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   VG Stuttgart, 27.10.2016 - 14 K 4920/16   

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https://dejure.org/2016,50482
VG Stuttgart, 27.10.2016 - 14 K 4920/16 (https://dejure.org/2016,50482)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27.10.2016 - 14 K 4920/16 (https://dejure.org/2016,50482)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - 14 K 4920/16 (https://dejure.org/2016,50482)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Zum Anspruch auf Zugang zu Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern zu Stuttgart 21

  • lda.brandenburg.de PDF

    Ablehnungsbegründung, Begriffsbestimmung, Veröffentlichung von Informationen, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Sicherheitsaspekte

  • fragdenstaat.de

    Konkurrierende Rechtsvorschriften - Begriffsbestimmung - Sicherheitsaspekte - Veröffentlichung von Informationen - Ablehnungsbegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Informationsfreiheitsrecht, Verbraucherinformationsrecht - Stuttgart 21; Polizeiliche Rahmenbefehle und Gefährdungslagebilder; Umweltinformation; Schutz öffentlicher Belange; Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Ablehnungsbegründung, Begriffsbestimmung, Veröffentlichung von Informationen, Konkurrierende Rechtsvorschriften, Sicherheitsaspekte

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2016 - 14 K 4920/16
    Insoweit beruft der Kläger sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - und auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.11.2014 - 4 K 5228/13 -.

    Insofern könne auch kein Vergleich zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 32, gezogen werden.

    Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2009 - 7 C 2/09 -, veröffentlicht in juris, berufen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte den einzelnen Zuteilungsbescheid als Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 b UIG angesehen und ausgeführt, dass auch sämtliche Angaben in diesem Bescheid ihrerseits Umweltinformationen seien (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2/09 -, juris Rn. 32).

    Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 62; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 14 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2014 - 10 S 2043/14

    Zugang zu Umweltinformationen - Geheimhaltungsinteresse

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2016 - 14 K 4920/16
    Für das "Vorhandensein" der Information kommt es nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis an, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der Behörde, d.h. darauf, ob sich die Information im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Behörde befindet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 - juris Rn. 4 m. w. N).

    Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Umweltinformationsrichtlinie und damit auch § 23 Abs. 3 UVwG kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei Behörden verfügbaren Informationen gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen (EuGH, Urteil vom 12.06.2003 - C-316/01 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 7).

    Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 62; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 14 f.).

    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten, wobei auch der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltrichtlinie verfolgten Zwecken zu gewichten ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 15).

  • VG Stuttgart, 13.11.2014 - 4 K 5228/13

    Zugang zu Umweltinformationen - hier: Cross-Border-Leasingsverträge über das

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2016 - 14 K 4920/16
    Insoweit beruft der Kläger sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - und auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.11.2014 - 4 K 5228/13 -.

    Der Vergleich des Klägers zum Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.11.2014 - 4 K 5228/13 - zu den so genannten Cross-Border-Leasingverträgen könne nicht überzeugen, da die dortigen Darlegungen einen anderen Sinnzusammenhang hätten und nicht übertragbar auf die hiesige Fallgestaltung seien.

    Das Gleiche gilt, soweit der Kläger sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.11.2014 - 4 K 5228/13 -, veröffentlicht in juris, bezieht.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2008 - 1 A 10886/07

    Land muss BUND informieren

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2016 - 14 K 4920/16
    Entsprechend der durch europarechtliche Bestimmungen gebotenen engen Auslegung ist eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der in der Vorschrift geschützten Belange erforderlich (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 - 1 A 10886/07 -, juris Rn. 29).

    Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei der Gefahr besonders großer Schäden an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen gestellt werden können und daher die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts zur Annahme einer konkreten Gefahr ausreicht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 -1 A 10886/07 -, juris Rn. 35 m. w. N.).

  • VG Stuttgart, 09.01.2015 - 4 K 2005/13
    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2016 - 14 K 4920/16
    In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen erläutert und ergänzend darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart im Teilurteil vom 09.01.2015 - 4 K 2005/13 - die internen Unterlagen für den Untersuchungsausschuss über den Polizeieinsatz zur Absicherung der Baumfällungen am 30.09.2012 als Umweltinformationen angesehen habe.

    Ebenso wenig kann der Kläger aus dem Teilurteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.01.2015 - 4 K 2005/13 etwas für sich herleiten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2011 - 8 A 2861/07

    Informationen über Agrarsubventionszahlungen müssen teilweise herausgegeben

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2016 - 14 K 4920/16
    Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 58).

    Für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 a UVwG ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 56, zum inhaltsgleichen § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz - UIG -, BGBl. I 2014, 1643).

  • BVerwG, 21.01.2016 - 20 F 2.15

    Ablehnung des Antrags auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2016 - 14 K 4920/16
    Eine Anforderung der streitgegenständlichen Dokumente durch förmlichen Beschluss des Gerichts war daher nicht erforderlich (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.01.2016 - 20 F 2/15 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 21.02.2008 - 4 C 13.07

    Flughafen Frankfurt/M; Planfeststellungsverfahren; Umweltinformation;

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2016 - 14 K 4920/16
    In Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung das Umweltverwaltungsgesetz u. a. dient, ist auch der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 UVwG weit auszulegen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, juris Rn. 13).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-316/01

    Glawischnig

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2016 - 14 K 4920/16
    Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Umweltinformationsrichtlinie und damit auch § 23 Abs. 3 UVwG kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei Behörden verfügbaren Informationen gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen (EuGH, Urteil vom 12.06.2003 - C-316/01 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 7).
  • VG Freiburg, 27.03.2019 - 1 K 5856/17

    (Ein Anspruch auf Einsicht in Niederschriften von nichtöffentlichen

    Eine bloße Modifizierung oder Ergänzung reicht nicht aus, um die Sperrwirkung nach § 1 Abs. 3 LIFG zu begründen (so etwa für das Verhältnis zu § 3 Abs. 1 UIG Spannowsky, ZfBR 2017, 112, 116; a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2016 - 14 K 4920/16 -, juris Rn. 37 unter Verweis auf BT-Drs. 15/4493, S. 8 zum Umweltinformationsgesetz des Bundes, vgl. auch LT-Drs. 15/7720, S. 58).
  • VG Köln, 30.09.2021 - 13 K 3677/17
    Zur Beantwortung der Frage, ob die Bekanntgabe der verlangten Informationen zu der ernsthaften, konkreten Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Staates oder der Schutzgüter Leben und Gesundheit führt, bedarf es einer Prognoseentscheidung über die Auswirkungen des Bekanntgebens auf die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 14 K 4920/16 -, juris Rn. 31 f.

    Ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes - über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu umweltbezogenen Informationen hinausgehendes - Bekanntgabeinteresse ist daher vom Kläger geltend zu machen, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 63; VG Stuttgart, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 14 K 4920/16 -, juris Rn. 34 m.w.N.

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