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   VG Stuttgart, 27.10.2009 - 4 K 3177/09   

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https://dejure.org/2009,6769
VG Stuttgart, 27.10.2009 - 4 K 3177/09 (https://dejure.org/2009,6769)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27.10.2009 - 4 K 3177/09 (https://dejure.org/2009,6769)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Oktober 2009 - 4 K 3177/09 (https://dejure.org/2009,6769)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Einkauf am Sonntag; Inhaber eines Preispasses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung eines Sonntagseinkaufs nach dem Ladenöffnungsgesetz; Inhaberschaft eines "Preisepasses" als die Öffnung eines Ladenlokals am Sonntag rechtfertigende besondere Beziehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung des Jedermannverkaufs in Möbelmarkt an " VIP-Sonntag" bei Einschränkung des Kundenkreises durch "Preisepass"; unbegründeter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • VG Stuttgart (Pressemitteilung)

    Sonntagsverkauf an eingeladene Kundenkarteninhaber verstößt gegen die gesetzlichen Ladenschlusszeiten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Verkaufsoffener VIP-Sonntag" - Möbelhändler umgeht mit Einladungen an Kundenkarten-Inhaber die Ladenschlusszeiten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    „Verkaufsoffener VIP-Sonntag“ für Kundenkarteninhaber verstößt gegen Landenöffnungsgesetz - Eingrenzung des Kundenkreises diente lediglich der Umgehung des Ladenöffnungsgesetzes

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Minden, 08.03.2006 - 3 L 64/06

    Antrag auf einstweilige Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Anforderungen an

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2009 - 4 K 3177/09
    Wenn hingegen der Inhaber eines Geschäftslokals ohne eine solche sachliche Beziehung zu seinen Kunden bestimmte Gruppen von Verbrauchern auswählt, um diese jederzeit, ohne Rücksicht auf die Ladenschlusszeiten, zu bedienen, so hindert dies die Anwendung der Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes nicht, denn ein Geschäftsinhaber kann nicht von sich aus willkürlich darüber befinden, welche Personenkreise er außerhalb der Ladenschlusszeiten bedienen will, da dies zu einer Aushöhlung des Ladenschlussgesetzes führen würde (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 08.04.1986 - 4 U 366/85 - GewArch 1986, 346 [Verkauf von Reitsportartikeln an Teilnehmer eines Reitturniers], OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.10.1986 - 6 U 147/86 - GewArch 1988, 61 [Verkauf an Angehörige japanischer Reisegruppen nach Voranmeldung], OLG Naumburg, Urt. v. 09.12.2005 - 10 U 42/05 - juris [Verkauf von Unterhaltungselektronik an gezielt eingeladene Gewerbetreibende der Region], VG Minden, Beschluss v. 08.03.2006 - 3 L 64/06 - juris [Möbelverkauf an 299 geladene Gäste im Rahmen eines "Glücksfestes"]).
  • OLG Hamm, 08.04.1986 - 4 U 366/85
    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2009 - 4 K 3177/09
    Wenn hingegen der Inhaber eines Geschäftslokals ohne eine solche sachliche Beziehung zu seinen Kunden bestimmte Gruppen von Verbrauchern auswählt, um diese jederzeit, ohne Rücksicht auf die Ladenschlusszeiten, zu bedienen, so hindert dies die Anwendung der Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes nicht, denn ein Geschäftsinhaber kann nicht von sich aus willkürlich darüber befinden, welche Personenkreise er außerhalb der Ladenschlusszeiten bedienen will, da dies zu einer Aushöhlung des Ladenschlussgesetzes führen würde (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 08.04.1986 - 4 U 366/85 - GewArch 1986, 346 [Verkauf von Reitsportartikeln an Teilnehmer eines Reitturniers], OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.10.1986 - 6 U 147/86 - GewArch 1988, 61 [Verkauf an Angehörige japanischer Reisegruppen nach Voranmeldung], OLG Naumburg, Urt. v. 09.12.2005 - 10 U 42/05 - juris [Verkauf von Unterhaltungselektronik an gezielt eingeladene Gewerbetreibende der Region], VG Minden, Beschluss v. 08.03.2006 - 3 L 64/06 - juris [Möbelverkauf an 299 geladene Gäste im Rahmen eines "Glücksfestes"]).
  • BGH, 30.11.1989 - I ZR 55/87

