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   VG Stuttgart, 27.06.2019 - 8 K 2485/19   

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VG Stuttgart, 27.06.2019 - 8 K 2485/19 (https://dejure.org/2019,22989)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27.06.2019 - 8 K 2485/19 (https://dejure.org/2019,22989)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - 8 K 2485/19 (https://dejure.org/2019,22989)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    Wohnsitzauflage für abschiebungsgeschützten Asylbewerber zur Förderung seiner nachhaltigen Integration

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 12a Abs. 3
    Wohnsitzverpflichtung; Erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ; Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Erleichterung der Versorgung eines Ausländers nach § 12a Abs. 3 AufenthG

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gute Deutschkenntnisse können Wohnsitzauflagen für Flüchtlinge erschweren

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Arnsberg, 16.05.2018 - 10 K 1190/17
    Auszug aus VG Stuttgart, 27.06.2019 - 8 K 2485/19
    Nach der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehen gegen die Regelung in § 12a Abs. 3 AufenthG in verfassungs-, völker- oder europarechtlicher Hinsicht allerdings keine Bedenken (vgl. u.a. VG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2018 - 10 K 1190/17 - VG Köln, Urteil vom 14.11.2017 - 5 K 2255/17 - VG Aachen, Beschluss vom 14.11.2017 - 8 L 989/17 - jeweils in juris, m.w.N.).

    11 Soweit § 12a Abs. 3 AufenthG auf die Erleichterung der Versorgung des Ausländers mit angemessenem Wohnraum, des Erwerbs hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abstellt, handelt es sich nach Ansicht der Kammer um tatbestandliche Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, um das eingeräumte Ermessen zu eröffnen (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 12a AufenthG, Rdnr. 33; vgl. ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2018 - 10 K 1190/17 - juris, m.w.N.; so wohl auch OVG NRW, vgl. obiter dictum im Urteil vom 04.09.2018 - 18 A 256/18 - juris, Rdnr. 45 ff.).

    Die gleichzeitige Berücksichtigung der Integrationskriterien Wohnraum, Deutschkenntnisse und Arbeitsmarkt gewährleistet eine sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine Wohnsitzregelung die nachhaltige Integration des Betroffenen erleichtert.Eine nur alternative Berücksichtigung der angeführten Kriterien würde hingegen nicht gewährleisten, dass eine Wohnsitzregelung den rechtlichen Vorgaben an die integrationspolitische Begründung einer solchen Maßnahme gerecht wird.Die Behörde hat eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob infolge der beabsichtigten Wohnsitzzuweisung die nachhaltige Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gefördert wird, indem - als wesentliche integrationsfördernde Kriterien - die Wohnraumversorgung, der Erwerb von Deutschkenntnissen und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtert werden.Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ist allerdings angesichts bestehender Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Kriterien auf keine idealtypische Erfüllung aller bezeichneten Kriterien abzustellen (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2018 - 10 K 1190/17 - juris, m.w.N.), was allerdings nicht bedeutet, dass die Behörde auf tatbestandlicher Ebene ein - gerichtlich nicht zu überprüfender - Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Kriterien zukommen würde (so aber wohl Maor in BeckOK, Ausländerrecht, § 12a AufenthG, Rdnr. 24).

  • VG Köln, 14.11.2017 - 5 K 2255/17
    Auszug aus VG Stuttgart, 27.06.2019 - 8 K 2485/19
    Nach der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehen gegen die Regelung in § 12a Abs. 3 AufenthG in verfassungs-, völker- oder europarechtlicher Hinsicht allerdings keine Bedenken (vgl. u.a. VG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2018 - 10 K 1190/17 - VG Köln, Urteil vom 14.11.2017 - 5 K 2255/17 - VG Aachen, Beschluss vom 14.11.2017 - 8 L 989/17 - jeweils in juris, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.06.2019 - 8 K 2485/19
    Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen als offensichtlich rechtmäßig, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig abzulehnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris).
  • VG Aachen, 14.11.2017 - 8 L 989/17
    Auszug aus VG Stuttgart, 27.06.2019 - 8 K 2485/19
    Nach der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehen gegen die Regelung in § 12a Abs. 3 AufenthG in verfassungs-, völker- oder europarechtlicher Hinsicht allerdings keine Bedenken (vgl. u.a. VG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2018 - 10 K 1190/17 - VG Köln, Urteil vom 14.11.2017 - 5 K 2255/17 - VG Aachen, Beschluss vom 14.11.2017 - 8 L 989/17 - jeweils in juris, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2018 - 18 A 256/18

    Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen teilweise

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.06.2019 - 8 K 2485/19
    11 Soweit § 12a Abs. 3 AufenthG auf die Erleichterung der Versorgung des Ausländers mit angemessenem Wohnraum, des Erwerbs hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abstellt, handelt es sich nach Ansicht der Kammer um tatbestandliche Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, um das eingeräumte Ermessen zu eröffnen (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 12a AufenthG, Rdnr. 33; vgl. ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2018 - 10 K 1190/17 - juris, m.w.N.; so wohl auch OVG NRW, vgl. obiter dictum im Urteil vom 04.09.2018 - 18 A 256/18 - juris, Rdnr. 45 ff.).
  • VG Aachen, 17.03.2021 - 4 K 3426/18

    Wohnsitzzuweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; höherrangiges Recht; Freizügigkeit;

    Nach Auffassung der Kammer ist hierzu eine individuelle genaue Prüfung der örtlichen Verhältnisse betreffend ihre Infrastruktur am beabsichtigten Zuweisungsort im Vergleich zu anderen Orten und/ oder der individuellen Integrationsaussichten des jeweiligen Klägers nicht erforderlich, vgl. so aber VG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 8 K 2485/19-.
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