01.2022 - 1 K 371/22
    Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Beachtung der wegen der Schwere und Irreparabilität des dem Antragsteller drohenden Nachteils erhöhten Prüfungsdichte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, juris LS 5 und Rn. 95 ff. ; Beschl. v. 29.01.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 16 m.w.N.) werden sich das Versammlungsverbot und die Zwangsmittelandrohung aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen.

    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 66; Kammerbeschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16).

    Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde insbesondere bei Erlass eines vorbeugenden Verbotes keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung noch die Möglichkeit einer späteren Auflösung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 79 f.; Kammerbeschl. v. 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10 -, juris Rn. 6).

    Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 77).

    Insbesondere setzt das Verbot der gesamten Demonstration als "ultima ratio" voraus, dass das mildere Mittel, durch Kooperation mit den friedlichen Demonstranten eine Gefährdung zu verhindern, gescheitert ist oder dass eine solche Kooperation aus Gründen, welche die Demonstranten zu vertreten haben, unmöglich war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 93).

    Auflösung und Verbot sind keine Rechtspflicht der zuständigen Behörde, sondern eine Ermächtigung, von welcher die Behörde angesichts der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit im Allgemeinen nur dann pflichtgemäß Gebrauch machen darf, wenn weitere Voraussetzungen für ein Eingreifen hinzukommen; die fehlende Anmeldung und der damit verbundene Informationsrückstand erleichtern lediglich dieses Eingreifen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 74).

    Da die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auf ein vollständiges Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen im räumlichen Geltungsbereich gerichtet ist, wäre sie nur rechtmäßig, wenn die Antragsgegnerin bei Erlass der Verfügung zulässigerweise vom Vorliegen der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 91; Kammerbeschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2013, a.a.O. Rn. 54).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2013 - 1 S 1640/12

    Präventives Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.01.2022 - 1 K 371/22
    Ein Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung stellt stets eine schwere Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 38).

    Hierfür genügt es, dass aus ihrem gesamten Inhalt und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung und aus den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2013, a.a.O. Rn. 45 m.w.N.).

    Da die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auf ein vollständiges Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen im räumlichen Geltungsbereich gerichtet ist, wäre sie nur rechtmäßig, wenn die Antragsgegnerin bei Erlass der Verfügung zulässigerweise vom Vorliegen der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 91; Kammerbeschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2013, a.a.O. Rn. 54).

    Die Darlegungs- und Beweislast liegt auch insoweit grundsätzlich bei der Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2013, a.a.O. Rn. 55 m.w.N.).

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.01.2022 - 1 K 371/22
    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 66; Kammerbeschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16).

    Da die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auf ein vollständiges Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen im räumlichen Geltungsbereich gerichtet ist, wäre sie nur rechtmäßig, wenn die Antragsgegnerin bei Erlass der Verfügung zulässigerweise vom Vorliegen der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands ausgehen durfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. Rn. 91; Kammerbeschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2013, a.a.O. Rn. 54).

    Darzulegen wäre schließlich für den Fall, dass dem Amtshilfeersuchen nicht vollständig entsprochen wurde, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit in den jeweiligen Ländern und aufgrund welcher konkreter, gegenüber einer durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlung vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung und der Rechtsgüter Dritter zur Verfügung gestellt wurden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 21; vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungspflicht auch BayVGH, Beschl. v. 29.04.2010 - 10 CS 10.1040 -, juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 19.01.2022 - 10 CS 22.162

    Allgemeinverfügung zu Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.01.2022 - 1 K 371/22
    Ein Versammlungsverbot kann nur ergehen, wenn eine konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Gefahrenprognose ergibt, dass bei Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch absehbare Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus unmittelbar gefährdet ist und sich diese Gefahr nicht durch Beschränkungen im Sinne von § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG auf ein vertretbares Maß reduzieren lässt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.01.2022 - 10 CS 22.162 -, abrufbar unter https://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/themenbereiche/oeffentliche_sicherheit_und_ordnung/2022-01-19_versammlungsrecht.pdf , Rn. 13 ff..; s. auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 - 14 K 119/22 -, juris Rn. 78 ff.; VG Freiburg, Beschl. v. 24.01.2022 - 4 K 142/22 -, juris Rn. 17).

