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   VG Stuttgart, 27.10.2022 - A 4 K 1894/22   

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VG Stuttgart, 27.10.2022 - A 4 K 1894/22 (https://dejure.org/2022,35678)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27.10.2022 - A 4 K 1894/22 (https://dejure.org/2022,35678)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Oktober 2022 - A 4 K 1894/22 (https://dejure.org/2022,35678)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 AufenthG 2004
    Erforderlichkeit eines traumatischen Ereignisses bei posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS)

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; MRK, Art 3
    Sri Lanka: Keine Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen einer attestierten PTBS, bei fehlender Annahme eines vorangegangenen traumatisierenden Ereignisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 5 ; AufenthG § 60 Abs. 7
    Abschiebungsverbot, Sri Lanka, wirtschaftliche Existenzgrundlage, posttraumatische Belastungsstörung, medizinische Versorgung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2022 - A 4 K 1894/22
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt.

    Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13; Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6 und Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22).

    Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Fall seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (vgl. EGMR, Urt. v. 09.01.2018 - Nr. 36417/16, X./Schweden - Rn. 50; BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 14).

    Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15).

    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 und Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12).

    Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 16).

    Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17).

    Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17; Beschl. v. 17.05.2006 - 1 B 100.05 - juris Rn. 11 und Beschl. v. 09.01.1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5).

    Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17).

    Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers im Zielstaat nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 29.07.1999 - 9 C 2.99

    Androhung der Abschiebung nach Rest-Jugoslawien/Kosovo - Krankheiten der

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2022 - A 4 K 1894/22
    Konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris Rn. 8).

    Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris Rn. 7).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2022 - A 4 K 1894/22
    In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17, Jawo - Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".

    Hinsichtlich letzterer ist die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich von gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, abhängig (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 93; BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2022 - A 4 K 1894/22
    Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (vgl. EGMR, Urteile v. 28.06.2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK - Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - Nr. 26565/05, N./UK - Rn. 34 ff. und vom 06.02.2001 - Nr. 44599/98, Bensaid/UK - Rn. 36 ff.).

    Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile v. 29.01.2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./UK - Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 - Rn. 278, 282 und vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05 - Rn. 42 ff.).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2022 - A 4 K 1894/22
    Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (vgl. EGMR, Urteile v. 28.06.2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK - Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - Nr. 26565/05, N./UK - Rn. 34 ff. und vom 06.02.2001 - Nr. 44599/98, Bensaid/UK - Rn. 36 ff.).

    Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile v. 29.01.2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./UK - Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 - Rn. 278, 282 und vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05 - Rn. 42 ff.).

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2022 - A 4 K 1894/22
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt.

    Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13; Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6 und Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2005 - 11 A 4518/02

    Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Bosnien-Herzegowina,

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2022 - A 4 K 1894/22
    Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 A 4518/02.A - juris Rn. 22 und Beschl. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A - juris Rn. 32).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2015 - 13 A 1201/12

    Begründung einer Gefahr bzgl. Geeignetheit jeder Form der Suizidalität i.R.d.

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2022 - A 4 K 1894/22
    Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 A 4518/02.A - juris Rn. 22 und Beschl. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A - juris Rn. 32).
  • VGH Hessen, 30.01.2014 - 8 A 119/12

    Keine Abschiebungsverbote bei alleinstehenden afghanischen Männern

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2022 - A 4 K 1894/22
    Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund des allgemeinen Risikos, bei einer Ausreise nach Sri Lanka dort alsbald an dem SARS-CoV-2-Virus zu erkranken, "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 38; OVG Münster, Urt. v 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 313; VGH Kassel, Urt. v. 30.01.2014 - 8 A 119/12 A - juris Rn. 47).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2014 - 2 M 119/14

    Abschiebungsschutz bei posttraumatischer Belastungsstörung

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.10.2022 - A 4 K 1894/22
    Aus den Symptomen kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 752; Steller in: Sonderheft für Gerhard Schäfer, NJW-Beilage 2002, S. 69, 71; Ebert/Kindt, VBlBW 2004, 41; OVG Magdeburg, Beschl. v. 01.12.2014 - 2 M 119/14 - juris Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2006 - 13 A 1740/05

    Serbien, Kosovo, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 8.99

    Abschiebungshindernis; inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis; psychische

  • VGH Bayern, 06.11.2017 - 11 ZB 17.31463

    Voraussetzungen für die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes bei

  • VGH Bayern, 20.11.2017 - 11 ZB 17.31318

    Unterlassener Beschluss über eine in der mündlichen Verhandlung erhobene

  • OVG Sachsen, 21.01.2014 - 3 B 476/13

    Zum Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung als Abschiebungshindernis

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

  • BVerwG, 01.10.2001 - 1 B 185.01

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Abschiebungshindernisse nach § 53

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2000 - 11 S 1963/99

    Vollzug einer Abschiebung trotz Suizidgefahr

  • OVG Sachsen, 20.04.2018 - 2 A 811/13

    Zur Behandelbarkeit einer PTBS in der Russischen Förderation

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2004 - 18 B 2140/03

    D (A), Kosovo, Traumatisierte Flüchtlinge, Psychische Erkrankung,

  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2019 - A 11 S 2108/18

    Rückkehr leistungsfähiger, erwachsener Männer nach Kabul ohne

  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 13 A 3930/18

    Afghanistan, Iran, Existenzminimum, Existenzgrundlage, extreme Gefahrenlage,

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EGMR, 06.02.2001 - 44599/98

    BENSAID c. ROYAUME-UNI

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • VG Stuttgart, 18.08.2020 - A 4 K 12879/17

    Sri Lanka, Betreuungsmöglichkeiten, kleine Kinder, alleinerziehende Mutter

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

  • BVerwG, 17.05.2006 - 1 B 100.05

    Revisionsverfahren, Darlegungserfordernis, Revisionsantrag, Frist, Monatsfrist,

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2022 - A 10 S 1898/21

    Rückkehr eines Tamilen nach Sri Lanka

  • EGMR, 09.01.2018 - 36417/16

    X v. SWEDEN

  • EGMR, 29.01.2013 - 60367/10

    S.H.H. v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • BVerwG, 09.01.1998 - 9 B 1130.97

    Asyl - Existenzgefährdung - grundsätzliche Bedeutung - Bedarf

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