    Metro III

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2009 - 4 K 3177/09
    Eine sachlich gerechtfertigte Eingrenzung des Kundenkreises oder eine besondere Beziehung gerade zu dem ausgewählten Adressatenkreis (vgl. Ambs, aaO, RdNr. 11 zu § 1 LSchlG, wie sie die Rechtsprechung für die Beziehung des Großhändlers zu den Wiederverkäufern annimmt, vgl. BGH, Urt. v. 03.11.1989, - Metro III - NJW 1990, 1294 = GewArch 1990, 286), lag gerade nicht vor.
  • OLG Naumburg, 09.12.2005 - 10 U 42/05

    Vereinbarkeit eines nach 20:00 Uhr erfolgenden VIP-Verkaufes mit dem

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2009 - 4 K 3177/09
    Wenn hingegen der Inhaber eines Geschäftslokals ohne eine solche sachliche Beziehung zu seinen Kunden bestimmte Gruppen von Verbrauchern auswählt, um diese jederzeit, ohne Rücksicht auf die Ladenschlusszeiten, zu bedienen, so hindert dies die Anwendung der Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes nicht, denn ein Geschäftsinhaber kann nicht von sich aus willkürlich darüber befinden, welche Personenkreise er außerhalb der Ladenschlusszeiten bedienen will, da dies zu einer Aushöhlung des Ladenschlussgesetzes führen würde (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 08.04.1986 - 4 U 366/85 - GewArch 1986, 346 [Verkauf von Reitsportartikeln an Teilnehmer eines Reitturniers], OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.10.1986 - 6 U 147/86 - GewArch 1988, 61 [Verkauf an Angehörige japanischer Reisegruppen nach Voranmeldung], OLG Naumburg, Urt. v. 09.12.2005 - 10 U 42/05 - juris [Verkauf von Unterhaltungselektronik an gezielt eingeladene Gewerbetreibende der Region], VG Minden, Beschluss v. 08.03.2006 - 3 L 64/06 - juris [Möbelverkauf an 299 geladene Gäste im Rahmen eines "Glücksfestes"]).
  • OLG Karlsruhe, 08.10.1986 - 6 U 147/86
    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2009 - 4 K 3177/09
    Wenn hingegen der Inhaber eines Geschäftslokals ohne eine solche sachliche Beziehung zu seinen Kunden bestimmte Gruppen von Verbrauchern auswählt, um diese jederzeit, ohne Rücksicht auf die Ladenschlusszeiten, zu bedienen, so hindert dies die Anwendung der Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes nicht, denn ein Geschäftsinhaber kann nicht von sich aus willkürlich darüber befinden, welche Personenkreise er außerhalb der Ladenschlusszeiten bedienen will, da dies zu einer Aushöhlung des Ladenschlussgesetzes führen würde (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 08.04.1986 - 4 U 366/85 - GewArch 1986, 346 [Verkauf von Reitsportartikeln an Teilnehmer eines Reitturniers], OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.10.1986 - 6 U 147/86 - GewArch 1988, 61 [Verkauf an Angehörige japanischer Reisegruppen nach Voranmeldung], OLG Naumburg, Urt. v. 09.12.2005 - 10 U 42/05 - juris [Verkauf von Unterhaltungselektronik an gezielt eingeladene Gewerbetreibende der Region], VG Minden, Beschluss v. 08.03.2006 - 3 L 64/06 - juris [Möbelverkauf an 299 geladene Gäste im Rahmen eines "Glücksfestes"]).
  • VG Freiburg, 28.02.2018 - 4 K 4267/17

    Sonntagsöffnung eines von einem islamischen Gemeindezentrum betriebenen

    Nach der vorliegenden Rechtsprechung (zusammengefasst bei VG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2009 - 4 K 3177/09 -, juris) ist die Frage, ob ein Verkauf an jedermann vorliegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der Zielsetzung des Ladenöffnungsgesetzes nach der Lebensanschauung zu beurteilen.
  • LG Nürnberg-Fürth, 25.06.2012 - 1 HKO 1231/12

    Wettbewerbsverstoß: Verkaufsveranstaltung für Stammkunden eines Teppichgeschäfts

    Dabei ist, und insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des VG Stuttgart, maßgeblich, dass in der Verkaufsstelle Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2009, 4 K 3177/09, Rz. 9, zitiert nach juris).
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