    Auch dazu bedarf es jedoch der Prüfung im einzelnen Fall, die sich an den potentiellen Versammlungsteilnehmern und den örtlichen Gegebenheiten zu orientieren hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.01.2022 - 10 CS 22.162 -, abrufbar unter https://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/themenbereiche/oeffentliche_sicherheit_und_ordnung/2022-01-21_versammlungsrecht.pdf , Rn. 22 ff.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022, a.a.O. Rn. 97).

    Insbesondere fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Versammlungsteilnehmer systematisch und in großer Zahl versuchen, die von ihnen als unzumutbar empfundenen Beschränkungen im Hinblick auf Versammlungsort, Ortsfestigkeit, Maskenpflicht oder Abstände zu umgehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.01.2022, a.a.O. Rn. 24).

  • VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22

    Verbot einer veranstalterlosen Versammlung

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.01.2022 - 1 K 371/22
    Die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ist nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersammlG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausdrücklich ausschließt (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 12.02.2022 - 1 K 80/22 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Die Allgemeinverfügung ist in formeller Hinsicht voraussichtlich nicht zu beanstanden (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 12.02.2022, a.a.O. Rn. 18).

    Durch diese Ausführungen wird auch für den juristischen Laien erkennbar, dass sich die Untersagung lediglich konkret gegen anmeldefähige, aber entgegen § 14 VersammlG nicht angemeldete Versammlungen und Aufzüge richtet, mit denen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen protestiert werden soll (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 12.02.2022, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).

  • VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22

    Coronapandemie: befristetes Verbot von unangemeldeten Versammlungen in der Form

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.01.2022 - 1 K 371/22
    Ein Versammlungsverbot kann nur ergehen, wenn eine konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Gefahrenprognose ergibt, dass bei Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch absehbare Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus unmittelbar gefährdet ist und sich diese Gefahr nicht durch Beschränkungen im Sinne von § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG auf ein vertretbares Maß reduzieren lässt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.01.2022 - 10 CS 22.162 -, abrufbar unter https://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/themenbereiche/oeffentliche_sicherheit_und_ordnung/2022-01-19_versammlungsrecht.pdf , Rn. 13 ff..; s. auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2022 - 14 K 119/22 -, juris Rn. 78 ff.; VG Freiburg, Beschl. v. 24.01.2022 - 4 K 142/22 -, juris Rn. 17).

    Der Umstand, dass angesichts der stark steigenden Zahlen der Infektionen mit der Omikron-Variante generell befürchtet werden muss, dass neben der ganz überwiegenden Zahl an unmerklichen oder nur milden Verläufen die Zahl der eine Intensivbehandlung erfordernden Fälle noch einmal zunehmen sowie auch die absolute Zahl der Hospitalisierungsfälle wieder zunehmen könnte, sowie die allgemeine Gesundheitsgefahr, die daraus folgt, dass bei sehr hohen Ansteckungszahlen hiervon auch verstärkt die in den Krankenhäusern arbeitenden Menschen betroffen sein können (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 24.01.2022, a.a.O. Rn. 33), genügen jedenfalls derzeit nicht für die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die ein präventives Versammlungsverbot rechtfertigen könnte.

  • BVerfG, 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20

    Erfolgloser Eilantrag betreffend die Untersagungsverfügung bezüglich einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.01.2022 - 1 K 371/22
    Zwar können frühere Erfahrungen mit gleichen oder ähnlichen Versammlungen desselben Anmelders oder aus dem gleichen Umfeld herangezogen werden, um Schlüsse darauf zu ziehen, ob eventuelle Auflagen der vorstehend beschriebenen Art beachtet werden dürften oder nicht und welche Gefahren daraus resultieren dürften (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 -, juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 10 CS 10.1040

    Versammlung in Würzburg am 1. Mai 2010 kann stattfinden

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.01.2022 - 1 K 371/22
    Darzulegen wäre schließlich für den Fall, dass dem Amtshilfeersuchen nicht vollständig entsprochen wurde, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit in den jeweiligen Ländern und aufgrund welcher konkreter, gegenüber einer durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlung vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung und der Rechtsgüter Dritter zur Verfügung gestellt wurden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 21; vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungspflicht auch BayVGH, Beschl. v. 29.04.2010 - 10 CS 10.1040 -, juris Rn. 16).
  • BVerfG, 29.01.2020 - 2 BvR 690/19

    Fehlende gewichtende Gesamtbewertung der Lebensumstände einer "faktischen

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.01.2022 - 1 K 371/22
    Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Beachtung der wegen der Schwere und Irreparabilität des dem Antragsteller drohenden Nachteils erhöhten Prüfungsdichte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, juris LS 5 und Rn. 95 ff. ; Beschl. v. 29.01.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 16 m.w.N.) werden sich das Versammlungsverbot und die Zwangsmittelandrohung aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen.
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.01.2022 - 1 K 371/22
    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG. Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 20).
  • BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13

    Protestveranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungsfreiheit

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

  • VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22

    Präventives Versammlungsverbot in Form der Allgemeinverfügung für ein

  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

  • BVerfG, 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen ein

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22

    Präventives Verbot unangemeldeter Montagsspaziergänge

    Die Untersagung einer Versammlung nach dieser Vorschrift ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 4 f.) - nicht etwa deswegen "gesperrt", weil § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG die Untersagung von Versammlungen nach dem Ende (§ 5 Abs. 1 Satz 3 IfSG) der vom Deutschen Bundestag - auf Grund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 - zuletzt am 25.08.2021 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. I S. 4072) als infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme ausschließt (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2022 - 9 S 178/22 - unv.; BayVGH, Beschlüsse vom 19.01.2022 - 10 CS 20.162 - BeckRS 2022, 921 und vom 17.01.2022 - 10 CS 22.126 - unv., jeweils zu Art. 15 BayVersG; VG Freiburg, Beschluss vom 27.01.2022 - 8 K 165/22 - BeckRS 2022, 752 Rn. 13; VG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 K 371/22 - juris Rn. 14; offenlassend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.01.2022 - 7 B 10005/22 - juris Rn. 8 ff.).

    Auch mit Blick auf das Verhalten der Versammlungsteilnehmer gegenüber Polizeikräften in der Vergangenheit (vgl. etwa Einsatzbericht vom 10.01.2022) verspricht ein Vorgehen im Einzelfall ersichtlich keinen annähernd gleichen Erfolg des streitgegenständlichen Versammlungsverbots (vgl. in Bezug auf vergleichbare Erfahrungen zutreffend VG Freiburg, Beschluss vom 27.01.2022 a. a. O. Rn. 28).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 - 1 S 16.22

    "Cottbuser Spaziergänge" bleiben einstweilen verboten

    de/u/2385076.html; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 10 S 236/22 - juris PM; VG Freiburg [Breisgau], Beschlüsse vom 24. Januar 2022 - 4 K 142/22 u.a. - juris Rn. 26 ff.; im Ausgangspunkt auch VG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 K 371/22 - juris Rn. 25 und VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 4 K 119/22 - juris Rn. 95).
  • VG Cottbus, 04.02.2022 - 3 L 29/22

    Präventives Versammlungsverbot in Cottbus: Allgemeinverfügung rechtswidrig

    Nachvollziehbare Tatsachen, Sachverhalte oder sonstige Einzelheiten zu Anzahl, Art und Intensität der Verstöße und zum Erfolg oder Nichterfolg von Bemühungen, die Versammlungsteilnehmenden zur Einhaltung der Mindestabstände bzw. zum Tragen einer medizinischen Maske hat der Antragsgegner nicht vorgetragen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 K 371/22 - juris Rn. 37).
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